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Archiv: Kalendarische Vorschau-Terminübersicht

Verhandlungstermin: 15. November 2011 = Verkündungstermin: 13. Dezember 2011

XI ZR 51/10

LG Düsseldorf - Urteil vom 30. Juni 2009 - 1 O 310/08
OLG Düsseldorf - Urteil vom 27. Januar 2010 - I-15 U 230/09 (veröffentlicht bei juris)

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen eines nach ihrer Auffassung auf einer falschen Pressemitteilung beruhenden Erwerbs von Aktien der Beklagten.

Die Beklagte engagierte sich seit dem Jahr 2001 auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien, deren Gegenstand auch solche Finanzprodukte waren, die sich zum Teil auf Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt bezogen. Seit Frühjahr 2007 häuften sich auf dem US-Hypothekenmarkt wegen stark gestiegener Zinsen, dem allgemeinen Preisverfall von Immobilien und sehr niedriger Kreditvergabestandards die Ausfälle von ebenfalls in Form von strukturierten Wertpapieren gehandelten Immobilienkrediten. Mitte Juli 2007 stuften Ratingagenturen erstmals sog. Subprimes (großzügig vergebene Hypothekenkredite zweitklassiger Qualität) wegen der erhöhten Ausfallrisiken herab. Zum gleichen Zeitpunkt sanken die Preise für durch die Beklagte emittierte Anleihen und es gab Gerüchte, die Beklagte treffe mit Blick auf den US-Subprime-Markt ein substantielles Risiko. Es kam zu Anfragen der Deutschen Bundesbank und von Rating-Agenturen. Auch die Aufschläge auf die variable Grundverzinsung der Beklagten, die sog. Bond Spreads, weiteten sich, da der Markt von einem höheren Ausfallrisiko ausging. Der Preis für sog. Kreditausfallversicherungen (CDS = Credit Default Swaps) auf die Beklagte stieg ebenfalls. Am 20. Juli 2007 wurde erstmals bei dem Börseninformationsdienst Bloomberg eine Preisstellung für CDS auf die Beklagte veröffentlicht. Zeitgleich fiel der Kurs der Aktie der Beklagten.

Um die aufgekommenen Gerüchte auszuräumen und die Marktsituation zu beruhigen, veranlasste der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten - in Kenntnis der oben genannten Umstände - am Freitag, den 20. Juli 2007 die Herausgabe einer Pressemitteilung, die sich zur Betroffenheit der Beklagten im Hinblick auf US-Subprimes verhielt. Er wurde in der Folgezeit wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG zu einer Freiheits- und Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.

Am 26. Juli 2007 erwarb ein Privatanleger 1.000 Aktien der Beklagten zum Gesamtpreis von 23.916,40 €, die er später auf die Klägerin übertrug. Am 27. Juli 2007 schloss die Deutsche Bank AG gegenüber der Beklagten die Handelslinien im Interbankenverkehr; dem schlossen sich andere Kreditinstitute an. Am Wochenende des 28./29. Juli 2007 kam es zu einem Krisentreffen unter Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als der Großeignerin der Beklagten, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Deutschen Bundesbank und des Bundesfinanzministeriums. Dessen Ergebnis war die Einrichtung eines Rettungsschirmes zugunsten der Beklagten.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 23.916,04 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien. Sie stützt sich dabei auf einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Angaben in der Pressemitteilung der Beklagten vom 20. Juli 2007. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat insbesondere Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB* i.V.m. § 20a WpHG** sowie aus § 37b WpHG*** geprüft und im Ergebnis verneint.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

* § 823 BGB
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

**§ 20a WpHG (Auszug)
Verbot der Marktmanipulation

(1) Es ist verboten,

1. unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,

***§ 37b WpHG (Auszug)
Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen

(1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte

1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder

2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.

(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Verkündungstermin: 23. November 2011 = Verkündungstermin verlegt auf: 21. Dezember 2011

(Verkündungstermin: 16. November 2011 = Verkündungstermin verlegt auf 23. November 2011)

(Verhandlungstermin: 28. September 2011)

VIII ZR 262/09

LG Berlin - Urteil vom 29. April 2008 - 22 O 473/07

KG Berlin - Urteil vom 1. September 2009 – 27 U 76/08

(WuM 2010, 42)

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beklagte eine Energiedienstleistungsgesellschaft. Die Beklagte schloss am 17. September 2002 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen von der Beklagten vorformulierten Wärmelieferungsvertrag. In dem Vertrag war die Geltung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV*) vereinbart. Zudem sieht der Vertrag vor, dass der Heizraum und die Heizstation, in welchen die Wärme erzeugt wird, vom Kunden gestellt und von der Beklagten gepachtet werden. Der Vertrag enthält eine Laufzeitvereinbarung von 10 Jahren.

Die Klägerin hält diese Laufzeitvereinbarung für unwirksam und hat den Vertrag zum 31. August 2007 gekündigt. Das Amtsgericht hat der auf Feststellung der Vertragsbeendigung zum 31. August 2007 gerichteten Klage mit der Maßgabe stattgegen, dass der Vertrag zum 31. Dezember 2007 endet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Laufzeitvereinbarung sei gemäß § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV* zulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung um die Lieferung von Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV. Eine Fernwärmelieferung liege vor, wenn die Wärmeversorgung nicht vom Gebäudeeigentümer sondern durch einen eigenständig gewerblich handelnden Dritten erfolge, unabhängig davon, in wessen Eigentum die Heizungsanlage stehe. Eine derartige Fallgestaltung liege hier vor, denn die Beklagte trage das unternehmerische Risiko der Brennstoffbeschaffung und des ordnungsgemäßen Betriebs der Heizungsanlage.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

*§ 1 AVBFernwärmeV:  Gegenstand der Verordnung

(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages

§ 32 AVBFernwärmeV : Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung

(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. …

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Verkündungstermin: 24. November 2011

(Verhandlungstermin: 19. Oktober 2011)

I ZR 206/10 (rotes Stofffähnchen an Jeans-Hosen)

LG Hamburg – Urteil vom 22. Juni 2004 – 312 O 482/03
OLG Hamburg – Urteil vom 18. November 2010 – 3 U 130/04

I ZR 206/10 (rotes Stofffähnchen an Jeans-Hosen)

LG Hamburg – Urteil vom 22. Juni 2004 – 312 O 482/03
OLG Hamburg – Urteil vom 18. November 2010 – 3 U 130/04

Die Klägerin, die Levi Strauss & Co., ist die älteste Jeans-Herstellerin der Welt. Sie ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken, u.a. der für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 292 373, die nach der Beschreibung im Register eine Positionsmarke ist und aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht:

Abbildung

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Oberbekleidung. Sie brachte seit November 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Gesäßtasche mit roten, rechteckigen Stofffähnchen versehen sind, die an der rechten Außennaht im oberen Drittel der Tasche angenäht sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Marken.

Das Landgericht hat der u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2006 zurückgewiesen (OLG Hamburg, OLGR 2007, 372). Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 5. November 2008 – I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 821 – Stofffähnchen). Das Berufungsgericht hat die Berufung daraufhin erneut zurückgewiesen und ausgeführt, dass der (einzige) Unterschied, wonach das Fähnchen bei der Marke der Klägerin an der Gesäßtasche links und bei den Kennzeichen der Beklagten an der Gesäßtasche rechts angebracht sei, der Verwechslungsgefahr nicht entgegenstehe. Denn der Verbraucher, der die Waren nicht nebeneinander sehe, werde sich in seiner Erinnerung über die Position des Fähnchens rechts oder links nicht sicher sein. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.



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Verhandlungstermin: 29. November 2011

II ZR 306/09

LG Frankfurt a. M. – 2/1 O 182/04 – Urteil vom 9. Mai 2007
OLG Frankfurt a. M. – 1 U 127/07 – Urteil vom 13. November 2008

Die Klägerin, die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung, ist die testamentarisch eingesetzte Erbin nach dem 2002 verstorbenen Verleger Dr. Siegfried Unseld, der Beklagte ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe. Die Parteien streiten über die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Beklagten.

Der Erblasser räumte der gemeinnützigen Siegfried Unseld-Stiftung – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – mit notarieller Urkunde vom 24. Oktober 2001 unentgeltlich Unterbeteiligungen in Höhe von jeweils 30 % an der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG, der Insel Verlag GmbH & Co. KG, an der Verlagsleitung GmbH und an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf den Zeitpunkt seines Todes ein. Der gemeinnützigen Siegfried Unseld-Stiftung wurden dabei neben dem schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn der Hauptgesellschaften und einem Abfindungsanspruch auch mitgliedschaftliche Mitwirkungsrechte innerhalb der durch die Unterbeteiligungen begründeten bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaften zwischen dem Erblasser als Hauptbeteiligten und der Stiftung als Unterbeteiligten eingeräumt.

Die Klägerin möchte mit ihrer Klage geklärt haben, ob die Unterbeteiligungen bei der Bewertung des Nachlassbestandes für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Beklagten anzusetzen sind. Sie hat die Feststellung begehrt, dass es sich bei der Einräumung der Unterbeteiligungen um vollzogene Schenkungen unter Lebenden (§ 2301 Abs. 2 BGB*) handelt, die nicht in den Nachlass fallen und bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Beklagten nicht zu berücksichtigen sind.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Abgrenzung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 174; 7, 378) und des Bundesfinanzhofs (NJW-RR 2008, 986) die Revision wegen der Frage zugelassen, ob bei der Zuwendung einer Unterbeteiligung, die im Innenverhältnis atypischerweise dem Unterbeteiligten einen maßgeblichen Einfluss auf das Schicksal der Gesellschaft einräumt, die Schenkung bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen ist.

* § 2301 BGB lautet:

(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.

(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.

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Verhandlungstermin: 29. November 2011

XI ZR 370/10

AG Göppingen - Urteil vom 23. April 2010 – 7 C 115/10
LG Ulm - Urteil vom 20. Oktober 2010 – 1 S 81/10

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ausgleich von Belastungsbuchungen nach missbräuchlicher Verwendung einer Kreditkarte an Geldautomaten in Anspruch.

Dem Beklagten wurde von der Klägerin eine Visa-Kreditkarte im Rahmen eines sog. Special Goldcard Sets zur Verfügung gestellt. Gemäß Ziffer 9.1 der zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Nach Ziffer 10.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Karteninhaber bei Verlust oder festgestelltem Missbrauch der Karte gehalten, dies der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung haftet er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 €.

In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500,00 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten den Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für die Rücklastschrift sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von - nach Verrechnung einer Teilzahlung - noch 2.996 €. Sie stützt sich hierfür auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Lasse sich bei Abhebungen mit einer Kreditkarte unter Verwendung der PIN nicht mehr klären, ob der Berechtigte durchgehend im Besitz der Karte gewesen sei, spreche der erste Anschein dafür, dass der Berechtigte die Abhebungen selbst veranlasst oder die Kreditkarte gemeinsam mit der Geheimnummer pflichtwidrig so verwahrt habe, dass ein unberechtigter Dritter diese zwischenzeitlich verwenden konnte. Diesen Anscheinsbeweis habe der Beklagte nicht zu erschüttern vermocht. Seine Behauptung, die PIN sei bei dem Einsatz seiner Kreditkarte an einem mobilen Kartenterminal in einem Amüsierbetrieb möglicherweise ausgespäht und es sei danach eine Kartendublette hergestellt worden, habe er nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Die in Ziffer 10.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung auf 50 € betreffe nur Schäden, die verschuldensunabhängig eingetreten seien. Der in Ziffer 9.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen von 1.000 € pro Tag stehe dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Höhe nach ebenfalls nicht entgegen. Hierbei handele es sich nur um einen garantierten Mindestbetrag, nicht aber um einen Betrag, den die Klägerin höchstens habe auszahlen dürfen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Im Rahmen der Revision wird sich der Senat insbesondere erneut mit der Frage zu befassen haben, unter welchen Voraussetzungen der vom Berufungsgericht angenommene und in der Senatsrechtsprechung anerkannte Anscheinsbeweis zu Lasten des Karteninhabers greift und wie er von diesem gegebenenfalls erschüttert werden kann (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 313 ff. und zuletzt Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 f.).

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Verhandlungstermin: 30. November 2011 = Verhandlungstermin verlegt auf: 14. Dezember 2011

2 StR 509/10

Landgericht Köln – Urteil vom 11. Dezember 2009 – 90 Js 196/07 105 – 19/08 –

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Ehemann einer Philippinin seine Ehefrau wegen ihrer Trennungsabsicht, um insbesondere zu verhindern, dass sie das gemeinsame Kind mitnehme. Seine Schwester und deren Ehemann waren an der Tat zumindest im Vorbereitungsstadium beteiligt. Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnte das Landgericht nicht treffen, zumal die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war. Ein Indiz für die Tatbegehung und die Täterschaft der Angeklagten wurde aus Bemerkungen des Ehemanns der Getöteten entnommen, die dieser bei einem Selbstgespräch in seinem Auto gemacht hatte, das mit Hilfe eines so genannten Lauschangriffs mit technischen Mitteln aufgezeichnet worden war. Zu prüfen ist in der Revisionsinstanz unter anderem, ob das Ergebnis des Abhörens eines Selbstgesprächs außerhalb einer Wohnung im Strafprozess verwertbar ist.

