Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 27. September 2016, 12.00 Uhr, in Sachen X ZR 141/15 (Eintritt eines Dritten in den Reisevertrag)

Datum: 27.09.2016

Der Klägerin und ein vorgesehener Mitreisender, der der Klägerin seine Ansprüche abgetreten hat, buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine zehntägige Reise von Berlin nach Phuket (Thailand) zu einem Gesamtpreis von 2.470 €. Die Luftbeförderung zum Reiseziel sollte nach dem Vertrag mit einer Linienfluggesellschaft erfolgen; ausweislich des in der Buchungsbestätigung angegebenen IATA-Codes handelte es sich dabei um das Luftverkehrsunternehmen Etihad Airways. Wegen einer Erkrankung des Mitreisenden bat die Klägerin zwei Tage vor Abflug um den Eintritt zweier anderer Personen in den Reisevertrag. Die Beklagte teilte ihr am nächsten Tag mit, dass eine Umbuchung den Erwerb neuer Flugtickets mit Mehrkosten in Höhe von 1.648 € pro Person erfordere. Die Klägerin und ihr Mitreisender traten daraufhin vom Reisevertrag zurück.

Die Beklagte stellte der Klägerin eine Rücktrittsentschädigung in Höhe von 85 % des Reisepreises in Rechnung und zahlte nur den restlichen Reisepreis zurück.

Die Klägerin macht den verbleibenden Teil des gezahlten Reisepreises klageweise geltend. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hingegen den Klageanspruch in voller Höhe zuerkannt.

Das Landgericht hat angenommen, der Beklagten sei ein Anspruch auf angemessene Entschädigung für den Verlust des Anspruchs auf den Reisepreis infolge des vom Kläger erklärten Rücktritts zu versagen, da sie den Rücktritt dadurch verursacht habe, dass sie ihre Verpflichtungen aus dem Reisevertrag in vertragsgefährdender Weise verletzt habe. Mit dem Angebot, den Vertrag nur gegen erhebliche Mehrkosten auf andere Reisende zu übertragen, sei die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht nachgekommen, dem Reisenden eine solche Übertragung zu ermöglichen. Der Reiseveranstalter könne nur erforderliche Mehrkosten erstattet verlangen. Kosten, die wegen des Ertragsmanagements der Luftverkehrsunternehmen anfielen, gehörten hierzu nicht. Mehrkosten im Sinne des § 651b Abs. 2 BGB* seien an objektiven Kriterien zu orientieren. Die in Rede stehenden Kosten seien hingegen zusätzliche Aufwendungen, die auf Vereinbarungen der Beklagten mit ihren Leistungsträgern, hier mit dem Luftverkehrsunternehmen, beruhten und geeignet seien, das gesetzliche Übertragungsrecht des Reisenden zu vereiteln.

Hiergegen richtet sich die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten, der die Klägerin entgegentritt.
Vorinstanzen:

AG München – Urteil vom 20. Februar 2015 – 281 C 9715/14
LG München I – Urteil vom 27. Oktober 2015 – 13 S 5113/15

* § 651b BGB – Vertragsübertragung

(1) Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
(2) Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.