Der Bundesgerichtshof

Klagerücknahme - Verhandlungstermin am 13. Dezember 2016 in Sachen VI ZR 205/15 aufgehoben (Unterlassungsklage von Corinna Schumacher gegen die Veröffentlichung eines Bildes eines Krankenhausbesuches bei ihrem Ehemann)

Datum: 13.12.2016

Die Klägerin, Ehefrau des ehemaligen Rennfahrers Michael Schumacher, wendet sich gegen die Veröffentlichung eines Bildes auf der von der Beklagten betriebenen Online-Plattform www.promiflash.de. Das Bild zeigt unter der Überschrift „Schumis Corinna fordert: ‚Lassen Sie uns in Ruhe‘“ die Klägerin, wie sie das Krankenhaus von Grenoble betritt, um ihren bei einem Skiunfall verunglückten Ehemann zu besuchen. Das Bild illustriert einen Beitrag, in dem die Beklagte über den Appell der Klägerin an die Öffentlichkeit berichtet, die Ärzte in Ruhe arbeiten zu lassen, die Klinik zu verlassen und auch ihre Familie in Ruhe zu lassen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

§ 22 Satz 1 KunstUrhG lautet:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG lautet:

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.

§ 23 Absatz 2 KunstUrhG lautet:

Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten ...verletzt wird.

Vorinstanzen:

Landgericht Köln – Urteil vom 27. August 2014 – 28 O 138/14
Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 24. Februar 2015 – 15 U 166/14