Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 9. November 2017, 10.00 Uhr, in Sachen VII ZR 62/17 (Zünden eines Knallkörpers auf Fußballtribüne – hier: Höhe des Schadensersatzes bei Verbandsstrafe für mehrere Vorfälle)

Datum: 09.11.2017

Sachverhalt:

Die Klägerin betreibt den Profifußballbereich des 1. FC Köln. Sie verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel im RheinEnergieStadion in der 2. Bundesliga gegen den SC Paderborn 07 am 9. Februar 2014. Wegen dieses Vorfalls und weiterer vorangegangener Vorfälle bei anderen Spielen der Lizenzspielermannschaft der Klägerin verhängte das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB) eine Verbandsstrafe gegen die Klägerin, u.a. bestehend aus einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 € sowie der Bewährungsauflage, weitere 30.000 € für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Klägerin dienen. Unter Anrechnung einer bereits früher von der Klägerin getätigten Aufwendung für ein Kamerasystem verblieben 60.000 €, die die Klägerin zahlte. Sie verlangt vom Beklagten Ersatz in Höhe von 30.000 €.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatte das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Durch Urteil vom 22. September 2016 -VII ZR 14/16 (vgl. Pressemitteilung Nr. 165/2016) hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat den Beklagten nunmehr zur Zahlung von 20.340 € verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat gemeint, die nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs allein noch im Streit stehende Höhe des Schadensersatzanspruchs bemesse sich danach, in welchem Maße sich die Pflichtverletzung des Beklagten in der konkret verhängten und gezahlten Strafe niedergeschlagen habe. Dieses Maß ergebe sich aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle (rechnerisch) angesetzten Einzelstrafen. Das seien hier 40.000 € : 118.000 €, da für die einzelnen Vorfälle Strafen von 20.000 €, 20.000 €, 38.000 € und 40.000 € (nur letztere den Beklagten betreffend), zusammen also 118.000 € verhängt wurden, wovon 60.000 € tatsächlich zu zahlen gewesen seien. Im Ergebnis also 40/118 von 60.000€ = 20.340€ (aufgerundet).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin weiterhin die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 30.000 €.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 8. April 2015 - 7 O 231/14
OLG Köln - Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 U 54/15
BGH - Urteil vom 22. September 2016 - VII ZR 14/16
OLG Köln - Urteil vom 9. März 2017 - 7 U 54/15