Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 18. August 2015 in Sachen X ZR 2/15 (Fluggastrechte - Zuständigkeit deutscher Gerichte)

Datum: 18.08.2015

Der Kläger begehrt eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400 € wegen eines verspäteten Fluges nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b* der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004).

Der Kläger buchte für den 18. Juli 2013 bei einer in Paris ansässigen Fluggesellschaft eine Flugverbindung von Stuttgart über Paris nach Helsinki. Die Beförderung von Paris nach Helsinki erfolgte durch eine andere Fluggesellschaft, nämlich die in Finnland residierende Beklagte. Der Flug auf der Teilstrecke von Paris nach Helsinki hatte eine Verspätung von drei Stunden und zwanzig Minuten.

Auf die Rüge der Beklagten, die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte sei nicht gegeben, hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben.

Das Landgericht hat eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte ebenso verneint. Es hat angenommen, die internationale Zuständigkeit könne sich allein aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-I-Verordnung) ergeben. Nach keiner Vorschrift dieser Verordnung seien deutsche Gerichte zur Entscheidung berufen. Insbesondere liege im Inland kein Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b** Brüssel-I-VO. Der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch knüpfe ausschließlich an den verspäteten Flug der Teilstrecke von Paris nach Helsinki an. Die Beklagte habe auf dem Flughafen Stuttgart keinerlei Tätigkeit entfaltet. Es sei unerheblich, dass der verspätete, von der Beklagten durchgeführte Flug Teil des einheitlichen Vertrags über die Luftbeförderung von Stuttgart nach Helsinki gewesen sei. Bei der Beklagten handele es sich gerade nicht um den Vertragspartner des Klägers.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

AG Nürtingen – Urteil vom 16. Juni 2014 – 11 C 6/14

LG Stuttgart – Urteil vom 10. Dezember 2014 – 13 S 115/14

* Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Fluggastrechteverordnung

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

... 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, …

** Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO

Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:

1.

a)wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

b)im Sinne dieser Vorschrift – und sofern nichts anderes vereinbart worden ist – ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

–für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;

–für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c)ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;