Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin: 27. September 2016, 9.00 Uhr (Verhandlungstermin am 26. Juli 2016) in Sachen VI ZR 310/14 (Unterlassungsklage von Berlins Ex-Bürgermeister Klaus Wowereit gegen die Veröffentlichung von Bildern über einen Kneipenbesuch in der „BILD“-Zeitung)

Datum: 27.09.2016

Der Kläger, ehemaliger Regierender Bürgermeister der Stadt Berlin, wendet sich gegen die Veröffentlichung von drei Bildern in der Berlin-Ausgabe der von der Beklagten verlegten „BILD“-Zeitung unter der Überschrift "Vor der Misstrauensabstimmung ging´s in die Paris-Bar ...". Die Bilder zeigen den Kläger beim Besuch dieser Bar, einem bekannten Prominenten-Treff in Berlin, ferner einen Freund, den "Bread & Butter"-Chef, und dessen Frau am Vorabend der Misstrauensabstimmung im Abgeordnetenhaus von Berlin, die wegen des in die Kritik geratenen Managements beim Bau des neuen Berliner Flughafens (BER) beantragt worden war. Im Bildtext heißt es unter anderem: „Der Regierende wirkt am Vorabend der Abstimmung im Parlament ersichtlich entspannt ... und genehmigt sich einen Drink in der Paris-Bar (Kantstraße)“. Auf derselben Seite der Zeitungsausgabe befindet sich ein Bericht über die politische Vita des Klägers mit der Überschrift "Vom Partybürgermeister zum Bruchpiloten", in dem detailliert über die Amtsjahre des Klägers und seinen "Absturz in 11,5 Jahren" berichtet wird.

Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der genannten Bilder stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

§ 22 Satz 1 KunstUrhG lautet:

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG lautet:

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.

§ 23 Absatz 2 KunstUrhG lautet:

Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten ...verletzt wird.

Vorinstanzen:

Kammergericht Berlin - Beschluss vom 7. Juli 2014 – 10 U 143/13
LG Berlin – Urteil vom 27. August 2013 – 27 O 180/13