Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin am 01. März 2016, 9.00 Uhr (vorher: Verhandlungstermin am 15. Dezember 2015) in Sachen VI ZR 34/15 (Ärztebewertungsportal)

Datum: 01.03.2016

Pflichten des Betreibers eines Ärztebewertungsportals im Falle einer schlechten Bewertung durch einen anonymen Nutzer

Der Kläger ist Zahnarzt. Die Beklagte betreibt unter der Internetadresse www.jameda.de ein Portal zu Arztsuche und –bewertung. Dort können Interessierte durch Eingabe bestimmter Suchkategorien, wie etwa medizinischer Fachgebiete, Informationen über Ärzte aufrufen. Registrierten Nutzern bietet das Portal zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit von Ärzten zu bewerten. Die Bewertung, die der jeweilige Nutzer ohne Angabe seines Klarnamens abgeben kann, erfolgt dabei anhand einer sich an Schulnoten orientierenden Skala für insgesamt fünf vorformulierte Kategorien, namentlich „Behandlung“, „Aufklärung“, „Vertrauensverhältnis“, „genommene Zeit“ und „Freundlichkeit“. Ferner besteht die Möglichkeit zu Kommentaren in einem Freitextfeld.

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Bewertung des Klägers durch einen anonymen Nutzer. Dieser hatte ausgeführt „Ich kann [Name des Klägers] nicht empfehlen“ und „Leider ist es einfach, eine positive Bewertung zu schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich – schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe“. In dem Abschnitt „Notenbewertung dieses Patienten“ war als Gesamtnote 4,8 genannt. Sie setzte sich aus den in den genannten Kategorien vergebenen Einzelnoten zusammen, darunter jeweils der Note „6“ für „Behandlung“, „Aufklärung“ und „Vertrauensverhältnis“. Der Kläger bezweifelt unter anderem, dass die Bewertung auf einer realen Behandlung beruht.

Nachdem der Kläger die Beklagte zur Entfernung der Bewertung aufgefordert hatte, entfernte die Beklagte den Beitrag zunächst, stellte ihn dann aber unter Hinweis auf eine zwischenzeitlich erfolgte Prüfung, in deren Rahmen der Bewerter angeschrieben worden und erfolgreich um Bestätigung der Bewertung und ihre Erklärung gebeten worden sei, wieder ein. Weitere vom Kläger verlangte Auskünfte unter anderem darüber, auf welche Weise der „angebliche Patient“ die Behandlung belegt habe, welche Glaubhaftmachungen dazu vorgelegt worden seien und welche „Klardaten“ über den Nutzer der Beklagten aufgrund des „angeblichen Kontakts“ vorlägen, verweigerte die Beklagte und verwies dabei auch auf datenschutzrechtliche Bedenken.

Der Kläger hat die Beklagte nunmehr – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – darauf in Anspruch genommen, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgeben. Das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es ist insbesondere der Auffassung, die Beklagte habe der Prüfungspflicht genügt, die sie als Hostproviderin nach einem Hinweis auf den rechtsverletzenden Charakter eines Beitrags treffe. Dass sie dem Kläger aus datenschutzrechtlichen Gründen keine weiteren Auskünfte über den Bewerter zur Verfügung stellen habe können, um ihm eine weitergehende Stellungnahme zu ermöglichen, rechtfertige keine andere Entscheidung. Denn bei Abwägung der kollidierenden Interessen sei es eher dem Kläger zuzumuten, eine seine berufliche Leistung unzulässig kritisierende Bewertung hinzunehmen, als der Beklagten, eine zulässige Bewertung aus dem Portal zu löschen. Die Revision hat das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Frage zugelassen, wie es sich auf die Haftung des wegen der Verbreitung von Drittinhalten als Störer in Anspruch genommenen Hostproviders auswirkt, wenn er die ihm nach einem Hinweis des Betroffenen obliegende Prüfung der vermeintlichen Rechtsverletzung nur unter Verstoß gegen den unter anderem in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG zum Ausdruck gebrachten Anonymitätsschutz vorantreiben könnte.

Vorinstanzen:

LG Köln – Urteil vom 9. Juli 2014 – 28 O 516/13
OLG Köln – Urteil vom 16. Dezember 2014 – 15 U 141/14

§ 13 Pflichten des Diensteanbieters

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(6) 1Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. 2Der Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
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