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Verkündungstermin: 6. Dezember 2012

(Verhandlungstermin: 15. November 2011)

II ZR 149/10

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 7. Dezember 2007 – 3/14 O 141/05
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 6. Juli 2010 – 5 U 205/07

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Babcock Borsig AG von der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin der früheren Preussag AG, 171.443.837 € und Ersatz eines weitergehenden Schadens im Zusammenhang mit der Beteiligung der Preussag AG an der Babcock Borsig AG.

Die Babcock Borsig AG und die Preussag AG vereinbarten im Februar 1999, dass die Babcock Borsig AG von der Preussag AG sämtliche Geschäftsanteile an deren Tochtergesellschaften Preussag Noell GmbH (PNG) und Wasser- und Rohrtechnik GmbH (PWR) sowie 50% der Aktien der Howaldswerke Deutsche Werft AG (HDW) übernehmen sollte. Nach dem dazu geschlossenen Transaktionsvertrag sollte die Preussag AG 99,9% des Stammkapitals der PWR sowie der PNG und 25% der Aktien der HDW als Sacheinlage bei einer Kapitalerhöhung in die Babcock Borsig AG für 3.493.103 Babcock-Aktien (33,29% des Grundkapitals) einbringen. Der Wert der Einlage wurde auf 409.915.000 DM (209.586.211,50 €) festgelegt. Außerdem verpflichtete sich die Babcock Borsig AG, von der Preussag AG weitere 25% der Aktien der HDW gegen 325 Mio. DM und eine weitere Aktie für 9.286 DM zu kaufen, wobei der Kaufpreis spätestens am 1. April 2000 zur Zahlung fällig sein sollte. Für den Fall, dass bei einer der drei Tochtergesellschaften ein herausragendes und unvorhersehbares Risiko eintritt, vereinbarten die Parteien Gespräche über eine angemessene Regelung. Dementsprechend wurde die Kapitalerhöhung durchgeführt.

Den für die zweite Tranche der HDW-Aktien vorgesehenen Kaufpreis leistete die Babcock Borsig AG zunächst nicht. Im Juni 2000 vereinbarten die Babcock Borsig AG und die Preussag AG, dass die Preussag AG der Babcock Borsig AG einen Ertragszuschuss in Höhe von 325.000.000 DM gewährt und Babcock Borsig AG mit diesem Ertragszuschuss die Kaufpreisforderung für die zweite Tranche der HDW-Aktien ausgleicht. Die Babcock Borsig AG erklärte dabei, aus dem Transaktionsvertrag keine Ansprüche mehr geltend zu machen. Im September 2000 vereinbarten die Babcock Borsig AG und die Preussag AG, dass die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung für die zweite Tranche insgesamt durch Verrechnung mit dem Ertragszuschuss in Höhe von 325.000.000 DM als mit Wirkung zum 28.Juni 2000 erfolgt anzusehen sei. Über das Vermögen der Babcock Borsig AG, der PWR und der PNG wurde am 1. September 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger meint, der Wert der von der Babcock Borsig AG übernommenen Tochtergesellschaften sei geringer als die vereinbarte Einlage, so dass die Preussag AG die Differenz habe bar einzahlen müssen (sogenannte Differenzhaftung). Unter Einbeziehung des Kaufs der HDW-Aktien nach den Grundsätzen einer gemischten Sacheinlage ergebe sich ein Differenzhaftungsanspruch in Höhe von 171.443.837,14 €. Die Vereinbarung im Juni 2000, dass die Babcock Borsig AG aus dem Transaktionsvertrag keine Ansprüche mehr geltend mache, sei unwirksam, weil Aktionäre von ihren Pflichten zur Leistung der Einlage nicht befreit werden könnten, auch nicht durch einen außergerichtlichen Vergleich. Die Vereinbarung enthalte auch keinen Vergleich. Wenn ein Vergleich vorliege, sei er wegen einer fehlenden Zustimmung der Hauptversammlung und wegen seines Inhalts unwirksam.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers nach der Vernehmung von früheren Vorstandsmitgliedern der Babcock Borsig AG und der Preussag AG zurückgewiesen, weil die Babcock Borsig AG in der Vereinbarung vom Juni 2000, die einen Vergleich beinhalte, auf weitere Ansprüche, auch aus Differenzhaftung, wirksam verzichtet habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.




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Verhandlungstermin: 6. Dezember 2011

KVR 95/10

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 4. August 2010 – VI-2 Kart 6/09 (V)
(WuW/E DE R 3000-3016)

Untersagung des Bundeskartellamts für den Erwerb von Tankstellen durch das Mineralölunternehmen TOTAL vor dem Bundesgerichtshof

Am 5. Dezember 2008 hat die Total Deutschland GmbH (nachfolgend: Total) das Vorhaben angemeldet, von der OMV Deutschland GmbH (nachfolgend: OMV) 59 Tankstellenbetriebe in Sachsen und Thüringen zu erwerben.

Total, eine Konzerngesellschaft der Total S.A., Paris, ist im Inland auf verschiedenen Stufen der Produktion und des Vertriebs von Mineralöl tätig. Mit mehr als 1.000 Service-Stationen betreibt Total nach eigenen Angaben das viertgrößte Tankstellen-netz in Deutschland. Seit im Jahr 2000 die französischen Konzerne Totalfina und Elf Aquitaine miteinander fusionierten, sind auch deren deutsche Mineralöl-Tochter-gesellschaften (insb. Total-Fina und Elf-Minol) sowie die Raffinerie in Leuna unter dem Dach der Total zusammengefasst. Da das von Total übernommene ehemalige Kombinat Minol über die gesamte Tanklagerkapazität der ehemaligen DDR verfügte, liegt auch heute noch der Schwerpunkt der inländischen Aktivitäten von Total im Gebiet der neuen Bundesländer. OMV, eine Konzerngesellschaft der OMV Aktien-gesellschaft, Wien, ist insbesondere in Süd- und Ostdeutschland tätig und betreibt neben einem Tankstellennetz auch eine Raffinerie in Bayern.

Mit Beschluss vom 29. April 2009 (B 8 – 175/08) hat das Bundeskartellamt das Zusammenschlussvorhaben nach § 36 Abs. 1 GWB untersagt, weil auf den Regionalmärkten Chemnitz, Dresden, Erfurt und Leipzig schon jetzt ein marktbeherr-schendes Oligopol bestehe, das von den Mineralölgesellschaften Shell, Aral/BP, ConocoPhillips (Jet), ExxonMobil/Esso und Total gebildet werde. Bei dem Erwerb weiterer 59 Tankstellen durch Total sei damit zu rechnen, dass sich die marktbeherr-schende Stellung des Oligopols weiter verfestige und verstärke.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Beschluss auf Beschwerde von Total und OMV aufgehoben. Die Beschwerdeführerinnen hätten nachgewiesen, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten ließen und dass sie im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hätten.

Dagegen wendet sich das Bundeskartellamt mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat OMV die fraglichen Tankstellenbetriebe an eine andere Mineralölgesellschaft verkauft. Gleichwohl möchten das Bundeskartellamt und Total vom Bundesgerichts-hof klären lassen, ob das Zusammenschlussvorhaben zu Recht untersagt wurde. Total sieht sich durch den Standpunkt des Amtes, sie sei an einem marktbeherr-schenden Oligopol beteiligt, beim künftigen Erwerb von Tankstellenbetrieben behindert, weil erneut mit einer Untersagung zu rechnen sei.

Im Rahmen einer Sektoruntersuchung, deren Ergebnisse im Mai 2011 veröffentlicht wurden, hat das Bundeskartellamt den Wettbewerb auf den Tankstellenmärkten untersucht. Es sieht sich hierdurch in seiner Ansicht bestärkt, dass Aral/BP, ConocoPhilipps (Jet), ExxonMobil (Esso), Shell und Total ein marktbeherrschendes Oligopol auf regionalen Tankstellenmärkten bilden. Dieses wettbewerbslose Oligopol begünstige einheitliches Preissetzungsverhalten und mache verbotene Preisabsprachen entbehrlich (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Stellungnahmen/2011-05-26_Abschlussbericht_SU_Kraftstoffe_Zusammenfassung.pdf).

§ 36 Abs. 1 GWB lautet:

Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.

§ 19 Abs. 2 und 3 GWB lauten:

(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder

2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.

Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert erreichen, oder

2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen,

es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

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Verhandlungstermin: 7. Dezember 2011

Zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine Krankheits-kostenversicherung

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage befassen, ob der seit dem 1. Januar 2009 geltende § 206 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskosten-versicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, ausschließt oder diese in Ausnahmefällen zulässig ist. Hierbei wird das Verhältnis dieser Bestimmung zu § 314 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu klären sein, der die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses erlaubt.


IV ZR 50/11

Landgericht Hannover – Urteil vom 10. August 2010 – 2 O 262/09
Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 24. Februar 2011 – 8 U 157/10

Im Verfahren IV ZR 50/11 unterhielt der Kläger eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung bei dem beklagten Versicherer. Die Krankheitskostenversicherung wurde vom Beklagten 2009 mit der Begründung außerordentlich gekündigt, dass der Kläger bzw. seine für ihn handelnde Ehefrau in den Jahren 2007 bis 2009 insgesamt 168 angebliche Medikamentenbezüge zur Abrechnung eingereicht habe, tatsächlich aber viele Medikamente nicht bezogen und bezahlt worden seien, so dass eine Überzahlung von 3.813,21 € vorliege. Die Vorinstanzen haben die auf Feststellung des Fortbestehens des Krankheitskostenversicherungsvertrages gerichtete Klage abgewiesen.

IV ZR 105/11

LG Frankfurt (Oder) - 12 O 209/10 – Urteil vom 27. August 2010
OLG Brandenburg - 12 U 148/10 – Urteil vom 05.05.2011

Im Verfahren IV ZR 105/11 unterhielt der Kläger bei dem Beklagten eine private Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Pflegepflichtversicherung. Nach einer Herzoperation erhielt der als selbständiger Unternehmer eines „Recycling-Parks“ tätige Kläger Krankentagegeld. Im Zuge des Besuchs durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten griff der Kläger diesen tätlich an und bedrohte ihn, worauf der Beklagte 2009 den gesamten Vertrag mit dem Kläger außerordentlich kündigte. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Vertrag über die Krankheitskosten- und Pflegeversicherung fortbesteht, hilfsweise die Feststellung, dass die Krankheitskostenversicherung zum Basistarif und die Pflegeversicherung fortbestehen, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, mit dem Kläger eine Krankheitskostenversicherung zum Basistarif abzuschließen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

§ 206 Absatz 1 Satz 1 VVG

Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen.

§ 314 Abs. 1 BGB

Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

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Verhandlungstermin: 7. Dezember 2011 = Verkündungstermin: 1. Februar 2012

VIII ZR 156/11

AG Königstein - Urteil vom 09. September 2010 - 21 C 204/10 (19)
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 12. April 2011 - 2-17 S 128/10

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den beklagten Mietern unter anderem die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum gezahlten Vorauszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Verordnung über die Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) entspricht.

Das Berufungsgericht hat dies verneint und zur Begründung seiner Entscheidung hierzu ausgeführt: Die Heizkostenverordnung verlange eine Kostenverteilung der Wärmeerzeugungskosten auf der Grundlage einer Verbrauchserfassung auf die Mieter*. Dem entspreche die vorliegende Heizkostenabrechnung nicht. Die der Abrechnung zugrunde gelegten Vorauszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen orientierten sich nur am Verbrauch des Vorjahres und erfassten damit nicht den Verbrauch im Abrechnungszeitraum. Gleichwohl sei die Abrechnung nicht insgesamt unwirksam, die nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten seien vielmehr gemäß § 12 HeizkostenV** um 15% zu kürzen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die beklagten Mieter insoweit eine vollständige Klageabweisung, die Klägerin verfolgt mit der Anschlussrevision ihr Klagebegehren weiter.

*§ 6 HeizkostenV: Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. …

** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ...

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Verhandlungstermin: 13. Dezember 2011 = Verhandlungstermin aufgehoben wegen Vergleich

XI ZR 292/10

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 28. Oktober 2008 - 2-19 O 13/08
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 4. August 2010 - 23 U 230/08
(veröffentlicht WM 2010, 1790)

Die Klägerin, die als kommunales Versorgungsunternehmen die Stadtwerke der Stadt Pforzheim betreibt, nimmt die beklagte Bank auf den Ausgleich erlittener Verluste im Zusammenhang mit dem Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages in Anspruch.

