Der Bundesgerichtshof

Verkündungstermin am 6. Februar 2018, 9.00 Uhr (Verhandlungstermin: 7.11.2017), in Sachen
VI ZR 489/16 („Google“)

Datum: 06.02.2018

Sachverhalt:

Die Beklagte zu 1, die ihren Sitz in Kalifornien hat, betreibt die derzeit weltweit am häufigsten benutzte Internetsuchmaschine „Google“. Die Beklagte zu 2 ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1 mit Sitz in Deutschland. Sie vermarktet die Werbung des deutschen Internetauftritts der Beklagten zu 1. Die Kläger sind als Anbieter von IT-Dienstleistungen und selbständige Handelsvertreter tätig. Sie nehmen die Beklagten in Anspruch, weil diese bestimmte, sie in ihren Persönlichkeitsrechten verletzende Suchergebnisse über die Suchmaschine auffindbar mache.

Der Kläger zu 2 hatte nach eigenem Vorbringen ab Mitte Februar 2011 beim Aufsetzen eines Internetforums - des sog. F. - Internetforums - geholfen. Mitglieder dieses Forums lieferten sich über Einträge auf verschiedenen Seiten dieses Forums Auseinandersetzungen mit Mitgliedern eines anderen Internetforums. Mitgliedern des F.-Internetforums wurde dabei u.a. vorgeworfen, Dritte zu stalken und zu drangsalieren. Über eine von ihm eingerichtete E-Mail-Weiterleitung erhielt der Kläger zu 2 in der Folge eine entsprechende Beschwerde. Er antwortete darauf und verwies den Absender an den aus seiner Sicht Zuständigen des F.-Internetforums. Aufgrund dieser Antwort-E-Mail stellten Dritte die IP-Adresse und die Identität des Klägers zu 2 fest und gaben diese Informationen an Mitglieder des gegnerischen Internetforums weiter. Diese begannen daraufhin, auf den beanstandeten Internetseiten den Kläger zu 2 sowie die Klägerin zu 1 für die Handlungen des F.-Internetforums verantwortlich zu machen.

Mit Schreiben von Ende Oktober 2011 wandten sich die Kläger an die Beklagten und beanstandeten, dass persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte auf bestimmten, von ihnen benannten Internetseiten über den Suchindex der Suchmaschine auffindbar gemacht würden. Die Kläger forderten die Beklagten auf, diese Suchinhalte im Suchindex dauerhaft zu sperren, die Seiten im Cache der Suchmaschine zu löschen und einen Suchfilter für bestimmte Begriffskombinationen einzurichten. Dabei wiesen sie darauf hin, diese Beiträge dienten allein der Diffamierung, Kreditgefährdung und Rufschädigung der Kläger. Der Kläger zu 2 stehe in keiner geschäftlichen oder privaten Beziehung zum F-Internetforum, sei nicht dessen Betreiber, Administrator oder Mitglied. Gleiches gelte für die Klägerin zu 1.

Die Beklagte zu 1 bat mit E-Mail von Anfang November 2011 um die Übersendung der Verknüpfungen („Links“) in elektronischer Form sowie um Darlegung, welche konkreten Aussagen beanstandet würden, wo genau sich die geltend gemachten Rechtsverletzungen in Bezug auf die Verknüpfungen befänden und woraus sich diese ergäben. Die Kläger übersandten entsprechende Angaben, verwiesen aber darauf, dass eine Differenzierung nicht möglich sei, da alle beanstandeten Beiträge Hinweise auf eine in Wahrheit nicht bestehende Beziehung der Kläger zum F.-Internetforum aufwiesen.

Am 21. November 2011 teilte die Beklagte zu 1 mit, einige der beanstandeten Verknüpfungen entfernt zu haben. Mit Schreiben vom 25. November 2011 beanstandeten die Kläger eine Vielzahl weiterer Verknüpfungen. Die Kläger übersandten mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 den Beklagten zu 1 eine Abmahnung und führten mehrere hundert weitere zu löschende Verknüpfungen an. Die Beklagte zu 1 teilte mit E-Mails vom 14. und 22. Dezember 2011 mit, dass weitere Verknüpfungen entfernt worden seien.

Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagten seien als Betreiber der Suchmaschine mitverantwortlich für die fortwährende Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte. Insbesondere die Beklagte zu 1 hafte zunächst auf Unterlassung, da sie durch die Indexierung der Beiträge die falschen, unwahren und beleidigenden Aussagen erst allgemein auffindbar gemacht habe. Die Kläger verlangen die Unterlassung des Auffindbarmachens einzelner Internetseiten im Suchindex, die Einrichtung eines Suchfilters, die Auskunft über die Verantwortlichen der beanstandeten Beiträge, eine Geldentschädigung sowie die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten.

Prozessverlauf:

Das im Januar 2014 angerufene Landgericht Köln hat der Klage nur teilweise stattgegeben betreffend die Auffindbarmachung einiger Verknüpfungen sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten. Auf die Rechtsmittel der Parteien hat das Oberlandesgericht die Klage insgesamt abgewiesen und die Revision zugelassen.

Vorinstanzen:

LG Köln – Urteil vom - 16. August 2015 – 28 O 14/14
OLG Köln – Urteil vom - 13. Oktober 2016 – 15 U 173/15