Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 27. September 2016, 12.00 Uhr, in Sachen X ZR 107/15 (Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag)

Datum: 27.09.2016

Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin für seine Eltern eine einwöchige Reise von Hamburg nach Dubai zu einem Gesamtpreis von 1.398 €. Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte nach dem Vertrag mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen; ausweislich des in der Buchungsbestätigung angegebenen IATA-Codes handelte es sich dabei um das Luftverkehrsunternehmen Emirates. Wegen einer Erkrankung seiner Mutter erkundigte sich der Kläger zwei Tage vor Abflug nach den Bedingungen eines Eintritts zwei anderer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihm am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung entweder den Erwerb von Business-Class-Tickets mit Mehrkosten in Höhe von 1.850 € pro Person oder neuer Economy-Class-Tickets mit einer anderen Abflugzeit und Mehrkosten in Höhe von 725 € pro Person erfordere. Der Kläger trat daraufhin vom Reisevertrag zurück.

Die Beklagte stellte dem Kläger eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 90 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück.

Der Kläger hat den verbleibenden Teil des gezahlten Reisepreises klageweise geltend gemacht sowie die Freistellung von Kosten der vorprozessualen anwaltlichen Geltendmachung der Klageforderung begehrt. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 117,93 € anerkannt. Das Amtsgericht hat die weitergehende Klage abgewiesen, das Landgericht hingegen den Zahlungsanspruch in voller Höhe zuerkannt.

Das Landgericht hat angenommen, der Beklagten sei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis infolge des vom Kläger erklärten Rücktritts zu versagen, da die Beklagte den Rücktritt durch eine schuldhafte Verletzung ihrer Vertragspflichten verursacht habe. Mit dem Angebot, den Vertrag nur gegen erhebliche Mehrkosten auf andere Reisende zu übertragen, sei die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, dem Reisenden eine solche Übertragung zu ermöglichen. Fraglich sei schon, ob die Beklagte überhaupt die Übertragung des unveränderten Schuldverhältnisses angeboten habe, da sowohl die Beförderung in einer anderen Klasse als auch eine Änderung der Abflugzeit eine Änderung des Leistungsinhalts bedeutet hätten. Jedenfalls gehörten aber sowohl die höheren Kosten einer Beförderung in der Business Class als auch die Kosten für den Erwerb neuer Economy-Class-Tickets nicht zu den Mehrkosten, die der Reiseveranstalter nach § 651b Abs. 2 BGB* bei Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag verlangen könne. Als Mehrkosten seien die Verwaltungskosten anzusehen, die dem Reiseveranstalter durch die Umschreibung der Reisebestätigung und die Benachrichtigung von Leistungsträgern entstünden. Die in Rede stehenden Kosten seien hingegen zusätzliche Aufwendungen, die letztlich auf Vereinbarungen der Beklagten mit ihren Leistungsträgern, hier mit dem Luftverkehrsunternehmen, beruhten. Die Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB seien hingegen an objektiven Kriterien zu orientieren. Andernfalls wären sie vom Zufall oder der Vertragsgestaltung des Reiseveranstalters abhängig und geeignet, das gesetzliche Übertragungsrecht des Reisenden zu vereiteln.

Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten, der sich der Kläger wegen des auch vom Landgericht aberkannten Freistellungsanspruchs angeschlossen hat.

Vorinstanzen:

AG München – Urteil vom 21. November 2014 – 121 C 25717/13
LG München I – Urteil vom 25. August 2015 – 30 S 25399/14

* § 651b BGB – Vertragsübertragung

(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.