Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 18. Oktober 2017, 10.00 Uhr - VIII ZR 32/16 (Röntgenbefund eines Dressurpferdes als Sachmangel;
Unternehmereigenschaft beim Pferdekauf)

Datum: 18.10.2017

Der Kläger kaufte Ende des Jahres 2010 vom Beklagten einen damals 10-jährigen Hannoveraner Wallach zum Preis von 500.000 €, um ihn als Dressurpferd bei Grand-Prix-Prüfungen einzusetzen. Der Beklagte, der selbständig als Reitlehrer und Pferdetrainer tätig ist, hatte das Pferd zuvor für eigene Zwecke erworben und zum Dressurpferd ausgebildet. Nachdem es zweimal probegeritten und auf Veranlassung des Klägers eine Ankaufsuntersuchung in einer Pferdeklinik durchgeführt worden war, wurde das Pferd an den Kläger im Januar 2011 übergeben.

Im Rahmen einer tierärztlichen Untersuchung im Juni 2011 wurde am rechten Facettengelenk des Pferdes zwischen dem vierten und dem fünften Halswirbel ein Röntgenbefund festgestellt. Hieraufhin erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag und machte geltend, der Röntgenbefund sei die Ursache für schwerwiegende Rittigkeitsprobleme, die der Wallach unmittelbar nach der Übergabe gezeigt habe das Pferd lahme, habe offensichtliche Schmerzen und widersetze sich gegen die reiterliche Einwirkung. Der Beklagte ist demgegenüber der Auffassung, diese Probleme seien nach Übergabe durch eine falsche reiterliche Behandlung auf Seiten des Klägers verursacht worden.

Dessen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags gerichtete Klage hatte in beiden Instanzen Erfolg. Zwar kam der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis, der betreffende Röntgenbefund habe sich im vorliegenden Fall mit hoher bis sehr hoher Wahrscheinlichkeit klinisch gar nicht ausgewirkt. Allerdings stellte nach Auffassung des Landgerichts dieser seiner Art nach bei Dressurpferden nur selten auftretende Röntgenbefund bereits für sich einen Mangel des Wallachs nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB* dar, während das Berufungsgericht der Ansicht war, die Parteien hätten vorliegend bei Vertragsschluss stillschweigend eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB* dahingehend getroffen, dass derartige Röntgenbefunde nicht vorliegen dürften. Da der Beklagte den Kaufvertrag zudem im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit als Reitlehrer und Pferdetrainer geschlossen habe, der Kläger das Pferd hingegen für private Zwecke und mithin als Verbraucher gekauft habe, werde für diesen Verbrauchsgüterkauf überdies nach § 476 BGB** vermutet, dass der streitgegenständliche Röntgenbefund bereits bei Übergabe des Pferdes vorgelegen habe.

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

* § 434 BGB Sachmangel

(1) 1Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
[…]

** § 476 BGB Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Vorinstanzen:

Landgericht München II - Urteil vom 28. März 2014 - 10 O 3932/11
Oberlandesgericht München - Urteil vom 11. Januar 2016 - 17 U 1682/14