Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 12. September 2017, 9.00 Uhr, in Sachen XI ZR 590/15 (Zur Frage der Wirksamkeit verschiedener Klauseln einer Sparkasse)

Datum: 12.09.2017

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er macht die Unwirksamkeit von acht verschiedenen Klauseln geltend, die die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenwärtig verwendet bzw. verwendet hat. Im Einzelnen beanstandet der Kläger folgende Regelungen:

- eine Klausel, mit der die Beklagte für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift ein Entgelt in Höhe von 5 € erhebt (Klausel 1): „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €“;

- zwei Klauseln, mit der an zwei unterschiedlichen Stellen im Preis- und Leistungsverzeichnis die inhaltsgleiche Regelung getroffen wird, dass für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 € anfällt (Klauseln 2 und 3); die Klauseln lauten jeweils: „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5.00 €“;

- eine Klausel, mit der die Beklagte bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie bei Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 € berechnet (Klausel 4): „Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) … eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €“;

- eine mit der Klausel 4 wortgleiche Regelung betreffend Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen (Klausel 5);

- eine Klausel, mit der die Beklagte unter anderem für die Aussetzung und die Löschung eines Dauerauftrages bis zum 1. Juli 2013 auch von Verbrauchern ein Entgelt in Höhe von 2 € erhoben hat (Klausel 6): „Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2,00 €“;

- eine von der Beklagten bis zum 13. Dezember 2012 verwendete Klausel, wonach für die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein monatliches Entgelt in Höhe von 7 € anfiel (Klausel 7): „Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7,00 €“;

- sowie schließlich eine Klausel, mit der die Beklagte für die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5 € in Rechnung stellt (Klausel 8): „Änderung, Streichung einer Order 5,00 €“.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klauseln 1 bis 5 und 7 insgesamt, die Klausel 6 hinsichtlich der Varianten „Aussetzung“ und „Löschung“ sowie die Klausel 8 bezüglich der Alternative „Streichung einer Order“ gegen § 307 BGB* verstoßen und nimmt die Beklagte insoweit darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend - mit Ausnahme der Klauseln 7 und 8 - stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf das Rechtsmittel des Klägers der Klage auch in Bezug auf die Klauseln 7 und 8 stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Hinsichtlich der Klauseln 1 bis 5 sei von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auszugehen, wonach es zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehöre, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen oder vertraglichen Rechtspflichten zu erfüllen habe, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Entgeltanspruch bestehe nur, wenn dies im Gesetz vorgesehen sei. An diesem gesetzlichen Leitbild habe das neue Zahlungsdiensterecht nichts geändert. § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB** sowie § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB**** definierten das gesetzliche Leitbild nicht neu, sondern brächten im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zum Ausdruck, dass einem Kreditinstitut grundsätzlich kein Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten zustehe. Es dürfe vielmehr nur erhoben werden, wenn dies gesetzlich zugelassen sei und ein angemessenes sowie an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt zwischen den Parteien vereinbart worden sei.

Diese Anforderungen erfüllten die Klauseln 1 bis 5 nicht. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die jeweils verlangten 5 € kostenbasiert und angemessen seien. Aus der von ihr vorgelegten Kostenaufstellung gehe bereits nicht hervor, aus welchen der dort genannten Positionen sich die von der Beklagten ermittelten Gesamtkosten für eine Benachrichtigung in Höhe von 5,68 € zusammensetzten. Zudem habe die Beklagte in ihrer Aufstellung in erheblichem Maße Personal- und Fremdaufwand berücksichtigt, der mit der Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages, nicht aber mit der Benachrichtigung bei einer unterbliebenen Ausführung zusammen hänge.