Die Klägerin strebte an, ihre Zinsbelastung aus dem Kreditportfolio zu reduzieren. In zwei Beratungsgesprächen am 27. Januar und 1. Februar 2005 empfahl die Beklagte auf Grundlage ihrer Prognose, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten werde, der Klägerin den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, den die Parteien im Februar 2005 auch abschlossen. Danach verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von 25.000.000 € für die Laufzeit von sieben Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3,5% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin im Austausch verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Entwicklung des "Spreads" zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel "Zinssatz der Vorperiode + 2 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)] berechnet. Die Höhe des "Strike" lag anfänglich bei 1,02% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,82%, 0,62% und 0,42% ab. Es wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Die Beklagte behielt sich das Recht vor, den Vertrag ab dem zweiten Zahlungstermin zu jedem Zahlungstermin einseitig beenden zu können.

Da ab Herbst 2005 der für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Klägerin maßgebliche "Spread" sank, brach der Marktwert des Vertrages zu Lasten der Klägerin ein. Mit Schreiben von 11. April 2006 erklärte sie die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, die die Beklagte zurückwies. Ab Februar 2007 ergab sich eine überwiegende Zinszahlungspflicht der Klägerin. Letztlich lösten die Parteien den Vertrag am 4. Dezember 2007 gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 4.105.000 € auf.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - die Rückzahlung von 3.908.250 € nebst Zinsen. Sie stützt dies unter anderem darauf, dass der Vertrag unwirksam sei, weil er gegen das kommunale Spekulationsverbot (§ 134 BGB) und wegen der Unausgewogenheit der Chancen und Risiken zudem gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoße. Überdies ist die Klägerin der Auffassung, von der Beklagten über die Gewinnchancen arglistig getäuscht (§ 123 BGB) und zudem fehlerhaft beraten worden zu sein. Das Produkt habe nicht ihren Anlagezielen entsprochen und habe ihr im Hinblick auf die kommunalrechtliche Unzulässigkeit von Spekulationsgeschäften nicht empfohlen werden dürfen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

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Verhandlungstermin: 13. Dezember 2011 = alle Verhandlungstermine aufgehoben !
(vorher: Verhandlungstermin: 5. April 2011)

XI ZR 33/09 = Erledigung durch Vergleich

LG Berlin - Urteil vom 22. November 2006 - 4 O 643/05
KG Berlin - Urteil vom 13. November 2008 - 4 U 284/06



siehe auch:

XI ZR 79/09 = Erledigung durch Vergleich

LG Berlin - Urteil vom 10. November 2006 - 4 O 20/05
KG Berlin - Urteil vom 28. Januar 2009 - 26 U 294/06

und

XI ZR 236/09 = Erledigung durch Vergleich

LG Berlin - Urteil vom 2. April 2007 - 4 O 640/05
KG Berlin - Urteil vom 30. Juni 2009 - 4 U 63/07

und

XI ZR 127/10 = Erledigung durch Vergleich

LG Berlin - Urteil vom 31. Oktober 2006 - 4 O 755/05
KG Berlin - Urteil vom 24. Februar 2010 - 26 U 256/06

Bei den zur Verhandlung anstehenden Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagte - eine Bausparkasse - auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe (sog. "Schrottimmobilien") in Anspruch nehmen.

Die Fallgestaltungen sind denjenigen vergleichbar, die den Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 2010 (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010) und vom 11. Januar 2011 (vgl. Pressemitteilung Nr. 237/2010) zugrunde lagen. In diesen Fällen hat der Senat eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen. Der Senat hat das hierfür bundesweit verwendete Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Firmen den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Firmen tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben unrichtig.

In den nun zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren, bei denen der "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" ebenfalls zum Einsatz kam, haben die Berufungsgerichte ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Vertriebsprovisionen verneint. Mit den vom Senat im Hinblick auf die Entscheidung vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr auf Schadensersatz gerichtetes Klagebegehren weiter.

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Verkündungstermin: 13. Dezember 2011

(Verhandlungstermin: 15. November 2011)

XI ZR 51/10

LG Düsseldorf - Urteil vom 30. Juni 2009 - 1 O 310/08
OLG Düsseldorf - Urteil vom 27. Januar 2010 - I-15 U 230/09 (veröffentlicht bei juris)

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen eines nach ihrer Auffassung auf einer falschen Pressemitteilung beruhenden Erwerbs von Aktien der Beklagten.

Die Beklagte engagierte sich seit dem Jahr 2001 auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien, deren Gegenstand auch solche Finanzprodukte waren, die sich zum Teil auf Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt bezogen. Seit Frühjahr 2007 häuften sich auf dem US-Hypothekenmarkt wegen stark gestiegener Zinsen, dem allgemeinen Preisverfall von Immobilien und sehr niedriger Kreditvergabestandards die Ausfälle von ebenfalls in Form von strukturierten Wertpapieren gehandelten Immobilienkrediten. Mitte Juli 2007 stuften Ratingagenturen erstmals sog. Subprimes (großzügig vergebene Hypothekenkredite zweitklassiger Qualität) wegen der erhöhten Ausfallrisiken herab. Zum gleichen Zeitpunkt sanken die Preise für durch die Beklagte emittierte Anleihen und es gab Gerüchte, die Beklagte treffe mit Blick auf den US-Subprime-Markt ein substantielles Risiko. Es kam zu Anfragen der Deutschen Bundesbank und von Rating-Agenturen. Auch die Aufschläge auf die variable Grundverzinsung der Beklagten, die sog. Bond Spreads, weiteten sich, da der Markt von einem höheren Ausfallrisiko ausging. Der Preis für sog. Kreditausfallversicherungen (CDS = Credit Default Swaps) auf die Beklagte stieg ebenfalls. Am 20. Juli 2007 wurde erstmals bei dem Börseninformationsdienst Bloomberg eine Preisstellung für CDS auf die Beklagte veröffentlicht. Zeitgleich fiel der Kurs der Aktie der Beklagten.

Um die aufgekommenen Gerüchte auszuräumen und die Marktsituation zu beruhigen, veranlasste der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten - in Kenntnis der oben genannten Umstände - am Freitag, den 20. Juli 2007 die Herausgabe einer Pressemitteilung, die sich zur Betroffenheit der Beklagten im Hinblick auf US-Subprimes verhielt. Er wurde in der Folgezeit wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG zu einer Freiheits- und Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.

Am 26. Juli 2007 erwarb ein Privatanleger 1.000 Aktien der Beklagten zum Gesamtpreis von 23.916,40 €, die er später auf die Klägerin übertrug. Am 27. Juli 2007 schloss die Deutsche Bank AG gegenüber der Beklagten die Handelslinien im Interbankenverkehr; dem schlossen sich andere Kreditinstitute an. Am Wochenende des 28./29. Juli 2007 kam es zu einem Krisentreffen unter Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als der Großeignerin der Beklagten, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Deutschen Bundesbank und des Bundesfinanzministeriums. Dessen Ergebnis war die Einrichtung eines Rettungsschirmes zugunsten der Beklagten.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 23.916,04 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien. Sie stützt sich dabei auf einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Angaben in der Pressemitteilung der Beklagten vom 20. Juli 2007. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat insbesondere Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB* i.V.m. § 20a WpHG** sowie aus § 37b WpHG*** geprüft und im Ergebnis verneint.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

* § 823 BGB
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

**§ 20a WpHG (Auszug)
Verbot der Marktmanipulation

(1) Es ist verboten,

1. unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,

***§ 37b WpHG (Auszug)
Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen

(1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte

1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder

2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.

(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

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Verhandlungstermin: 14. Dezember 2011 = fast alle Verhandlungstermine sind aufgehoben worden wegen Revisionsrücknahme

VIII ZR 6/11 - Revisionsrücknahme
AG Euskirchen - Urteil vom 09. März 2010 - 17 C 840/09
LG Bonn - Urteil vom 08. Dezember 2010 - 5 S 89/10

VIII ZR 15/11- Revisionsrücknahme
AG Euskirchen - Urteil vom 09. März 2010 - 17 C 1109/09
LG Bonn- Urteil vom 08. Dezember 2010 - 5 S 116/10

VIII ZR 18/11 - Revisionsrücknahme
AG Euskirchen - Urteil vom 09. März 2010 - 17 C 983/09
LG Bonn - Urteil vom 08. Dezember 2010 - 5 S 95/10

VIII ZR 26/11 - Revisionsrücknahme
AG Euskirchen - Urteil vom 23. April 2010 - 17 C 1007/09
LG Bonn - Urteil vom 15. Dezember 2010 - 5 S 158/10

VIII ZR 27/11 - Revisionsrücknahme
AG Euskirchen - Urteil vom 30. März 2010 - 17 C 1088/09
LG Bonn - Urteil vom 15. Dezember 2010 - 5 S 128/10

VIII ZR 28/11 - Verhandlungstermin: 14. Dezember 2011 = Revisionsrücknahme
AG Euskirchen - Urteil vom 09. März 2010 - 17 C 851/09
LG Bonn - Urteil vom 15. Dezember 2010 - 5 S 86/10

VIII ZR 60/11 - Revisionsrücknahme
AG Gummersbach - Urteil vom 05. Juli 2010 - 16 C 234/09
LG Köln - Urteil vom 05. Januar 2011 - 9 S 187/10

VIII ZR 113/11 - Verhandlungstermin: 14. Dezember 2011 = Verkündung 14.3.2012
AG Wipperfürth - Urteil vom 12. Januar 2010 – 1 C 251/09
LG Köln - Urteil vom 16. März 2011 – 10 S 66/10

In den zur Verhandlung anstehenden Verfahren verlangen die Kläger von der jeweiligen Beklagten, insgesamt handelt es sich um drei regionale Gasversorgungsunternehmen, aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen die Rückerstattung geleisteter Zahlungen.

Die Kläger bezogen jeweils aufgrund eines Sonderkundenvertrages Gas von den Beklagten. Die Verträge waren teilweise bereits in den 1980er Jahren geschlossen worden. Die Beklagten erhöhten in der Vergangenheit wiederholt die Arbeitspreise, mit welchen der Gasverbrauch abgerechnet wird, auf der Grundlage einer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksamen Gaspreisanpassungsklausel (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2004 – VIII ZR 274/06, Pressemitteilung 234/200, welches die Beklagte in den Verfahren VIII ZR 6/11, 15/11, 18/11, 26/11, 27/11 und 28/11 betrifft). Die Kläger zahlten die geforderten erhöhten Entgelte.

In dem Verfahren VIII ZR 60/11 begehren die Kläger, die den Preiserhöhungen nie widersprochen haben, ausgehend von dem Ende 2005 geltenden Arbeitspreis die Rückzahlung der aufgrund der Preiserhöhungen gezahlten Beträge für die Jahre 2006 bis 2009. Sie berufen sich dabei auf einen im November 2005 in der lokalen Presse erschienenen Artikel, in welchem der damalige Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Aussage zitiert wurde, dass Kunden, die keine Rechtsmittel eingelegt hätten, keinen Rechtsanspruch verlören und es keinen Unterschied zwischen Kunden, die Vorbehaltszahlungen mitgeteilt hätten, und denjenigen, die dies nicht getan hätten, geben werde.

Auch im Verfahren VIII ZR 28/11 widersprach der Kläger den Preiserhöhungen nie und begehrt unter Zugrundelegung des Ende 2005 geltenden Arbeitspreises Rückzahlung für die Jahre 2006 bis 2009.

Im Verfahren VIII ZR 15/11 widersprach der Kläger im Januar 2006 den Preiserhöhungen und stellte seine Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung. Er begehrt nun die Rückzahlung der in den Jahren 2006 bis 2009 gezahlten Erhöhungsbeträge, wobei er seiner Anspruchsberechnung den Ende 2004 geltenden Arbeitspreis zugrunde legt.

In den Verfahren VIII ZR 6/11, 18/11, 26/11 und 27/11 widersprachen die Kläger den Preisanpassungen zu verschiedenen Zeitpunkten und stellten fortan ihre Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung. Ihren für unterschiedliche Zeiträume geltend gemachten Rückforderungsansprüchen legen sie dabei die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Arbeitspreise zugrunde.

Im Verfahren VIII ZR 113/11 widersprach der Kläger den Preiserhöhungen nie, er wechselte im Oktober 2008 zu einem anderen Gasanbieter. Erstmals im Februar 2009 wandte er sich gegen die Preiserhöhungen und begehrte die Rückzahlung der Erhöhungsbeträge auf der Basis des bei Vertragsschluss im Jahre 1981 geltenden Arbeitspreises.

