Die Stellung des Bundesgerichtshofs in der Gerichtsorganisation
Neben dem Bundesgerichtshof bestehen vier weitere oberste Gerichtshöfe des Bundes: das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, der Bundesfinanzhof in München, das Bundesarbeitsgericht in Erfurt und das Bundessozialgericht in Kassel.
Eine Sonderstellung nimmt das Bundesverfassungsgericht ein, das seinen Sitz ebenfalls in Karlsruhe hat. Ihm obliegt die Aufgabe, über die Einhaltung der Verfassung zu wachen. Im Rahmen von Normenkontrollverfahren überprüft es etwa Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit, bei Verfassungsbeschwerden auch sonstige staatliche Hoheitsmaßnahmen, beispielsweise Gerichtsentscheidungen. Im Falle der Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer allerdings geltend machen, in seinen durch das Grundgesetz gewährleisteten Rechten verletzt zu sein. Unterhalb der Ebene des Verfassungsrechts bleibt die Anwendung und Auslegung des Rechts der jeweiligen Fachgerichtsbarkeit vorbehalten.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) in Luxemburg gewinnt im Zuge des europäischen Einigungsprozesses zunehmend an Bedeutung. Nach Art. 267 Abs. 3 AEUV (ex-Art. 234 Abs. 3 EGV) legt der Bundesgerichtshof als letzte Instanz der ordentlichen Gerichtsbarkeit Fragen der Auslegung von Gemeinschaftsrecht dem EuGH zur Entscheidung vor.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg kann schließlich zur Durchsetzung der in der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 verankerten Rechte angerufen werden.
