Der Bundesgerichtshof

Verhandlungstermin am 20. März 2018, 9.00 Uhr, in Sachen X ZR 25/17 (Flugpreiserstattung nach Vertragskündigung)

Datum: 20.03.2018

Sachverhalt:

Die Kläger begehren von der beklagten Deutsche Lufthansa AG die Erstattung des gezahlten Flugpreises nach erklärter Kündigung des Vertrags.

Sie buchten im November 2014 für den 22./23. Mai 2015 Flüge von Hamburg nach Frankfurt am Main mit Anschlussflug nach Miami und von Los Angeles über Frankfurt am Main nach Hamburg zum Gesamtpreis von 2.766,32 €. Der Buchung lagen für die innerdeutschen Teilstrecken die Buchungsklasse Economy (Y) und für die internationalen Teilstrecken die Klasse Premium Economy (N) zugrunde, für die die Bedingungen der Beklagten folgende Regelung vorsahen:

"Die Stornierung der Tickets ist nicht möglich. Die nicht verbrauchten Steuern und Gebühren sind erstattbar. Der internationale/nationale Zuschlag ist nicht erstattbar."

Die Kläger stornierten am 20. März 2015 die Flüge wegen einer Erkrankung und verlangten die Erstattung des Flugpreises. Die Beklagte erstattete ihnen ersparte Steuern und Gebühren in Höhe von jeweils 133,56 €. Mit der Klage begehren sie die Rückzahlung der verbleibenden Differenz in Höhe von jeweils 1.249,60 € (Flugkosten und "YQ-Zuschlag") und die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Das Landgericht hat angenommen, die von den Klägern erklärte Kündigung des Beförderungsvertrags begründe keinen Anspruch auf Erstattung des Flugpreises. Auf die Frage der Anwendbarkeit des § 649 BGB (alte Fassung – aF, jetzt § 648 BGB) bei einer Luftbeförderung von Personen komme es nicht an. Die Vorschrift sei jedenfalls individualvertraglich abbedungen, da die Kläger bei der Buchung die freie Wahl zwischen verschiedenen Buchungsklassen gehabt hätten, welche abhängig vom Reisepreis unterschiedliche Regelungen zur Stornierbarkeit vorsahen. Bei den von den Klägern gewählten preisgünstigeren Buchungsklassen sei die begehrte weitergehende Erstattung ausgeschlossen.

Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Vorinstanzen:

AG Köln – Urteil vom 7. Januar 2016 – 129 C 181/15
LG Köln – Urteil vom 7. Februar 2017 – 11 S 15/16

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 649 BGB aF (= § 648 BGB)

1Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. 2Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. 3Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.