Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin: 28. April 2017, 9.00 Uhr, in Sachen LwZR 4/16 (Schadensersatzpflicht des Pächters nach Entstehung von Dauergrünland)

Datum: 28.04.2017

Der Senat für Landwirtschaftssachen verhandelt über die Verpflichtung eines Pächters landwirtschaftlicher Flächen zum Ersatz des Schadens, der dem Verpächter durch die während der Pachtzeit erfolgte, europarechtlich vorgegebene Einordnung der gepachteten Flächen als Dauergrünland entstanden ist.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin war Eigentümer mehrerer Grundstücke, die er mit Vertrag vom 20. Oktober 2000 „zur landwirtschaftlichen Nutzung“ an den Beklagten verpachtete. In dem Pachtvertrag wurden drei insgesamt ca. 14 ha große Flächen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, mit „A“ für Ackerland gekennzeichnet. Der Verpächter sicherte zu, dass die Grundstücke „ausgleichsberechtigte Flächen im Sinne der Agrarreform“ sind. Der Pächter war vertraglich verpflichtet, das Prämienrecht zu erhalten und bei Pachtende „nach den dann geltenden gesetzlichen Bestimmungen“ zurück zu gewähren. Der Vertrag hatte eine feste Laufzeit bis 30. September 2012 und sollte sich anschließend jeweils um ein weiteres Jahr verlängern.

Bereits bei Übergabe der Grundstücke wurden diese als Grünland genutzt. Auch der Beklagte, der Unternehmer ist und sich mit der Haltung und Zucht von Pferden befasst, nutzte sie mit Kenntnis der Verpächterseite über die gesamte Pachtzeit hinweg als Grünland zur Pferdehaltung. Im Jahr 2006 verstarb der Ehemann der Klägerin und wurde von dieser beerbt. Ebenso wie ihr verstorbener Ehemann ist die Klägerin nicht in der Landwirtschaft tätig. Sie beendete das Pachtverhältnis durch Kündigung zum 30. September 2013.

Nach der Rechtslage zu Beginn des Pachtverhältnisses durften die Grundstücke unabhängig von der Dauer ihrer Nutzung als Grünland in Ackerland umgewandelt werden. Seitdem haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert. Da die Grundstücke mehr als fünf Jahre lang als Grünland genutzt worden sind, unterliegen sie einem landesrechtlichen Umbruchverbot nach der am 13. Mai 2008 in Kraft getretenen Dauergrünland-Erhaltungsverordnung (DGL-VO SH) und dem zum 1. November 2013 in Kraft getretenen Dauergrünland-Erhaltungsgesetz (DGLG SH); dem liegen Vorgaben der Europäischen Union zugrunde. Zudem liegen die Grundstücke vollständig in einem im Jahr 2006 ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebiet und darüber hinaus teilweise in einem 2010 ausgewiesenen FFH-Gebiet (einem europäischen Schutzgebiet nach der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie). Infolgedessen könnte die Möglichkeit zum Umbruch jetzt nur noch durch den Nachweis von Ersatzflächen in demselben Vogelschutz- bzw. FFH-Gebiet wiederhergestellt werden. Die Klägerin verlangt Schadensersatz mit der Begründung, der Beklagte habe der Entstehung von Dauergrünland entgegenwirken müssen.

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Beklagten, soweit von Interesse, zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 98.052,75 € nebst vorgerichtlichen Anwalts- und Gutachterkosten jeweils nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten mit dem (unter anderem in AUR 2016, 266 ff. veröffentlichten) angefochtenen Urteil zurückgewiesen. Dabei hat es sich unter anderem von folgenden Überlegungen leiten lassen:

Der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Pachtvertrag verletzt und müsse der Klägerin den entstandenen Schaden gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB ersetzen. Da die Grundstücke als Ackerflächen verpachtet worden seien, hätte er die Möglichkeit zu einer Nutzung als Ackerland nach Pachtende erhalten müssen. Nach den Bestimmungen des Pachtvertrags hätte er die bisherige landwirtschaftliche Nutzung nicht ohne die Erlaubnis des Verpächters dergestalt ändern dürfen, dass dadurch die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird. Hiergegen habe er verstoßen, obwohl er die betroffenen Flächen nicht selbst als Grünland angelegt und durchgängig als solches genutzt habe. Er habe es angesichts der Veränderungen der Rechtslage nach Pachtbeginn nämlich pflichtwidrig unterlassen, das Umbruchverbot abzuwenden und die Ackerfähigkeit zu sichern, indem er die Pachtflächen mindestens alle fünf Jahre zum Anbau anderer Futterpflanzen als Gras/Grünfutter verwendete. Nur der Pächter, nicht jedoch der Verpächter habe die Möglichkeit, durch eigenes Nutzungsverhalten die rechtliche Einordnung der Flächen zu beeinflussen; ihm obliege gemäß § 586 Abs. 1 Satz 3 BGB* und § 596 Abs. 1 BGB** die ordnungsmäßige Bewirtschaftung der Pachtsache. Zudem habe der Beklagte sich vertraglich verpflichtet, die Prämienberechtigung und damit den Ackerstatus zu erhalten.

Von einem Verschulden könne er sich nicht entlasten. Gerade die Problematik des Umbruchs von Dauergrünland sei vielfach Gegenstand von landwirtschaftlichen Veröffentlichungen und in Landwirtschaftskreisen bekannt gewesen. Insbesondere hätte sich der Beklagte über die rechtlichen Rahmenbedingungen der Flächennutzung informieren und erforderlichenfalls Beratung in Anspruch nehmen müssen. Demgegenüber sei ein Mitverschulden der nicht in der Landwirtschaft tätigen Klägerin nicht festzustellen. Diese könne eine Einmalentschädigung auf der Grundlage des geminderten Ertragswerts verlangen. Ihr sei ein Dauerschaden entstanden, weil reines Grünland einen deutlich geringeren Verkehrs- und Ertragswert habe als ackerfähige Flächen. Die gerade für ein Vogelschutzgebiet äußerst unwahrscheinliche Möglichkeit, dass die Vorschriften zur Grünlanderhaltung wieder aufgehoben werden, lasse den Dauerschaden nicht entfallen, der sich aufgrund einer Kapitalisierung des jährlichen Minderertrags errechne.

Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision will der Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Er meint, er habe die Flächen als Grünland nutzen dürfen und als solches ordnungsmäßig bewirtschaftet. Für die Rechtsänderungen sei nicht er verantwortlich. Es sei Sache der Klägerin gewesen, die Rechtslage zu beobachten. Er habe auch keinen Wissensvorsprung gehabt. Als Pferdehalter und Züchter, dem es erkennbar allein auf die Nutzung von Grünland ankam, habe er sich nicht über die überaus komplizierten Zusammenhänge des europarechtlich fundierten Förder- und Naturschutzrechts vergewissern müssen.

Vorinstanzen:

AG Ratzeburg – Urteil vom 21. April 2015 – 1 Lw 14/14
OLG Schleswig – Urteil vom 3. Mai 2016 – 2 L U 7/15

Karlsruhe, den 8. März 2017

*§ 568 Abs. 1 Satz 3 BGB:

„Er [= der Pächter] ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.“

**§ 596 Abs. 1 BGB:

„Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.“