Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 19. Juli 2016, 9.00 Uhr, in Sachen X ZR 138/15 (Fluggastrechte wegen verspäteten Flugs)

Datum: 19.07.2016

Die Kläger beanspruchen Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils 400 € wegen eines verspäteten Flugs nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b* der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen).

Die Kläger buchten bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise mit Flügen von Hamburg über Las Palmas nach Fuerteventura. Der Flug von Hamburg nach Las Palmas, der von der Beklagten durchgeführt wurde, sollte um 12.40 Uhr starten und um 16.30 Uhr landen. Im Anschluss sollten die Kläger um 17.30 Uhr mit einer anderen Fluggesellschaft weiter nach Fuerteventura fliegen. Nach dem Vortrag der Kläger kam der Zubringerflug in Las Palmas mit einer Verspätung von etwa 20 Minuten an; die Kläger verpassten deshalb den Anschlussflug und erreichten Fuerteventura mit einer Verspätung von etwa 14 Stunden.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung - eine Verspätung am Zielort von mehr als drei Stunden - seien nicht gegeben. Der erste Flug sei allenfalls um 20 Minuten verspätet angekommen. Für die Gesamtverspätung von 14 Stunden habe die Beklagte nicht einzustehen, weil sie den Anschlussflug nicht durchgeführt und keinen Einfluss auf die Koordination der beiden Flüge durch den Reiseveranstalter gehabt habe. Der Fluggast werde dadurch nicht schutzlos gestellt, da ihm Gewährleistungsansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen könnten.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.

Vorinstanzen:

AG Hamburg – Urteil vom 12. Februar 2015 – 22a C 285/14
LG Hamburg – Urteil vom 6. November 2015 – 320 S 41/15

*Art. 7 Abs. 1 Buchst. b Fluggastrechteverordnung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe
a) …
b) 400 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km