Ein Unterlassungsanspruch bestehe ferner in Bezug auf die Klausel 6. Bei der Löschung und Aussetzung eines Dauerauftrages handele es jeweils um eine Ausprägung des in § 675j BGB*** geregelten Widerrufsrechts. Die Pflicht der Bank zur Berücksichtigung des Widerrufs sei eine gesetzliche Nebenpflicht, für die gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB** nur dann ein Entgelt verlangt werden könne, wenn das Gesetz dies bestimme. Dies treffe gemäß § 675p Abs. 4 Satz 3 BGB***** nur für den dort geregelten, hier aber nicht einschlägigen Ausnahmefall zu.

Bezüglich der Klausel 6 bestehe die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr der Klauselverwendung ungeachtet dessen, dass die Beklagte ihr Preis- und Leistungsverzeichnis geändert habe und seit dem 1. Juli 2013 von Verbrauchern für die Einrichtung, Änderung und Aussetzung eines Dauerauftrages kein Entgelt mehr erhebe. Denn die Beklagte dürfe sich künftig auch bei der Abwicklung von Altverträgen nicht mehr auf die Klausel berufen.

Aus demselben Grund bestehe ein Unterlassungsanspruch auch bezüglich der Klausel 7. Dass die Beklagte ihr Preis- und Leistungsverzeichnis an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Pfändungsschutzkonten (Senatsurteile vom 13. November 2012 - XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11; vgl. Pressemitteilung Nr. 191/2012) angepasst und die betreffende Klausel seit Klageeinreichung nicht mehr verteidigt habe, genüge insoweit nicht.

Die beanstandete Entgeltregelung für die Streichung einer Wertpapierorder in der Klausel 8 schließlich stelle eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar. Der Kunde könne der mit der Geschäftsführung beauftragten Beklagten Weisungen erteilen und diese daher auch anweisen, eine Order nicht auszuführen. Die Befolgung dieser Weisung stelle keine Sonderleistung, sondern die Erfüllung einer gesetzlich begründeten Verpflichtung dar, für die nach allgemeinen Grundsätzen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Entgelt verlangt werden könne.
Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach vollständiger Klageabweisung weiter.

Vorinstanzen:

Landgericht Freiburg – Urteil vom 14. April 2014 – 2 O 48/13
OLG Karlsruhe – Urteil vom 2. Dezember 2015 – 13 U 72/14

Karlsruhe, den 1. Juni 2017 2017

*§ 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

**§ 675f BGB

Zahlungsdienstevertrag

(1) …
(2) …
(3) …
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(5) …

***§ 675j BGB

Zustimmung und Widerruf der Zustimmung

(1) Ein Zahlungsvorgang ist gegenüber dem Zahler nur wirksam, wenn er diesem zugestimmt hat (Autorisierung). Die Zustimmung kann entweder als Einwilligung oder, sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zuvor vereinbart, als Genehmigung erteilt werden. Art und Weise der Zustimmung sind zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister zu vereinbaren. Insbesondere kann vereinbart werden, dass die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsauthentifizierungsinstruments erteilt werden kann.
(2) Die Zustimmung kann vom Zahler durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsdienstleister so lange widerrufen werden, wie der Zahlungsauftrag widerruflich ist (§ 675p). Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann mit der Folge widerrufen werden, dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang nicht mehr autorisiert ist.

****§ 675o BGB

Ablehnung von Zahlungsaufträgen

(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren.
(2) …
(3) …

*****§ 675p BGB

Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags

(1) Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen.
(2) Wurde der Zahlungsvorgang vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs an den Zahlungsempfänger übermittelt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet seiner Rechte gemäß § 675x bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Fälligkeitstag widerrufen.
(3) Ist zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister ein bestimmter Termin für die Ausführung eines Zahlungsauftrags (§ 675n Abs. 2) vereinbart worden, kann der Zahlungsdienstnutzer den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Tag widerrufen.
(4) Nach den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zeitpunkten kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den Fällen des Absatzes 2 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers zum Widerruf erforderlich. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Bearbeitung eines solchen Widerrufs ein Entgelt vereinbaren.
(5) …