Die Klagen haben in der Berufungsinstanz überwiegend Erfolg gehabt. Die Berufungsgerichte haben zur Begründung ihrer Entscheidungen, soweit für die Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB*) zu, denn die Zahlungen auf die Erhöhungen des Arbeitspreises seien mangels Preisanpassungsrechts der Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt. Weder sei es durch die widerspruchslose Hinnahme der Preiserhöhungen und der darauf basierenden Jahresabrechnungen zu einer konkludenten Vereinbarung eines neuen Preises gekommen noch ergebe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisanpassungsrecht der jeweiligen Beklagten. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB** berufen. Der Rückzahlungsanspruch sei zudem nicht verwirkt.

Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.

* § 812 BGB: Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …

** § 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

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Verhandlungstermin: 14. Dezember 2011 = Verkündung: 14.3.2012

VIII ZR 93/11

AG Hamburg-Bergedorf - Urteil vom 25. Mai 2010 – 410A C 205/09
LG Hamburg - Urteil vom 18. Februar 2011 - 320 S 129/10

In diesem Verfahren verlangt die Klägerin, ein Gasversorgungsunternehmen, von dem Beklagten, einem ehemaligen Sonderkunden, die Zahlung restlichen Entgelts für Gaslieferungen im Zeitraum vom 20. Januar 2004 bis zum 1. Februar 2008. Die Klägerin erhöhte mehrfach den Arbeitspreis. Der Beklagte erbrachte bis Mitte 2005 die geforderten Abschlagszahlungen und wandte sich auch nicht gegen die Jahresabrechnungen. Im Juli 2005 erhob er erstmalig schriftlich Widerspruch und berief sich auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen. Danach behielt er erhebliche Rechnungsbeträge ein.

Die Klage hatte in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt: Der Klägerin stehe für den streitgegenständlichen Zeitraum kein weiterer Zahlungsanspruch für das gelieferte Gas aus § 433 Abs. 2 BGB* zu. Denn die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen seien nicht wirksam gewesen, da die im Jahre 1998 bei Vertragsschluss vereinbarte Preisanpassungsklausel unwirksam sei. Zwischen den Parteien gelte somit der im Jahr 1998 vereinbarte Preis als Festpreis. Der von dem Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlte Betrag liege oberhalb dieses Preises, so dass die Klägerin keine weitere Zahlung verlangen könne.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

* § 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
...
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

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Verhandlungstermin: 14. Dezember 2011 = Verkündung: 22.12.2011

(vorher: Verhandlungstermin: 30. November 2011)

2 StR 509/10

Landgericht Köln – Urteil vom 11. Dezember 2009 – 90 Js 196/07 105 – 19/08 –

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Ehemann einer Philippinin seine Ehefrau wegen ihrer Trennungsabsicht, um insbesondere zu verhindern, dass sie das gemeinsame Kind mitnehme. Seine Schwester und deren Ehemann waren an der Tat zumindest im Vorbereitungsstadium beteiligt. Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnte das Landgericht nicht treffen, zumal die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war. Ein Indiz für die Tatbegehung und die Täterschaft der Angeklagten wurde aus Bemerkungen des Ehemanns der Getöteten entnommen, die dieser bei einem Selbstgespräch in seinem Auto gemacht hatte, das mit Hilfe eines so genannten Lauschangriffs mit technischen Mitteln aufgezeichnet worden war. Zu prüfen ist in der Revisionsinstanz unter anderem, ob das Ergebnis des Abhörens eines Selbstgesprächs außerhalb einer Wohnung im Strafprozess verwertbar ist.


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Verhandlungstermin: 15. Dezember 2011

I ZR 129/10 (Einkauf Aktuell)

LG Hamburg – Urteil vom 6. November 2008 – 315 O 136/08
OLG Hamburg – Urteil vom 9. Juni 2010 – 5 U 259/08

Die Kläger sind Interessenverbände der Zeitungs- und Anzeigenblattverleger. Die Beklagte ist die Deutsche Post AG. Sie verteilt wöchentlich eine nicht adressierte Werbeschrift unter dem Titel “Einkauf Aktuell”, die neben dem jeweils aktuellen Fernsehprogramm für eine Woche ab Herbst 2007 in einigen Verbreitungsgebieten auch redaktionelle Inhalte mit Rubriken wie „Editorial“, „Titelstory“, „Gesundheit“, „TV-Höhepunkte“, „TV-Lieblinge“, „Essen und Trinken“, „Technik“, „Reisen“, „Computer & Co“ und „Horoskop“ enthält. Die Kläger sehen darin einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne der Presse, weil sich die Beklagte weitgehend in öffentlicher Hand befinde. Sie verlangen von ihr Unterlassung.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Senat wird ggf. darüber zu befinden haben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in AfP 2010, 499 veröffentlicht ist, zutrifft, dass die Beklagte nicht Normadressat des Gebots der Staatsferne sei, wenn sie privatwirtschaftliche Leistungen erbringe und eine staatlich beherrschende Einflussnahme ausgeschlossen sei, und dass das Gebot der Staatsferne im Übrigen auch keine Marktverhaltensregelung darstelle, auf die wettbewerbliche Ansprüche gestützt werden könnten.

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Verkündungstermin: 16. Dezember 2011 = Verkündungstermin verlegt auf 10. Februar 2012

(Verhandlungstermin: 21. Oktober 2011)

V ZR 115/11

Landgericht Frankfurt/Oder – 10 O 17/10 – Urteil vom 22. Juni 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht – 1 U 4/10 – Urteil vom 18. April 2011

Der Kläger ist Bundesvorsitzender der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Seine Ehefrau buchte für die Zeit vom 6. bis zum 10. Dezember 2009 bei einem Touristikunternehmen für beide Eheleute einen Aufenthalt in einem von der Beklagten betriebenen Wellnesshotel. Nachdem das Touristikunternehmen die Buchung zunächst bestätigt hatte, teilte es am 19. November 2009 mit, dass ein Aufenthalt in dem Hotel der Beklagten nicht möglich sei. Auf Nachfrage bei der Beklagten erteilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 23. November 2009 ein Hausverbot. Dieses begründete sie damit, dass die politische Überzeugung des Klägers nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. Der Kläger verlangt den Widerruf des Hausverbots und verweist hierzu u.a. darauf, dass er sich in dem Hotel – ebenso wie bei seinen früheren Aufenthalten – nicht politisch äußern werde.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Der u.a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat wird sich auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob ein Hausverbot durch ein Hotelunternehmen schon darauf gestützt werden kann, die politische Überzeugung des Gastes lasse befürchten, dass sich andere Gäste provoziert fühlen könnten.


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Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011

I ZR 190/10 (Pflichtangaben beim Verkauf eines Pkw)

LG Mainz – Urteil vom 30. März 2010 – 10 HKO 80/09
OLG Koblenz – Urteil vom 13. Oktober 2010 – 9 U 518/10

Die Beklagte handelt mit Kraftfahrzeugen. Sie bot auf dem Internetmarktplatz „www.mobile.de“ einen Vorführwagen zum Kauf an, der zwei Monate zugelassen und 500 km gefahren war. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen wurden nicht gemacht. Der Kläger ist der Auffassung, der angebotene Pkw sei als Neuwagen im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeich-nungsverordnung zu behandeln, so dass es der fehlenden Angaben zwingend bedurft hätte. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte verteidigt sich u.a. damit, dass der angebotene Pkw wegen seiner Nutzung als Vorführwagen nicht neu sei.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

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Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011 = Verkündungstermin: 15. März 2010

I ZR 52/10 (Verkauf angeblich gefälschter Markenschuhe)

LG Stuttgart – Urteil vom 17. November 2009 – 17 O 714/08
OLG Stuttgart – Urteil vom 4. März 2010 – 2 U 86/09

und

I ZR 137/10

LG Hamburg – Urteil vom 30. Oktober 2008 – 327 O 569/07
OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juli 2010 – 5 U 246/08

Die Klägerin im Verfahren I ZR 52/10 produziert u.a. den als „Converse All Star Chuck Taylor“ bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin mehrerer Marken mit den Wortbestandteilen „CONVERSE“ und „ALL STAR“. Die Beklagte im Verfahren I ZR 52/10 beliefert die Handelsgruppen Rewe und real sowie die toom-Verbrauchermärkte. Die Klägerin hat behauptet, in einem toom-Markt in Solingen und in einem real-Warenhaus in Neuss seien im September 2008 Produktfälschungen angeboten worden, die von der Beklagten geliefert worden seien.

Der wegen Markenverletzung u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage im Verfahren I ZR 52/10 hat das Landgericht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage hingegen abgewiesen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2010, 198). Die Klägerin habe weder nachweisen können, dass es sich bei den Schuhen um Fälschungen handele, noch habe sie nachweisen können, dass ihre Markenrechte nicht erschöpft seien.
Die Klägerin im Verfahren I ZR 137/10 vertreibt exklusiv für die Liefergebiete Deutschland, Österreich und die Schweiz den o.g. Freizeitschuh „Converse All Star Chuck Taylor“. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 137/10 gehört zur Metro-Gruppe. Sie verkaufte in ihren Cash & Carry Märkten in den Jahren 2006 bis 2008 wiederholt originale Freizeitschuhe der Markeninhaberin. Die Klägerin hat behauptet, die Schuhe seien in den USA in den Verkehr gebracht worden; einem Vertrieb in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU habe die Markeninhaberin nicht zugestimmt.

Der auch in diesem Verfahren u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage haben beide Vorinstanzen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dabei angenommen, dass die Beklagte den Beweis dafür, dass die Markenrechte erschöpft seien, nicht erbracht habe. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

Der Senat, der im Verfahren I ZR 52/10 die Revision zugelassen hat, wird ggf. darüber zu entscheiden haben, wen die Beweislast dafür trifft, dass markierte Ware gefälscht ist bzw. dass die Markenrechte erschöpft sind, weil die Waren mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht worden sind.

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Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011

VIII ZR 70/08

LG Kassel - Urteil vom 24. November 2006 – 4 O 1248/06
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 14. Februar 2008 – 15 U 5/07
(veröffentlicht in ZGS 2008, 315)
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 – VIII ZR 70/08
(veröffentlicht unter anderem in NJW 2009, 1660)
EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, Rs. C-65/09 und C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH
(veröffentlicht unter anderem in NJW 2011, 2269)

Der Kläger erwarb bei der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt, Bodenfliesen zum Preis von 1.191,61 € netto. Nachdem er die Fliesen in seinem Wohnhaus hatte verlegen lassen, zeigten sich Mängel, deren Beseitigung nicht möglich ist. Der Kläger hat deswegen von der Beklagten die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung der Ein- und Ausbaukosten in Höhe von 5.830,57 € begehrt.

Das Landgericht hat der Klage aus dem – vom Kläger nicht geltend gemachten – Gesichtspunkt der Minderung in Höhe von 273,10 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Lieferung neuer Fliesen und zur Zahlung der Ausbaukosten in Höhe von 2.122,37 € verurteilt. Gegen die Verurteilung zur Zahlung der Ausbaukosten wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Januar 2009 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zum einen sollte geklärt werden, ob eine nationale Vorschrift wie § 439 Abs. 3 BGB*, die es dem Verkäufer einer mangelhaften Kaufsache erlaubt, die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung (vgl. § 439 Abs. 1 BGB*) zu verweigern, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert der mangelfreien Sache und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit (absolut) unverhältnismäßig wären, mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171, S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) in Einklang steht. Zum anderen sollte klargestellt werden, ob Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass der Verkäufer im Falle einer Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Verbrauchsguts aus einer Sache, in die es der Verbraucher gemäß dessen Art und Verwendungszweck einbaut hat, tragen muss (Mitteilung der Pressestelle Nr. 8/2009).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 16. Juni 2011 entschieden und die vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet:

„Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsgutes aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.“

Der VIII. Zivilsenat hat nunmehr in Fortsetzung des Verfahrens über die Revision der Beklagten zu entscheiden.

* § 439 BGB: Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

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Verkündungstermin: 21. Dezember 2011
(Verkündungstermin: 23. November 2011)

(Verkündungstermin: 16. November 2011 = Verkündungstermin verlegt auf 23. November 2011)

(Verhandlungstermin: 28. September 2011)

VIII ZR 262/09

LG Berlin - Urteil vom 29. April 2008 - 22 O 473/07

KG Berlin - Urteil vom 1. September 2009 – 27 U 76/08

(WuM 2010, 42)

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beklagte eine Energiedienstleistungsgesellschaft. Die Beklagte schloss am 17. September 2002 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen von der Beklagten vorformulierten Wärmelieferungsvertrag. In dem Vertrag war die Geltung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV*) vereinbart. Zudem sieht der Vertrag vor, dass der Heizraum und die Heizstation, in welchen die Wärme erzeugt wird, vom Kunden gestellt und von der Beklagten gepachtet werden. Der Vertrag enthält eine Laufzeitvereinbarung von 10 Jahren.

