Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 10. Juli 2015 in Sachen V ZR 206/14

Datum: 10.07.2015

Der Kläger ist Bundeskanzler a. D., der Beklagte Journalist. 1999 schlossen die Parteien mit einem Verlag jeweils selbständige, inhaltlich aber aufeinander abgestimmte Verträge. Gegenstand dieser Verträge war die Erstellung der Memoiren des Klägers, für den der Beklagte als "Ghostwriter" tätig werden sollte.

Die Parteien, die die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit unmittelbar miteinander besprechen sollten, trafen sich in den Jahren 2001 und 2002 an über 100 Tagen im Wohnhaus des Klägers zu Gesprächen, die insgesamt etwa 630 Stunden dauerten und mit einem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Tonbandgerät aufgenommen wurden. Der Kläger sprach dabei auf Fragen und Stichworte des Beklagten ausführlich über sein gesamtes Leben, sowohl über die Zeit, in der er höchste politische Ämter innehatte, als auch über seinen vorherigen Werdegang. Die Tonbänder, die der Kläger persönlich zu keinem Zeitpunkt in den Händen hatte, nahm der Beklagte zur Vorbereitung der geplanten Buchveröffentlichung jeweils mit nach Hause.

Später überwarfen sich die Parteien. Der Kläger kündigte die Zusammenarbeit mit dem Beklagten. Der Beklagte wurde von dem Verlag finanziell abgefunden. Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Herausgabe sämtlicher Tonaufnahmen, auf denen seine Stimme zu hören ist und die in den Jahren 2001 und 2002 von dem Beklagten aufgenommen wurden.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ein Auftragsverhältnis zwischen den Parteien angenommen, auf Grund dessen der Beklagte zur Herausgabe der Tonbänder verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Es hat die Frage nach einem Auftragsverhältnis offen gelassen und gemeint, der Kläger sei durch das Aufnehmen der Gespräche im Wege der Verarbeitung Eigentümer der Tonbänder geworden und könne deren Herausgabe schon aus diesem Grund verlangen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision, über die der u.a. für Besitz und Eigentum an beweglichen Sachen zuständige V. Zivilsenat zu entscheiden hat, strebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage an.

LG Köln – Urteil vom 12. Dezember 2013 – 14 O 612/12

OLG Köln – Urteil vom 1. August 2014 – 6 U 20/14