Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 26. Oktober 2016, 12.00 Uhr – VIII ZR 240/15 (Nachbesserungsanforderungen bei nur sporadisch auftretendem Mangel - "Vorführeffekt")

Datum: 26.10.2016

Sachverhalt:

Der Kläger kaufte von der beklagten Kraftfahrzeughändlerin einen gebrauchten Volvo V 50 zum Preis von 12.300 €. Kurze Zeit nach der Übergabe des Fahrzeugs bemängelte der Kläger (u.a.), das Kupplungspedal sei nach Betätigung am Fahrzeugboden hängengeblieben, so dass es in die Ausgangsposition habe zurückgezogen werden müssen.

Bei einer daraufhin von der Beklagten durchgeführten Untersuchungsfahrt trat der vom Kläger gerügte Mangel am Kupplungspedal allerdings auch bei mehrmaliger Betätigung der Kupplung nicht auf. Während der Kläger gleichwohl, allerdings vergeblich, auf einer umgehenden Mangelbehebung bestanden haben will, will die Beklagte ihm nach ihrer Darstellung lediglich mitgeteilt haben, dass derzeit kein Grund zur Annahme einer Mangelhaftigkeit und somit für ein Tätigwerden bestehe und der Kläger das Fahrzeug bei erneutem Hängenbleiben des Kupplungspedals wieder bei ihr vorstellen solle. Nachdem der Kläger in den folgenden Tagen unter Hinweis auf ein erneutes Hängenbleiben des Kupplungspedals vergeblich versucht hatte, die Beklagte zu einer Äußerung über ihre Reparaturbereitschaft zu bewegen, trat er vom Kaufvertrag zurück.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages und den Ersatz weiterer Schäden gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage im Wesentlichen stattgegeben, nachdem ein eingeholtes Sachverständigengutachten das sporadische Hängenbleiben des Kupplungspedals bestätigt hatte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts konnte der Kläger ohne Fristsetzung vom Kaufvertrag zurückgetreten. Denn er habe das Verhalten des Beklagten als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB*) verstehen dürfen. Auch bei einem nur sporadisch auftretenden Mangel, welcher derart sicherheitsrelevante Fahrzeugteile wie die Kupplung betreffe, sei der Verkäufer gehalten, das Fahrzeug näher zu untersuchen und es gegebenenfalls auch über einen Zeitraum von mehreren Tagen zu überprüfen. Dass der Mangel letztlich mit geringen Kosten habe beseitigt werden können, führe nicht zu einer dem Rücktritt entgegen stehenden Unerheblichkeit eines Mangels (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB*), wenn der Verkäufer wie hier einen solchen unklaren sicherheitsrelevanten Funktionsmangel schlicht in Abrede stelle. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr auf vollständige Abweisung der Klage gerichtetes Begehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Kiel - Urteil vom 18. Mai 2015 - 12 O 259/13
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht - Urteil vom 2. Oktober 2015 - 17 U 43/15

*§ 323 BGB Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert;
[…]
(5) […] 2Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.