Die Klägerin hält diese Laufzeitvereinbarung für unwirksam und hat den Vertrag zum 31. August 2007 gekündigt. Das Amtsgericht hat der auf Feststellung der Vertragsbeendigung zum 31. August 2007 gerichteten Klage mit der Maßgabe stattgegen, dass der Vertrag zum 31. Dezember 2007 endet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Laufzeitvereinbarung sei gemäß § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV* zulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung um die Lieferung von Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV. Eine Fernwärmelieferung liege vor, wenn die Wärmeversorgung nicht vom Gebäudeeigentümer sondern durch einen eigenständig gewerblich handelnden Dritten erfolge, unabhängig davon, in wessen Eigentum die Heizungsanlage stehe. Eine derartige Fallgestaltung liege hier vor, denn die Beklagte trage das unternehmerische Risiko der Brennstoffbeschaffung und des ordnungsgemäßen Betriebs der Heizungsanlage.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

*§ 1 AVBFernwärmeV:  Gegenstand der Verordnung

(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages

§ 32 AVBFernwärmeV : Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung

(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. …

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Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011

1 StR 400/11

Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 1. März 2011 – 5 Ks 403 Js 41045/2010

Verhandelt wird über die Revisionen der Staatsanwaltschaft, des Nebenklägers und des Angeklagten.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und dem Nebenkläger dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte beim Landgericht eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags beantragt. Dieses Ziel erstrebt auch die Revision des Nebenklägers. Der Angeklagte begehrt Aufhebung des Urteils. Der Geschädigte war nach einem Fußtritt zunächst gegen den Solar Plexus und dann gegen sein Gesicht nur knapp dem Tode entgangen.

Die Beteiligten sind extrem unterschiedlicher politischer Auffassung. Anlass für die Auseinandersetzung, die zu dem vom Landgericht festgestellten Tatgeschehen und dessen Folgen führte, war eine Bauchtasche der Marke „Thor Steinar“, die eine Begleiterin des Angeklagten trug.

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Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011

2 StR 295/11

Landgericht Trier – Urteil vom 17. Februar 2011 – 8033 Js 13955/09 – 1 Ks –

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte damit vertraut, das Lösungsmittel GBL (Gamma-Butyrolacton) als Drogenersatz zu konsumieren und kannte sich mit Dosierung und Wirkung des Mittels bei solchem Konsum aus. Er nahm wahr, dass seine Freundin spontan davon trank, nachdem er ihr die Beendigung der Liebesbeziehung offenbart hatte. Er veranlasste sie dazu, sich zu erbrechen. Anschließend unterließ er weitere Rettungshandlungen, obwohl er erkannte, dass seine Freundin bewusstlos wurde und eine lebensgefährliche Menge des Lösungsmittels eingenommen hatte. Nach Computerrecherchen über mögliche Gegenmaßnahmen verließ der Angeklagte schließlich die Bewusstlose und informierte niemanden über den Vorfall sowie über ihre Lage; Fragen einer Bekannten nach dem Befinden der Freundin beantwortete er wahrheitswidrig damit, dass sie schlafe.

Das Revisionsverfahren betrifft die Abgrenzung von eigenverantwortlicher Selbsttötung und Totschlag durch Unterlassen. Der Bundesgerichtshof hat zu prüfen, ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Garantenpflicht besteht.

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Verkündungstermin: 22. Dezember 2011

(Verhandlungstermin: 30. November 2011)

(Verhandlungstermin verlegt auf: 14. Dezember 2011)

2 StR 509/10

Landgericht Köln – Urteil vom 11. Dezember 2009 – 90 Js 196/07 105 – 19/08 –

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Ehemann einer Philippinin seine Ehefrau wegen ihrer Trennungsabsicht, um insbesondere zu verhindern, dass sie das gemeinsame Kind mitnehme. Seine Schwester und deren Ehemann waren an der Tat zumindest im Vorbereitungsstadium beteiligt. Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnte das Landgericht nicht treffen, zumal die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war. Ein Indiz für die Tatbegehung und die Täterschaft der Angeklagten wurde aus Bemerkungen des Ehemanns der Getöteten entnommen, die dieser bei einem Selbstgespräch in seinem Auto gemacht hatte, das mit Hilfe eines so genannten Lauschangriffs mit technischen Mitteln aufgezeichnet worden war. Zu prüfen ist in der Revisionsinstanz unter anderem, ob das Ergebnis des Abhörens eines Selbstgesprächs außerhalb einer Wohnung im Strafprozess verwertbar ist.

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Verhandlungstermin: 18. Januar 2012 = Verkündungstermin: 21. März 2012

VIII ZR 244/10

LG Saarbrücken - Urteil vom 21. August 2009 - 12 O 75/09
OLG Saarbrücken - Urteil vom 26. August 2010 - 8 U 472/09 - 122

Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien auf der Internetplattform eBay abgeschlossenen Kaufvertrages Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“ ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:

„Hallo an alle Liebhaber von Vertu
Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.“

Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999,- € ab und erhielt für 782,- € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 € koste. Die auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers sei der geschlossene Vertrag bereits gemäß § 138 Abs. 1 BGB* als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig, da der Wert des Handys das Maximalgebot des Klägers um ein Vielfaches (hier das Zwölffache) übersteige und dieses besonders grobe Missverhältnis den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung des Klägers als Begünstigten zulasse.

Unabhängig davon hätten die Parteien bei Vertragsschluss auch keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB**) dahingehend getroffen, dass Kaufgegenstand ein Originalhandy der Marke Vertu sei. Die Angaben der Beklagten in dem Angebot rechtfertigten nicht die Annahme, die Beklagte habe die Beschaffenheit des Handys als Original des Herstellers Vertu beschrieben und der Kläger habe dies auch so verstanden. Gegen eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung spreche vor allem, dass die Beklagte es zu einem Startpreis von 1 € angeboten habe, obwohl ein Originalhandy – nach der Behauptung des Klägers – einen Wert von 24.000 € habe. Ein derart niedriger Startpreis stehe der konkludenten Vereinbarung einer Beschaffenheit als Original jedenfalls dann entgegen, wenn ein solches Original einen den festgesetzten Startpreis ganz erheblich übersteigenden Wert habe, der Käufer Kenntnis von dem Wert habe und der Verkäufer die Kaufsache nicht ausdrücklich als Original bezeichne.

Aber selbst bei Annahme eines Sachmangels scheide ein Schadensersatzanspruch des Käufers aus, weil dieser den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit verkannt habe (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB***). Es sei erfahrungswidrig, dass ein Handy mit einem – wie vom Kläger behaupteten – derart hohen Wert zu einem Startpreis von 1 € angeboten werde. Bei einem solchen Angebot habe für den Kläger der Verdacht naheliegen müssen, dass es sich bei dem angebotenen Handy nicht um ein Original handele.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

* § 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

** § 434 BGB: Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. …

*** § 442 BGB: Kenntnis des Käufers

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


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Verhandlungstermin: 19. Januar 2012 = Verhandlungstermin wurde aufgehoben wegen Rücknahme der Revision

III ZR 73/11

AG Montabaur - Urteil vom 10. September 2010 – 15 C 211/10
LG Koblenz - Urteil vom 23. Februar 2011 – 12 S 246/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über die Frage zu entscheiden haben, ob der Inhaber eines DSL-Anschlusses im Fall seines Umzugs von dem Telekommunikationsunternehmen, das den Anschluss bereitstellt, verlangen kann, diesen auf den neuen Wohnort umzuschalten, wenn dort ebenfalls DSL-fähige Leitungen verlegt sind.

In dem zur Verhandlung stehenden Fall zog der Anschlussnehmer vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragszeit innerhalb derselben Gemeinde um. Auch in seiner neuen Wohnung lagen DSL-fähige Leitungen an. Auf seine Umzugsmitteilung reagierte das Telekommunikationsunternehmen auch nach einer Erinnerung nicht. Nachdem mehr als sechs Wochen verstrichen waren, kündigte der Kunde den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Das Telekommunikationsunternehmen will sich lediglich auf einen erheblich späteren Kündigungszeitpunkt einlassen und meint, von dem Anschlussnehmer Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangen zu können.

Dieser hat Klage auf Feststellung erhoben, dass seine außerordentliche Kündigung sofort wirksam geworden sei und die Schadensersatzforderung des Unternehmens nicht bestehe. Ferner verlangt er die Rückzahlung seiner Auffassung nach zu Unrecht eingezogener Entgelte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. November 2010 (III ZR 57/10, WM 2011, 81) ausgeführt, dass der Umzug des DSL-Anschlusskunden an einen anderen Wohn- oder Geschäftssitz keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Anschlussvertrags darstellt, wenn der Kunde vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit an einen Ort wechselt, an dem keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Nunmehr wird zu entscheiden sein, ob sich der Anschlussnehmer an dem ursprünglichen Vertrag auch dann festhalten lassen muss, wenn das Unternehmen in der Lage ist, an dem neuen Standort einen DSL-Anschluss bereitzustellen, oder ob der Kunde beanspruchen kann, gegebenenfalls gegen Erstattung der hierfür anfallenden Kosten, dass sein Anschluss auf den neuen Wohn- oder Geschäftssitz "umgeschaltet" wird.

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Verhandlungstermin: 25. Januar 2012

VIII ZR 95/11

AG Dorsten - Urteil vom 11. August 2010 - 21 C 596/09
LG Essen - Urteil vom 3. Februar 2011- 10 S 313/10

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch des Klägers vom 1. Oktober 2009 sei, da er nicht in der 2-Wochenfrist des § 355 Abs. 2 BGB [aF]* erfolgt sei, verfristet. Die Widerrufsbelehrung habe, entgegen der Ansicht des Klägers, mit der Angabe eines Postfachs als Anschrift, an welche der Widerruf zu richten sei, den Anforderungen des § 355 BGB [aF] entsprochen. Zwar verlange § 14 Abs. 4 BGB-InfoV [aF]**, der die Form der Widerrufsbelehrung konkretisiere, die Angabe einer „ladungsfähigen Anschrift“, dieser Begriff sei aber nach Sinn und Zweck derjenigen Vorschrift, in der er verwendet werde, zu definieren. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB [aF] verfolge ausschließlich verbraucherschutzrechtliche Zwecke, daher müsse der Verbraucher erkennen können, an wen er den Widerspruch zu richten habe. Auch dürfe er in der Ausübung seines Widerspruchsrechts nicht unangemessen benachteiligt werden. Dies sei bei der Angabe eines Postfachs nicht der Fall.

Unabhängig davon bestehe im vorliegenden Fall aber bereits kein Widerrufsrecht, da der geschlossene Vertrag über die leitungsgebundene Lieferung von Erdgas eine Ware betreffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeignet sei (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB [aF]***).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

*§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. …

**§ 14 BGB-InfoV: Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung, vgl. nun § 360 BGB)

(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben

***§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,



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Verhandlungstermin: 31. Januar 2012

VI ZR 143/11

AG Waiblingen - Entscheidung vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10
LG Stuttgart – Entscheidung vom 13. April 2011 - 4 S 278/10

Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 4. November 2009. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien am 5./9. November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung", die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.

Mit der Klage macht die Klägerin die Differenz aus einem von ihr als berechtigt angenommenen Mindestbetrag von 1.147,40 € ("Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen in Höhe von 262 €) und der von dem Versicherer aufgrund der von der Klägerin übersandten Rechnung bezahlten 575,00 €, mithin 572,40 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig sei (beide Urteile veröffentlicht in juris). Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin gibt dem u.a. für das Verkehrsrecht zuständigen VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Gelegenheit zu entscheiden, ob es sich bei der von der Klägerin vorgenommenen Einziehung der erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten um eine erlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 2, 5 RDG handelt.

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Verkündungstermin: 1. Februar 2012
(Verhandlungstermin: 7. Dezember 2011)

VIII ZR 156/11

AG Königstein - Urteil vom 09. September 2010 - 21 C 204/10 (19)
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 12. April 2011 - 2-17 S 128/10

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den beklagten Mietern unter anderem die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum gezahlten Vorauszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Verordnung über die Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) entspricht.

Das Berufungsgericht hat dies verneint und zur Begründung seiner Entscheidung hierzu ausgeführt: Die Heizkostenverordnung* verlange eine Kostenverteilung der Wärmeerzeugungskosten auf der Grundlage einer Verbrauchserfassung auf die Mieter. Dem entspreche die vorliegende Heizkostenabrechnung nicht. Die der Abrechnung zugrunde gelegten Vorauszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen orientierten sich nur am Verbrauch des Vorjahres und erfassten damit nicht den Verbrauch im Abrechnungszeitraum. Gleichwohl sei die Abrechnung nicht insgesamt unwirksam, die nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten seien vielmehr gemäß § 12 HeizkostenV** um 15% zu kürzen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die beklagten Mieter insoweit eine vollständige Klageabweisung, die Klägerin verfolgt mit der Anschlussrevision ihr volles Klagebegehren weiter.

