Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 9. März 2016, 9.00 Uhr, in SachenXII ZB 693/14 (Zur Leistungsfähigkeit eines zum Elternunterhalt verpflichteten Kindes)

Datum: 09.03.2016

Der u.a. für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage zu befassen haben, wie die Leistungsfähigkeit eines zum Elternunterhalt verpflichteten Kindes zu ermitteln ist, das mit seiner Lebensgefährtin und einem gemeinsamen, über drei Jahre alten Kind zusammenlebt.

Der im Jahre 1941 geborene S. ist der Vater des Antragsgegners. Er wird seit Anfang 2010 von einem Pflegedienst in der eigenen Wohnung betreut und versorgt und bezieht laufende Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege). Der Sozialhilfeträger (Antragsteller) verlangt von dem Sohn (Antragsgegner) aus übergegangenem Recht nach § 94 SGB XII*** für den Zeitraum ab Januar 2012 Elternunterhalt. Der Antragsgegner lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist. Die Lebensgefährtin des Antragsgegners ist geschieden. Zwei aus ihrer Ehe stammende minderjährige Kinder leben ebenfalls im gemeinsamen Haushalt.

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner zur Zahlung rückständigen und laufenden Elternunterhalts verpflichtet. Dabei ist es u.a. davon ausgegangen, dass sich der Antragsgegner nicht – wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner – auf einen erhöhten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen könne, weil der Antragsgegner seiner Lebensgefährtin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts im Wesentlichen bestätigt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Der Senat wird vor allem die Fragen zu beantworten haben, wie sich ein möglicherweise bestehender Betreuungsunterhaltsanspruch seiner Lebensgefährtin** auf die Leistungsfähigkeit des auf Elternunterhalt in Anspruch genommenen Antragsgegners auswirkt und ob er sich ebenso wie ein verheirateter Unterhaltspflichtiger auf den Familienselbstbehalt (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535) stützen kann, weil er – eventuell auch unabhängig von einer Rechtspflicht - tatsächlich eine Familie versorgt.

* § 1603 Abs. 1 BGB:

Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

** § 1615 l Abs. 2 BGB:

Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit (drei Jahre) hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

*** § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über.

Vorinstanzen:

AG Kelheim – Beschluss vom 16. Juni 2014 – 1 F 33/13
OLG Nürnberg – Beschluss vom 3. Dezember 2014 – 7 UF 988/14