Der Bundesgerichtshof

Terminhinweis in Sachen VI ZR 516/14 für den 8. März 2016 (Umschuldung griechischer Staatsanleihen)

Datum: 08.03.2016

Die Kläger machen gegen die Hellenische Republik Ansprüche wegen Nichterfüllung von Besitz- und Eigentumsansprüchen im Zusammenhang mit der Entnahme griechischer Schuldverschreibungen bzw. Staatsanleihen aus ihren Wertpapierdepots geltend. Die Kläger hatten in den Jahren 2010 und 2011 über eine deutsche Bank von der Beklagten emittierte Schuldverschreibungen erworben. Im Zuge der Restrukturierung ihres Staatshaushalts verabschiedete das Parlament der Beklagten am 23. Februar 2012 ein Gesetz, wonach Anleger zwangsweise in eine Umschuldung der Staatsanleihen einbezogen werden konnten. Voraussetzung für die Einbeziehung war, dass bei einer Abstimmung der direkt am Girosystem mit der griechischen Zentralbank teilnehmenden Anleihegläubiger eine qualifizierte Mehrheit für eine Umschuldung im Wege eines Umtauschs der Staatsanleihen in neue Anleihen mit einem um 53,5 % verringerten Nennwert erreicht wurde. Der Ministerrat stellte später das Zustandekommen des für einen solchen Umtausch erforderlichen Quorums fest. Ein Ministerratsbeschluss zur Allgemeinverbindlichkeit der Entscheidungen der Gläubigerversammlungen zu den Anleihen erging im März 2012. Danach wurden die vom Umtausch betroffenen alten Anleihen eingezogen und durch um 53,5 % abgewertete Titel anderer Stückelung und Laufzeit ersetzt.

Beide Vorinstanzen haben die Klage als unzulässig angesehen, weil ihr der Grundsatz der Staatenimmunität entgegenstehe und sich eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch nicht aus Artikel 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) ergebe. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Schadensersatzanspruch weiter. Der Rechtsstreit wirft die Frage der Staatenimmunität und der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadensersatzklagen wegen des Umtauschs der betroffenen Anleihen auf. Es ist das Pilotverfahren für eine Reihe gleichartiger Verfahren, in welchem zunächst die Zulässigkeit solcher Klagen bei deutschen Gerichten geklärt werden soll.

Beim VI. Zivilsenat sind auch Parallelverfahren anhängig, in denen deutsche Gerichte die Zulässigkeit der Klagen bejaht und demgemäß auch zur Begründetheit der Klagen entschieden haben. Über diese Klagen wird der VI. Zivilsenat verhandeln, nachdem im Verfahren VI ZR 516/14 über die Zulässigkeit solcher Verfahren grundsätzlich entschieden worden ist. Falls die Klagen als zulässig angesehen werden, soll zur Begründetheit der Klagen noch im Jahr 2016 eine Grundsatzentscheidung ergehen.

Vorinstanzen:

LG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 6. Februar 2014 - 21 O 332/12
OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 18. September 2014 - 16 U 41/14