Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 6. Februar 2018, 9.00 Uhr, in Sachen VI ZR 76/17 (Unterlassungsklage von Bundespräsident a.D. Christian Wulff gegen die Veröffentlichung von Bildern eines Supermarkteinkaufs)

Datum: 06.02.2018

Sachverhalt:

Der Kläger ist ehemaliger Bundespräsident, die Beklagte ein Zeitschriftenverlag. Am 13. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Illustrierten „People“ unter der Überschrift „Liebes-Comeback“ einen Artikel über den Kläger und seine Ehefrau und bebilderte diesen Artikel mit zwei Fotos, von denen das eine den Kläger mit einem gefüllten Einkaufswagen, das zweite den Kläger und seine Ehefrau am Auto zeigte. Am 20. Mai 2015 veröffentlichte die Beklagte in der Zeitschrift „Neue Post“ unter der Überschrift „Nach der Versöhnung - Christian Wulff - Wer Bettina liebt, der schiebt!“ einen weiteren Artikel über den Kläger und seine Ehefrau, wobei sie den Artikel mit dem selben Foto des Klägers mit einem gefüllten Einkaufswagen bebilderte.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der auf Unterlassung der Bildberichterstattung gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts verletzte die Veröffentlichung der Bilder, die den Kläger bei einem privaten und für sich genommen belanglosen Vorgang zeigten und denen jeder Bezug zur politischen Tätigkeit des Klägers fehle, diesen in seiner Privatsphäre. Mit der vom VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Köln – Urteil vom 27. April 2016 – 28 O 379/15
Oberlandesgericht Köln – Urteil vom 19. Januar 2017 – 15 U 88/16

Die hier maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 22 Satz 1 KunstUrhG

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 23 Absatz 1 Nr. 1 KunstUrhG

Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte.

§ 23 Absatz 2 KunstUrhG

Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird.