Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 10. Mai 2016, 9.00 Uhr, in Sachen VI ZR 247/15 (Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes?)

Datum: 10.05.2016

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus einem tierärztlichen Behandlungsvertrag in Anspruch.

Im Juli 2010 stellte sie dem Beklagten ihr Pferd zur Behandlung vor, nachdem sie an der Innenseite des rechten hinteren Beines in der Höhe des Unterschenkelknochens eine Verletzung festgestellt hatte. Der Tierarzt verschloss die Wunde und gab die Anweisung, das Pferd müsse zwei Tage geschont werden. Es könne dann aber wieder geritten werden, soweit keine Schwellung im Wundbereich eintrete. Einige Tage später diagnostizierte er eine Fraktur des verletzten Beines. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde noch am selben Tag getötet. Das Pferd hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte.

Das Oberlandesgericht hat den Tierarzt dem Grunde nach verurteilt, der Tierhalterin Schadensersatz wegen der fehlerhaften Behandlung ihres Pferdes zu zahlen. Der Tierarzt habe einen schweren Behandlungsfehler begangen. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die die Fissur bestätigt hätten. Sodann hätte er die Empfehlung aussprechen müssen, das Tier möglichst so zu halten, dass es sich wenig bewegen und sich insbesondere nicht hinlegen kann.

Im Streitfall blieb ungeklärt, ob der grobe Behandlungsfehler dafür ursächlich war, dass sich das Pferd beim Aufstehen das Bein brach. Es kommt daher darauf an, ob die Tierhalterin – wie es die Regel wäre - oder der Tierarzt die Beweislast hinsichtlich der Kausalität trägt. Das Oberlandesgericht hat entschieden, bei der tierärztlichen Behandlung könne im Falle eines groben Behandlungsfehlers zwar nicht generalisierend, aber nach Prüfung des jeweiligen Einzelfalls eine Beweislastumkehr angenommen werden, und hateine solche im Streitfall bejaht. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision. Im Revisionsverfahren stellt sich mithin die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Beweislastumkehr bei einer tierärztlichen Behandlung erfolgen kann.

Vorinstanzen:

LG Osnabrück - Entscheidung vom 12. September 2014 - 3 O 1494/11
OLG Oldenburg – Entscheidung vom 26. März 2015 - 14 U 100/14