Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 16. Mai 2017, 9.00 Uhr, in Sachen X ZR 142/15 (Gescheiterte Reise wegen versehentlich als gestohlen gemeldetem Reisepass)

Datum: 16.05.2017

Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich, ihren Ehemann und ihre Tochter eine Pauschalreise vom 19. Mai bis 1. Juni 2013 in die Vereinigten Staaten von Amerika. Im Januar 2013 beantragte sie für sich und ihre Tochter bei der zuständigen Gemeinde, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, neue Reisepässe, die ausgestellt und den Reisenden übergeben wurden. Beide Pässe gehörten zu 15 Reisepässen, die die Bundesdruckerei an die Streithelferin verschickte, später aber als gestohlen meldete. Diese Meldung erfolgte, weil die Streithelferin gegenüber der Bundesdruckerei den Eingang der Pässe nicht bestätigt hatte. Die Pässe waren somit ohne Kenntnis der Parteien zur Fahndung ausgeschrieben. Der Klägerin und ihrer Tochter wurde der Abflug in die Vereinigten Staaten verweigert. Die Klägerin ist der Auffassung, es liege ein Fall höherer Gewalt im Sinne des § 651j Abs. 1 BGB* vor, weshalb sie den Reisevertrag kündigen und Rückzahlung des vollständigen Reisepreises verlangen könne. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Es hat das Vorliegen höherer Gewalt und damit ein Kündigungsrecht der Klägerin nach § 651j BGB verneint.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

Vorinstanzen:

AG Nürnberg - Urteil vom 26. August 2014 - 13 C 4487/14
LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 27. November 2015 – 5 S 9724/14

Karlsruhe, den 5. April 2017

* § 651j Abs. 1 BGB

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.