*§ 6 HeizkostenV: Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. …

** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ...

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Verhandlungstermin: 7. Februar 2012

VI ZR 133/11

LG Darmstadt – Entscheidung vom 3. März 2009 - 27 O 259/08
OLG Frankfurt a.M. – Entscheidung vom 5. April 2011 - 22 U 67/09

und

VI ZR 249/11

LG Stade – Entscheidung vom 2. Februar 2011 - 5 O 430/09
OLG Celle – Entscheidung vom 24. August 2011 - 14 U 47/11

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage wird in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird zu entscheiden haben, welcher Auffassung zu folgen ist.

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Verhandlungstermin: 7. Februar 2012

1 StR 525/11

Landgericht Augsburg – Entscheidung vom 8. April 2011 –
2 KLs 501 Js 124133/07

Das Landgericht Augsburg hat den geständigen Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer gegen den Strafausspruch gerichteten Revision.

Den Urteilsfeststellungen liegen zwei Taten zugrunde:

1. Der Angeklagte war im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Mio. DM; daneben zahlten ihm seine beiden Mitgesellschafter für den Verkauf von deren Anteilen je 300.000 DM. Für seine eigenen Gesellschaftsanteile erhielt er 28,8 Mio. DM. Zusätzlich zum Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile der P. AG ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung fälschlicherweise als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse gemäß § 17 EStG, so dass für das Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.

2. Der Angeklagte war auch nach der Veräußerung weiter Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als „Gegenleistung“ für einen „Verzicht“ auf die Tantiemen – deren „Schenkung“ an seine Ehefrau und seine Kinder. Die dafür bezahlte Schenkungsteuer war wesentlich niedriger als die an sich fällige Lohnsteuer; diese wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.

Das Landgericht hat in beiden Fällen wegen Hinterziehung von Steuern „in großem Ausmaß“ i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung angenommen und jeweils Freiheitsstrafen verhängt: Für die erste Tat von einem Jahr und neun Monaten, für die zweite Tat von zehn Monaten. Aus den beiden Einzelstrafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Staatsanwaltschaft hält die Strafzumessung aus mehreren Gründen zu Gunsten des Angeklagten für rechtsfehlerhaft und erstrebt höhere Strafen, jedenfalls aber den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird insoweit auch zu prüfen haben, ob die Strafe angesichts des Hinterziehungsbetrags in Millionenhöhe noch schuldangemessen ist.

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Verhandlungstermin: 8. Februar 2012 = Verhandlungstermin aufgehoben wegen Revisionsrücknahme der Beklagten und Anerkenntnis der Klagforderung

IV ZR 269/10

Landgericht Chemnitz – Urteil vom 27. September 2009 – 4 O 2454/08
Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 22. September 2010 – 7 U 1358/09

Bundesgerichtshof trifft erste Entscheidung zu Ansprüchen gegen einen englischen Lebensversicherer („Clerical Medical“)

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage befassen, welche rechtliche Bedeutung es hat, wenn bei einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung gegen Einmalprämie einerseits bestimmte Auszahlungen zu bestimmten Terminen betragsmäßig im Versicherungsschein genannt sind, andererseits in den dem Vertrag zugrunde liegenden Policen-Bedingungen vorzeitige Auszahlungen an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft sind. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob diese Bedingungen hinreichend klar und eindeutig gefasst sind.

Die Klägerin schloss im Jahre 2002 eine derartige Versicherung mit der Bezeichnung „Wealthmaster Noble“ und einer Laufzeit von zehn Jahren bei der Beklagten, einem auf dem deutschen Markt tätigen englischen Lebensversicherer, unter Beteiligung eines Finanzvermittlers ab, wobei sie die Einmalprämie in Höhe von 247.500 € durch ein Darlehen ihrer Streithelferin in Höhe von 250.000 € finanzierte. Im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein wurden sowohl regelmäßige laufende Auszahlungen als auch eine Auszahlung von 254.500 € am 1. März 2012 festgelegt, die der Begleichung der Darlehenszinsen (6,5% jährlich) und der Rückzahlung des Darlehens dienen sollten. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Finanzvermittler der Klägerin bei Abschluss des Vertrages erklärt, dass die Auszahlungen mit den eingefügten Zahlen vertraglich abgesichert seien, so dass der Klägerin jedenfalls kein Verlust entstehe. Eine für die Klägerin erstellte „unverbindliche Musterberechnung“ ging demgegenüber von einem Wertzuwachs von jährlich 8,5% und einem der Klägerin danach zusätzlich verbleibenden Gewinn aus.

Tatsächlich betrug der Wertzuwachs der der Klägerin zugeteilten Fondsanteile in den ersten beiden Jahren nur 3% und 1,5%, so dass die Beklagte unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen die Anzahl der der Klägerin zugewiesenen Anteile wegen der höheren laufenden Auszahlungen reduzierte und ankündigte, die für den 1. März 2012 vorgesehene Auszahlung wegen der ungünstigen Wertentwicklung voraussichtlich nicht mehr in voller Höhe erbringen zu können.

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte in erster Linie auf Zahlung des Betrages von 254.500 € am 1. März 2012 als im Versicherungsvertrag versprochene Leistung in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr – wegen einer der Beklagten zurechenbaren fehlerhaften Aufklärung durch den Finanzvermittler – in näher bezeichnetem Umfang (im Wesentlichen Bedienung offenstehender Darlehensforderungen) zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Die Beklagte hat sich unter anderem darauf berufen, dass es sich bei den vorgesehenen Auszahlungen nach den zum Vertragsinhalt gewordenen Versicherungsbedingungen um keine verbindlich zugesagten Zahlungen handele, sie sich abweichende Erklärungen des Vermittlers nicht zurechnen lassen müsse sowie die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin verjährt seien.

Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag der Klägerin auf Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen richten sich die für die Klägerin eingelegte Revision ihrer Streithelferin und die Revision der Beklagten.

Gegen den beklagten Versicherer, die Clerical Medical Investment Group Ltd., sind mittlerweile in Deutschland Hunderte ähnlicher Verfahren anhängig, in denen Versicherungsnehmer zum Teil Ansprüche auf Vertragserfüllung verfolgen und zum Teil Schadensersatz wegen fehlerhafter oder unzureichender Aufklärung verlangen. Rund 30 dieser Verfahren sind inzwischen beim Bundesgerichtshof anhängig. Eine erste Klärung sich hierbei stellender Rechtsfragen, die auch von den damit bislang befassten Oberlandesgerichten zum Teil unterschiedlich beantwortet wurden, ist im vorliegenden Verfahren zu erwarten.


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Verhandlungstermin: 10. Februar 2012 = Verkündungstermin: 16. März 2012

V ZR 279/10

Kammergericht – 8 U 56/09 – Urteil vom 28. Januar 2010

Dr. Hans Sachs, der Vater des Klägers, war Eigentümer einer umfangreichen kulturhistorisch wertvollen Plakatsammlung, welche ihm 1938 im Auftrag des damaligen Reichspropagandaministeriums weggenommen wurde. Wegen der Judenverfolgung verließ er Ende 1938 Deutschland und emigrierte in die USA.

Nach dem Krieg war die Sammlung verschollen. Im Jahr 1961 erhielt Dr. Sachs für den Verlust der Sammlung im Vergleichswege 225.000 DM als Wiedergutmachung nach den Vorschriften des Bundesrückerstattungsgesetzes. Erst später erfuhr er, dass Teile der Sammlung in der DDR aufgetaucht waren. Die Plakatsammlung ist heute im Besitz der Beklagten (Deutsches Historisches Museum, Stiftung des öffentlichen Rechts). Derzeit sind 4.259 Plakate identifiziert.

Dr. Sachs starb 1974 und wurde von seiner Frau beerbt. Sie starb 1998, ohne nach der Wiedervereinigung irgendwelche Ansprüche wegen der Sammlung erhoben zu haben.

Der Kläger ist ihr Erbe. Er hat mit der Klage Herausgabe von zwei Plakaten („Dogge“ und „Die blonde Venus“) verlangt. Die Beklagte möchte im Wege der Widerklage festgestellt wissen, dass der Kläger nicht Eigentümer der Plakatsammlung ist, hilfsweise, dass er nicht berechtigt ist, die Plakate herauszuverlangen.

Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Herausgabe des Plakats „Dogge“ verurteilt und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Das Kammergericht hat – unter Abweisung aller übrigen Anträge – auf den Hilfswiderklageantrag der Beklagten festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die sich im Besitz der Beklagten befindlichen Plakate aus der Sammlung seines Vaters herauszuverlangen.

Das Kammergericht meint, Dr. Sachs habe sein Eigentum an der Sammlung weder 1938 noch im Rahmen des Wiedergutmachungsverfahrens verloren. Die Plakate seien auch nicht in Volkseigentum der DDR übergegangen. Gleichwohl könne sie der Kläger als Rechtsnachfolger und jetziger Eigentümer nicht nach § 985 BGB herausverlangen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ansprüche wegen nationalsozialistischer Unrechtsakte nur nach Maßgabe der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze geltend gemacht werden könnten. Danach sei hier der Vorrang der einschlägigen Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin (Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin) zu beachten, wonach eine Rückgabe nur innerhalb – hier längst überschrittener Fristen – hätte verlangt werden können.

Das Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage des Verhältnisses zwischen dem Rückerstattungsrecht und dem allgemeinen Zivilrecht bedarf zumal für den Fall, dass Rückerstattungsansprüche aus faktischen Gründen seinerzeit – wie hier - nicht geltend gemacht werden konnten (die Sammlung war verschollen), einer Überprüfung und Klärung.

Der Kläger nimmt die Abweisung seines Herausgabeantrags hinsichtlich des Plakats „Die blonde Venus“ hin und verfolgt im Übrigen seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Er ist bereit, den seinem Vater als Wiedergutmachung geleisteten Betrag zurückzuzahlen, wenn er die Plakatsammlung zurückerhält.


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Verkündungstermin: 10. Februar 2012 = Verkündungstermin verlegt auf 9. März 2012

(Verkündungstermin: 16. Dezember 201)

(Verhandlungstermin: 21. Oktober 2011)

V ZR 115/11

Landgericht Frankfurt/Oder – 10 O 17/10 – Urteil vom 22. Juni 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht – 1 U 4/10 – Urteil vom 18. April 2011

Der Kläger ist Bundesvorsitzender der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Seine Ehefrau buchte für die Zeit vom 6. bis zum 10. Dezember 2009 bei einem Touristikunternehmen für beide Eheleute einen Aufenthalt in einem von der Beklagten betriebenen Wellnesshotel. Nachdem das Touristikunternehmen die Buchung zunächst bestätigt hatte, teilte es am 19. November 2009 mit, dass ein Aufenthalt in dem Hotel der Beklagten nicht möglich sei. Auf Nachfrage bei der Beklagten erteilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 23. November 2009 ein Hausverbot. Dieses begründete sie damit, dass die politische Überzeugung des Klägers nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. Der Kläger verlangt den Widerruf des Hausverbots und verweist hierzu u.a. darauf, dass er sich in dem Hotel – ebenso wie bei seinen früheren Aufenthalten – nicht politisch äußern werde.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Der u.a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat wird sich auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob ein Hausverbot durch ein Hotelunternehmen schon darauf gestützt werden kann, die politische Überzeugung des Gastes lasse befürchten, dass sich andere Gäste provoziert fühlen könnten.

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Verhandlungstermin: 14. Februar 2012 - verlegt auf 13. März 2012

X ZR 111/11 und X ZR 112/11

AG Köln – 147 C 323/09 – Urteil vom 8. Juni 2010
LG Köln – 20 S 32/10 – Urteil vom 30. März 2011

und

AG Frankfurt am Main – 31 C 570/10 -23 – Urteil vom 1. Oktober 2010
LG Frankfurt am Main – 2-08 S 48/10 – Urteil vom 29. April 2011

In beiden Fällen buchten die Kläger Anfang August bzw. Anfang September 2009 bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise, die in der Zeit vom 23. Oktober bis 6. November 2009 bzw. vom 5. bis 19. November 2009 stattfinden sollte. Sie überwiesen, nachdem sie einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches“ der Beklagten als Kundengeldabsicherer erhalten hatten, den gesamten Reisepreis an den Reiseveranstalter. Zwischen diesem und der Beklagten bestand seit dem 1. August 2009 ein Insolvenzsicherungsvertrag. Etwa einen Monat vor dem vereinbarten Abreisetag teilte der Reiseveranstalter den Klägern mit, dass er sich finanziell nicht mehr auf den Beinen halten könne und Insolvenz anmelden müsse. Die Kläger möchten sich wegen der Rückzahlung ihrer Vorauszahlung an die Beklagte wenden. Die gebuchten Reisen fanden nicht statt. Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung mit dem Argument ab, dass der Geschäftsführer des Reiseveranstalters sowohl gegenüber einer Vielzahl von Reisenden als auch ihr gegenüber betrügerisch gehandelt und die hereingenommenen Anzahlungen für eigene Zwecke verwendet habe. Die vorsätzliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Reiseveranstalter sei aber nicht Gegenstand der Sicherungspflicht nach § 651k BGB.

