Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermine am 22. November 2017, 10.00 und 10.30 Uhr - in Sachen VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16 (Auswirkungen des PayPal-Käuferschutzes auf den Kaufpreisanspruch)

Datum: 22.11.2017

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beschäftigt sich in zwei Verfahren erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz.

Problemstellung:

Der online-Zahlungsdienst PayPal bietet an, Bezahlvorgänge bei online-Geschäften dergestalt abzuwickeln, dass private und gewerblich tätige Personen Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, namentlich der sogenannten PayPal-Käuferschutzrichtlinie, geregeltes Verfahren für Fälle zur Verfügung, in denen der Käufer einen bestellten Artikel nicht erhalten hat oder der gelieferte Artikel erheblich von der Beschreibung abweicht. Hat ein entsprechender Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises gemäß der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis unter Belastung des PayPal-Kontos des Verkäufers zurück.

In beiden Revisionsverfahren geht es maßgeblich um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.

Sachverhalt in Sachen VIII ZR 83/16:

In diesem Verfahren kaufte die Beklagte zu 1, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vom Kläger auf der Internet-Plattform eBay ein Mobiltelefon zu einem Preis von rund 600 €, den sie über den online-Zahlungsdienst PayPal entrichtete. Nachdem der Kaufpreis auf dem PayPal-Konto des Klägers eingegangen war, versandte dieser das Mobiltelefon in einem (vereinbarungsgemäß unversicherten) Päckchen an die Beklagte zu 1. Diese teilte dem Kläger anschließend mit, das Mobiltelefon nicht erhalten zu haben. Ein Nachforschungsauftrag des Klägers beim Versanddienstleister blieb erfolglos.

Daraufhin beantragte die Beklagte zu 1 Rückerstattung des Kaufpreises nach Maßgabe der PayPal-Käuferschutzrichtlinie. Da der Kläger keinen Nachweis über den Versand des Mobiltelefons vorlegte, buchte PayPal den Kaufpreis vom PayPal-Konto des Klägers auf das PayPal-Konto der Beklagten zu 1 zurück.

Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hat in zweiter Instanz Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Gefahr des Verlustes der Sache sei mit deren Aufgabe bei der Post auf die Beklagte zu 1 übergegangen, weil die Parteien einen Versendungskauf (§ 447 BGB) vereinbart hätten. Daran ändere die vereinbarte Zahlung über PayPal nichts; die Zahlung habe von vornherein unter der auflösenden Bedingung eines (wie hier) erfolgreichen Antrags auf PayPal-Käuferschutz gestanden. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte zu 1 die Abweisung der Kaufpreisklage erreichen.

Sachverhalt in Sachen VIII ZR 213/16:

Im zweiten Verfahren erwarb der Beklagte von der Klägerin über deren Online-Shop eine Metallbandsäge und bezahlte den Kaufpreis von knapp 500 € ebenfalls über den online-Zahlungsdienst PayPal.

In diesem Fall stellte der Beklagte bei PayPal einen Antrag auf Käuferschutz mit der Begründung, die von der Klägerin gelieferte Säge entspreche nicht den im Internetshop gezeigten Fotos. Nach entsprechender Aufforderung von PayPal legte der Beklagte weiterhin ein in seinem Auftrag erstelltes Sachverständigengutachten vor, wonach die Säge - was die Klägerin bestreitet - von "sehr mangelhafter Qualität" und "offensichtlich ein billiger Import aus Fernost" sei. Daraufhin forderte PayPal den Beklagten auf, die Metallbandsäge zu vernichten und buchte ihm hiernach den Kaufpreis unter Belastung des Verkäuferkontos zurück.

In diesem Fall ist die auf Kaufpreiszahlung gerichtete Klage in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Kaufpreisforderung sei endgültig erloschen; die Rückbelastung des PayPal-Kontos des Verkäufers betreffe nur dessen Rechtsverhältnis zu PayPal, nicht aber die Rechtsbeziehungen der Kaufvertragsparteien. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Vorinstanzen:

VIII ZR 83/16

Amtsgericht Essen - Urteil vom 6. Oktober 2015 - 134 C 53/15
Landgericht Essen - Urteil vom 10. März 2016 - 10 S 246/15

und

VIII ZR 213/16

Amtsgericht Merzig - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 24 C 1358/11
Landgericht Saarbrücken - Urteil vom 31. August 2016 - 5 S 6/16