Das Verfahren beim Bundesgerichtshof
Das Rechtsmittel der Revision ist in Zivilsachen grundsätzlich nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile der Land- und Oberlandesgerichte möglich. Eine sogenannte „Sprungrevision“ gegen ein erst-
instanzliches Endurteil eines Amts- oder Landgerichts, die unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, wird in der Praxis nur sehr selten eingelegt.
Die Revision findet nur statt, wenn sie das Berufungsgericht in seinem Urteil oder der Bundesgerichtshof auf Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat. Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist aufgrund einer Übergangsvorschrift bis zum 31. Dezember 2014 nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Hält der Senat eine Revision für unzulässig, so wird sie verworfen. In den übrigen Fällen wird über die Revision grundsätzlich aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden.
In anderen Bereichen, wie etwa bei Nebenentscheidungen und Nebenverfahren (z. B. Zwangsvollstreckungs-, Insolvenz- und Kostensachen), kann eine Rechtsbeschwerde eingelegt werden, die der Überprüfung der Rechtsanwendung dient. Sie ist grundsätzlich aber nur dann statthaft, wenn die Vorinstanz sie zugelassen hat oder wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Als Zulassungs- bzw. Zulässigkeitskriterien gelten dabei die gleichen Grundsätze wie im Revisionsrecht. Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde erfolgt in der Regel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
In Familiensachen wurde das Rechtsmittel der Revision zum 1. September 2009 durch das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde abgelöst. Statthaft ist die Rechtsbeschwerde hier grundsätzlich nur bei Zulassung durch die Vorinstanz.
In Strafsachen entscheidet der Bundesgerichtshof über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile der Land- und Oberlandesgerichte. Dazu zählen etwa Urteile wegen Kapitalverbrechen, die vor den Schwurgerichtskammern der Landgerichte verhandelt werden, sowie wegen aller anderen Straftaten von einigem Gewicht, bei denen zum Zeitpunkt der Anklageerhebung aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder die Verhängung von Sicherungsverwahrung zu erwarten war und die deshalb zum Landgericht angeklagt worden sind. Ferner gehören hierher alle Staatsschutzdelikte, die im ersten Rechtszug entweder vor der Staatsschutzkammer eines Landgerichts oder aber, wie auch die Verfahren gegen terroristische Vereinigungen, vor dem Strafsenat eines Oberlandesgerichts zur Anklage gebracht worden sind.
Mit der Revision können sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft die Verletzung einer Norm des materiellen Strafrechts oder des Verfahrensrechts rügen. Hält der Senat eine Revision für unzulässig, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend einstimmig für offensichtlich unbegründet oder erachtet er eine zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, kann er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. In den übrigen Fällen (ca. 5 % der Revisionen) wird über das Rechtsmittel aufgrund einer Hauptverhandlung durch Urteil entschieden.
Zur Vereinheitlichung des Rechts hat der Gesetzgeber in verschiedenen Verfahrensarten Vorlagepflichten für die Oberlandesgerichte vorgesehen (z. B. § 121 Abs. 2 GVG), die immer dann zur Vorlage einer bestimmten Rechtsfrage an den Bundesgerichtshof führen, wenn ein Oberlandesgericht von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will.