Das AG Köln hat der Klage weitgehend stattgegeben, während das AG Frankfurt am Main die dortige Klage abgewiesen hat. Das Landgericht Köln und das Landgericht Frankfurt am Main haben den Klägern jeweils Recht gegeben. Beide Berufungsgerichte haben ihre Entscheidungen hauptsächlich damit begründet, dass eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall weder nach europäischen noch nach deutschem Recht zu fordern sei, es reiche vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz dem Reisenden vom Veranstalter der vorausgezahlte Preis für die ausgefallene Reise nicht erstattet werden könne und der insolvente Reiseveranstalter naturgemäß auch zur Durchführung der Reise nicht mehr in der Lage sei (vgl. hierzu die Urteile vom 2. November 2011 – X ZR 43/11 und X ZR 44/11, Pressemitteilung Nr. 173/2011). Der Wortlaut des § 651k Abs. 1 BGB differenziere auch nicht nach den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit. Die vom Versicherer geforderte einschränkende Auslegung dahingehend, dass die vorsätzliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit von der Absicherungspflicht ausgenommen sei, widerspreche dem Schutzzweck dieser Norm und sei auch nicht mit Blick auf die Vorgaben des Art. 7 der Pauschalreise-Richtlinie gerechtfertigt. Hiergegen richtet sich die von den Berufungsgerichten zugelassene Revision der Beklagten.

§ 651k BGB lautet (auszugsweise):

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden

1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und

2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.

Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen

1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder

2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

(2) …

(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. …

(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde.

Art. 7 der Richtlinie lautet:

Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind.

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Verhandlungstermin: 14. Februar 2012 = in beiden Verfahren wurde der Verhandlungstermin wegen Revisionsrücknahme aufgehoben

Es stehen zwei Sachen zur Verhandlung an, die "Lehman-Zertifikate" zum Gegenstand haben, die im Zuge der Insolvenz der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers im September 2008 weitgehend wertlos geworden sind. Es handelt sich um weitere Verfahren aus diesem Themenkomplex, zu dem der Senat am 27. September 2011 bereits zwei Einzelfälle verhandelt und entschieden hat (vgl. Pressemitteilung 145/2011).


XI ZR 411/10 = Revisionsrücknahme; Verhandlungstermin wurde aufgehoben

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 21. Mai 2010 - 2/19 0 291/09
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 3. November 2010 - 17 U 111/10

Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. in Anspruch.

Im Januar 2007 investierten der Kläger und seine Ehefrau auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 50.000 € in eine "Alpha Express-Anleihe". Hierbei handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung sollten abhängig von der Wertentwicklung eines virtuellen Aktienkorbes sein, in den die dreißig dividendenstärksten Titel Europas Eingang fanden (DJ EURO STOXX Select Dividend 30 Index). Die Rückzahlung sollte neben dem eingesetzten Kapital - in Abhängigkeit von der relativen Kursentwicklung an bestimmten Stichtagen - gegebenenfalls einen Bonus umfassen. In dem für den Kunden ungünstigsten Fall war die Rückzahlung des um die sogenannte Underperformance des Aktienkorbes im Vergleich zum DAX Index gekürzten Nominalbetrages vorgesehen, was zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen konnte.

Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Zinsen zuzüglich fiktiver Anlagezinsen.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten bejaht. Die Beklagte hafte schon deshalb, weil sie den Kläger und dessen Ehefrau im Beratungsgespräch unstreitig nicht über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision in Höhe von 5 % aufgeklärt habe. Zwar liege keine Rückvergütung im Sinne der „Kick-back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, allerdings komme es für die Begründung einer Aufklärungspflicht auch nicht auf die begriffliche Bezeichnung an. Entscheidend sei, dass sich die Bank ähnlich wie bei Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt befinde, den sie dem Anleger zu offenbaren habe. Nur so könne dieser das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene. Da neben dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt eine Vertriebsprovision erhalten habe, auch deren konkrete Höhe zu offenbaren sei, könne im Übrigen die Produktinformation die Beklagte nicht entlasten; denn dort sei lediglich allgemein die Möglichkeit der Zahlung einer Vertriebsvergütung genannt.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

und

XI ZR 132/11 = Revisionsrücknahme; Verhandlungstermin wurde aufgehoben

LG Hamburg - Urteil vom 8. September 2010 - 319 O 201/09
Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 23. Februar 2011 - 13 U 191/10

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. in Anspruch.

Im November 2007 investierte die Klägerin auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 20.000 € in eine "BullExpress Garant Anleihe II". Hierbei handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung zu 100 % des Nennwertes am Ende der Laufzeit von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde.

Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich der Abschlussgebühr in Höhe von insgesamt 20.200 € nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Die Empfehlung sei anlegergerecht gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin wegen des Erwerbs ähnlich risikoreicher Finanzprodukte in der Vergangenheit keine unerfahrene Anlegerin gewesen sei und sie sich in einem kurz vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anleihe unterschriebenen "Persönlichen Analysebogen" selbst als "risikobewusst" und "unternehmerisch denkend" bezeichnet habe. Die Struktur der Anlage habe keine weitergehenden Risikohinweise erfordert, da sich die betreffenden Zertifikate, die Bonität der Emittentin vorausgesetzt, aufgrund des vollen Kapitalrückflusses zum Laufzeitende nicht als besonders risikoreich dargestellt hätten. Auf die Bonität der Garantiegeberin habe im November 2007 nach allgemeiner Markteinschätzung noch vertraut werden dürfen. Die Klägerin sei zudem nicht nachweislich darüber im Unklaren gelassen worden, dass der Anlagebetrag im Falle einer Insolvenz von Lehman Brothers nicht zurückgezahlt werde (allgemeines Emittentenrisiko). Im Hinblick darauf habe es auch keiner weitergehenden Aufklärung darüber bedurft, dass die Lehman-Zertifikate nicht dem System der (deutschen) Einlagensicherung unterfielen. Eine Beratungspflichtverletzung sei schließlich nicht darin zu sehen, dass die Beklagte über ihre beim Verkauf erzielte Gewinnmarge nicht aufgeklärt habe.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

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Verhandlungstermin: 15. Februar 2012

IV ZR 194/09

LG Verden – Urteil vom 21. Januar 2009 – 8 O 544/07
OLG Celle – Urteil vom 8. September 2009 – 8 U 46/09

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu entscheiden, ob Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Aufklärung gegen einen englischen Lebensversicherer geltend gemacht werden können.

Der Kläger schloss zu Beginn des Jahres 1999 eine "Investment-Lebensversicherung" bei dem beklagten englischen Lebensversicherer ab, nachdem dieser mit jährlichen Überschüssen deutlich über denen seiner deutschen Mitbewerber geworben hatte. Seit 2003 stagniert der Vertragswert. Bei der Beklagten war es zu Problemen mit der finanziellen Belastung aus den Ansprüchen britischer Bestandskunden gekommen, die 2002 in der Genehmigung eines Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht ("Scheme of Arrangement") durch das dort zuständige Gericht mündeten. Dieser führte zur Abfindung einzelner Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen einmalige Erhöhung des Versicherungswertes. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er über die aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Geschäftspolitik der Beklagten u.a. durch überhöhte Zuteilung von Überschüssen, unzureichende Bildung von Deckungskapital und Verwendung veralteter Sterbetafeln nicht aufgeklärt worden sei und den Vertrag bei zutreffender Information nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte hat sich auf die Sperrwirkung ihres englischen Vergleichsplans, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche und das Fehlen von Aufklärungspflichten berufen.

Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klagebegehren weiter.

Das Verfahren hat für weitere Fälle Bedeutung, in denen die Beklagte von deutschen Versicherungsnehmern auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

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Verhandlungstermin: 16. Februar 2012 = Verkündung am 31. Mai 2012

I ZR 135/10 (Zappanale)

LG Düsseldorf – Urteil vom 21. Januar 2009 – 2a O 232/07
OLG Düsseldorf – Urteil vom 15. Juni 2010 – I-20 U 48/09

Der Kläger verwaltet den Nachlass von Frank Zappa und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke „ZAPPA” sowie der folgenden Bildmarke, die symbolisch den Oberlippen- und Kinnbart des Musikers darstellt:

Die Beklagten richten das Musikfestival “Zappanale” aus, vertreiben Waren unter Verwendung dieser Bezeichnung und unter Verwendung eines Bartsymbols, sind Inhaber des Domainnamens „www.zappanale.de“ und der Marke “Zappanale”. Der Kläger nimmt sie auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagten verlangen widerklagend, die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ mangels Benutzung für verfallen zu erklären.

Das Landgericht hat die Klage und Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht (GRUR-RR 2011, 172) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Gemeinschaftsmarke ab dem 1. August 2007 mangels Benutzung für verfallen erklärt, weil diese weder durch die Domain „www.zappa.com“ noch durch die Verwendung der Bezeichnung „Zappa Records“ benutzt worden sei. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.

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Verhandlungstermin: 29. Februar 2012

VIII ZR 155/11

AG Mitte - Urteil vom 7. April 2010 – 15 C 63/09
LG Berlin - Urteil vom 28. Januar 2011 – 63 S 240/10
(abgedruckt in Grundeigentum 2011, 755 f.)

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in einem großen Mehrfamilienhaus der Klägerin in Berlin-Mitte. Einen Teil der Wohnungen vermietet die Klägerin als Ferienwohnungen an Touristen. Die Beklagten minderten die Miete um 20 %, da es durch die Vermietung an Touristen zu erheblichen Belästigungen durch Lärm und Schmutz komme. Wegen der dadurch aufgelaufenen Mietdifferenz kündigte die Klägerin das Mietverhältnis mit den Beklagten fristlos, hilfsweise fristgemäß. Nach der Kündigung zahlten die Beklagten unter Vorbehalt einen Betrag von 3.704,68 €.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Räumung der Wohnung. Im Wege der Widerklage verlangen die Beklagten Rückzahlung des unter Vorbehalt gezahlten Betrags sowie die Feststellung, dass sie zur Mietminderung berechtigt sind. Das Amtsgericht hat die von den Mietern vorgenommene Minderung der Miete für angemessen gehalten und die Räumungsklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass sowohl von den Touristen – überwiegend jungen Leuten, die in den Appartements „vorfeiern“ und dann das Haus verlassen, um spät nachts oder am frühen Morgen zurückzukehren – als auch von der auch am Sonntag säubernden Putzkolonne erhebliche Lärmbelästigungen ausgingen. Eine Zeugin habe zudem angegeben, dass die Touristen regelmäßig klingelten, bei ihr ungefähr sieben- bis achtmal im Monat nachts und am Wochenende drei- bis viermal am Tag. Die Müllcontainer seien oft überfüllt; der Müll sei im Treppenhaus und auf halber Kellertreppe abgestellt. Der Widerklage auf Rückzahlung der unter Vorbehalt gezahlten Miete hat das Amtsgericht bis auf einen geringen Betrag stattgegeben, den Feststellungsantrag hat es als unzulässig abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten zur Räumung der Wohnung verurteilt und die Widerklage insgesamt abgewiesen; die von den Beklagten gegen die Abweisung des Feststellungsantrags gerichtete Anschlussberufung hat es zurückgewiesen. Die von den Beklagten geschuldete Miete sei nicht gemindert. Eine durch die Vermietung an Touristen begründete Gebrauchseinschränkung sei nicht hinreichend dargetan. Als Maßstab sei darauf abzustellen, was die Beklagten aufgrund der Anmietung einer Wohnung in einem großen Haus in einer zentralen Berliner Innenstadtlage erwarten durften. Weder aus den von den Beklagten eingereichten Protokollen noch aus den Zeugenaussagen ergäben sich über normale Umstände hinausgehende Beeinträchtigungen.

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Räumungsklage und der Widerklage auf Zahlung sowie die Feststellung einer Minderungsquote von 30%.

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Verhandlungstermin: 8. März 2012

I ZR 202/10 (Marktführer im Sortimentsfeld Sport)

LG München I – Urteil vom 17. Januar 2008 – 4HK O 18422/07
OLG München – Urteil vom 24. Juli 2008 – 29 U 2293/08

Die Klägerin ist die deutsche Organisation der INTERSPORT-Gruppe, ein Verbund von Sportfachgeschäften. Sie verlangt von dem beklagten Kaufhausunternehmen die Behauptung, „Marktführerin im Sortimentsfeld Sport“ zu sein, zu unterlassen, weil die Intersportgruppe mit ihren unter dem Intersport-Logo auftretenden Einzelhandelsgeschäften insgesamt einen erheblich höheren Umsatz in dem Sortimentsfeld erreicht. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die innerhalb der Klägerin verbundenen Sportfachhändler würden nicht als einheitlicher Marktteilnehmer angesehen, so dass ihre Spitzenstellungsbehauptung nicht unwahr sei.
Beide Vorinstanzen haben die Klage als begründet erachtet. Die Behauptung könne dahin verstanden werden, dass die Beklagte auch mehr Umsatz mache als jede andere Gruppierung von Unternehmen, die gemeinsam am Markt aufträten. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

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Verkündungstermin: 9. März 2012
(vormals: Verkündungstermin: 10. Februar 2012)
(vormals: erkündungstermin: 16. Dezember 2012)
(Verhandlungstermin: 21. Oktober 2011)

V ZR 115/11

Landgericht Frankfurt/Oder – 10 O 17/10 – Urteil vom 22. Juni 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht – 1 U 4/10 – Urteil vom 18. April 2011

Der Kläger ist Bundesvorsitzender der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Seine Ehefrau buchte für die Zeit vom 6. bis zum 10. Dezember 2009 bei einem Touristikunternehmen für beide Eheleute einen Aufenthalt in einem von der Beklagten betriebenen Wellnesshotel. Nachdem das Touristikunternehmen die Buchung zunächst bestätigt hatte, teilte es am 19. November 2009 mit, dass ein Aufenthalt in dem Hotel der Beklagten nicht möglich sei. Auf Nachfrage bei der Beklagten erteilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 23. November 2009 ein Hausverbot. Dieses begründete sie damit, dass die politische Überzeugung des Klägers nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. Der Kläger verlangt den Widerruf des Hausverbots und verweist hierzu u.a. darauf, dass er sich in dem Hotel – ebenso wie bei seinen früheren Aufenthalten – nicht politisch äußern werde.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Der u.a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat wird sich auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob ein Hausverbot durch ein Hotelunternehmen schon darauf gestützt werden kann, die politische Überzeugung des Gastes lasse befürchten, dass sich andere Gäste provoziert fühlen könnten.

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Verhandlungstermin: 13. März 2012

X ZR 127/11

AG Wedding – 8a C 10/10 – Urteil vom 31. März 2011
LG Berlin – 85 S 113/11 – Urteil vom 20. September 2011

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen aus eigenem und abgetretenem Recht eine Ausgleichszahlung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 (im Folgenden: Verordnung) von insgesamt 1200 € wegen Nichtbeförderung bzw. Schadensersatz wegen Vertragsverletzung in entsprechender Höhe.

Die Klägerin und S., ein weiterer Reisender, buchten bei der Beklagten für den 20. Januar 2010 einen Flug von Berlin-Tegel nach Madrid und einen Anschlussflug von Madrid nach San José (Costa Rica). Bei der Abfertigung am 20. Januar 2010 in Berlin erhielten sie bereits die Bordkarten für den Anschlussflug. Das Flugzeug startete in Berlin mit eineinhalb Stunden Verspätung und landete um 11.28 Uhr in Madrid. Um 11.39 Uhr erreichte es die Standposition. Der Anschlussflug sollte um 12.05 von einem anderen Flugsteig aus starten. Als die Reisenden am Schalter eintrafen, war der Einsteigevorgang bereits abgeschlossen; sie wurden nicht mit dem planmäßigen Flug befördert und flogen erst am nächsten Tag um 12.05 Uhr nach San José.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Ein Fluggast, der einen Flug wegen eines verspäteten Zubringerflugs nicht erreiche, könne keine Ausgleichszahlung nach Art. 4 Abs. 3, Art. 7 der Verordnung verlangen. Zubringerflug und Anschlussflug seien isoliert zu betrachten. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlung ergebe sich auch nicht aus einer Beförderungsverweigerung hinsichtlich des geplanten Anschlussfluges. Die Reisenden hätten sich nicht rechtzeitig am Flugsteig eingefunden. Zwar hätten sie nicht 45 Minuten vor der veröffentlichten Flugzeit am Flugsteig erscheinen müssen, da sie bereits in Berlin die Bordkarten für den Anschlussflug erhalten hätten. Sie hätten jedoch spätestens bis zum Abschluss des Einsteigevorgangs am Flugsteig eintreffen müssen. Dem Luftverkehrsunternehmen sei nicht zuzumuten, die einmal geschlossenen Flugzeugtüren zu öffnen, um erneut Passagiere aufzunehmen. Dies würde zu einer unverhältnismäßigen Störung des Betriebsablaufs führen. Die Fluggäste seien somit infolge des nicht rechtzeitigen Erreichens des Anschlussfluges umgebucht worden; Ein Anspruch wegen Nichtbeförderung infolge einer Umbuchung gegen den Willen der Reisenden scheide deshalb aus. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Beförderungsvertrages bestehe nicht.

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihre Berufungsanträge weiter verfolgt.

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Verhandlungstermin: 13. März 2012 = Verhandlungstermin aufgehoben wegen Revisionsrücknahme

(Verhandlungstermin: 14. Februar 2012)

X ZR 111/11 und X ZR 112/11

AG Köln – 147 C 323/09 – Urteil vom 8. Juni 2010
LG Köln – 20 S 32/10 – Urteil vom 30. März 2011

und

AG Frankfurt am Main – 31 C 570/10 -23 – Urteil vom 1. Oktober 2010
LG Frankfurt am Main – 2-08 S 48/10 – Urteil vom 29. April 2011

In beiden Fällen buchten die Kläger Anfang August bzw. Anfang September 2009 bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise, die in der Zeit vom 23. Oktober bis 6. November 2009 bzw. vom 5. bis 19. November 2009 stattfinden sollte. Sie überwiesen, nachdem sie einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches“ der Beklagten als Kundengeldabsicherer erhalten hatten, den gesamten Reisepreis an den Reiseveranstalter. Zwischen diesem und der Beklagten bestand seit dem 1. August 2009 ein Insolvenzsicherungsvertrag. Etwa einen Monat vor dem vereinbarten Abreisetag teilte der Reiseveranstalter den Klägern mit, dass er sich finanziell nicht mehr auf den Beinen halten könne und Insolvenz anmelden müsse. Die Kläger möchten sich wegen der Rückzahlung ihrer Vorauszahlung an die Beklagte wenden. Die gebuchten Reisen fanden nicht statt. Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung mit dem Argument ab, dass der Geschäftsführer des Reiseveranstalters sowohl gegenüber einer Vielzahl von Reisenden als auch ihr gegenüber betrügerisch gehandelt und die hereingenommenen Anzahlungen für eigene Zwecke verwendet habe. Die vorsätzliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Reiseveranstalter sei aber nicht Gegenstand der Sicherungspflicht nach § 651k BGB.

Das AG Köln hat der Klage weitgehend stattgegeben, während das AG Frankfurt am Main die dortige Klage abgewiesen hat. Das Landgericht Köln und das Landgericht Frankfurt am Main haben den Klägern jeweils Recht gegeben. Beide Berufungsgerichte haben ihre Entscheidungen hauptsächlich damit begründet, dass eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall weder nach europäischen noch nach deutschem Recht zu fordern sei, es reiche vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz dem Reisenden vom Veranstalter der vorausgezahlte Preis für die ausgefallene Reise nicht erstattet werden könne und der insolvente Reiseveranstalter naturgemäß auch zur Durchführung der Reise nicht mehr in der Lage sei (vgl. hierzu die Urteile vom 2. November 2011 – X ZR 43/11 und X ZR 44/11, Pressemitteilung Nr. 173/2011). Der Wortlaut des § 651k Abs. 1 BGB differenziere auch nicht nach den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit. Die vom Versicherer geforderte einschränkende Auslegung dahingehend, dass die vorsätzliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit von der Absicherungspflicht ausgenommen sei, widerspreche dem Schutzzweck dieser Norm und sei auch nicht mit Blick auf die Vorgaben des Art. 7 der Pauschalreise-Richtlinie gerechtfertigt. Hiergegen richtet sich die von den Berufungsgerichten zugelassene Revision der Beklagten.

§ 651k BGB lautet (auszugsweise):

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden

1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und

2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.

Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen

1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder

2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

(2) …

(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. …

(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde.

Art. 7 der Richtlinie lautet:

Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind.

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Verkündungstermin: 14. März 2012
(Verhandlungstermin: 14. Dezember 2011)

VIII ZR 113/11

AG Wipperfürth - Urteil vom 12. Januar 2010 – 1 C 251/09
LG Köln - Urteil vom 16. März 2011 – 10 S 66/10

In den zur Verhandlung anstehenden Verfahren verlangen die Kläger von der jeweiligen Beklagten, insgesamt handelt es sich um drei regionale Gasversorgungsunternehmen, aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen die Rückerstattung geleisteter Zahlungen.

Die Kläger bezogen jeweils aufgrund eines Sonderkundenvertrages Gas von den Beklagten. Die Verträge waren teilweise bereits in den 1980er Jahren geschlossen worden. Die Beklagten erhöhten in der Vergangenheit wiederholt die Arbeitspreise, mit welchen der Gasverbrauch abgerechnet wird, auf der Grundlage einer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksamen Gaspreisanpassungsklausel (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2004 – VIII ZR 274/06, Pressemitteilung 234/200, welches die Beklagte in den Verfahren VIII ZR 6/11, 15/11, 18/11, 26/11, 27/11 und 28/11 betrifft). Die Kläger zahlten die geforderten erhöhten Entgelte.

In dem Verfahren VIII ZR 60/11 begehren die Kläger, die den Preiserhöhungen nie widersprochen haben, ausgehend von dem Ende 2005 geltenden Arbeitspreis die Rückzahlung der aufgrund der Preiserhöhungen gezahlten Beträge für die Jahre 2006 bis 2009. Sie berufen sich dabei auf einen im November 2005 in der lokalen Presse erschienenen Artikel, in welchem der damalige Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Aussage zitiert wurde, dass Kunden, die keine Rechtsmittel eingelegt hätten, keinen Rechtsanspruch verlören und es keinen Unterschied zwischen Kunden, die Vorbehaltszahlungen mitgeteilt hätten, und denjenigen, die dies nicht getan hätten, geben werde.

Auch im Verfahren VIII ZR 28/11 widersprach der Kläger den Preiserhöhungen nie und begehrt unter Zugrundelegung des Ende 2005 geltenden Arbeitspreises Rückzahlung für die Jahre 2006 bis 2009.

Im Verfahren VIII ZR 15/11 widersprach der Kläger im Januar 2006 den Preiserhöhungen und stellte seine Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung. Er begehrt nun die Rückzahlung der in den Jahren 2006 bis 2009 gezahlten Erhöhungsbeträge, wobei er seiner Anspruchsberechnung den Ende 2004 geltenden Arbeitspreis zugrunde legt.

In den Verfahren VIII ZR 6/11, 18/11, 26/11 und 27/11 widersprachen die Kläger den Preisanpassungen zu verschiedenen Zeitpunkten und stellten fortan ihre Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung. Ihren für unterschiedliche Zeiträume geltend gemachten Rückforderungsansprüchen legen sie dabei die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Arbeitspreise zugrunde.

Im Verfahren VIII ZR 113/11 widersprach der Kläger den Preiserhöhungen nie, er wechselte im Oktober 2008 zu einem anderen Gasanbieter. Erstmals im Februar 2009 wandte er sich gegen die Preiserhöhungen und begehrte die Rückzahlung der Erhöhungsbeträge auf der Basis des bei Vertragsschluss im Jahre 1981 geltenden Arbeitspreises.

Die Klagen haben in der Berufungsinstanz überwiegend Erfolg gehabt. Die Berufungsgerichte haben zur Begründung ihrer Entscheidungen, soweit für die Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB*) zu, denn die Zahlungen auf die Erhöhungen des Arbeitspreises seien mangels Preisanpassungsrechts der Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt. Weder sei es durch die widerspruchslose Hinnahme der Preiserhöhungen und der darauf basierenden Jahresabrechnungen zu einer konkludenten Vereinbarung eines neuen Preises gekommen noch ergebe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisanpassungsrecht der jeweiligen Beklagten. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB** berufen. Der Rückzahlungsanspruch sei zudem nicht verwirkt.

Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.

* § 812 BGB: Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …

** § 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

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Verkündungstermin: 14. März 2012
(Verhandlungstermin: 14. Dezember 2011)

VIII ZR 93/11

AG Hamburg-Bergedorf - Urteil vom 25. Mai 2010 – 410A C 205/09
LG Hamburg - Urteil vom 18. Februar 2011 - 320 S 129/10

In diesem Verfahren verlangt die Klägerin, ein Gasversorgungsunternehmen, von dem Beklagten, einem ehemaligen Sonderkunden, die Zahlung restlichen Entgelts für Gaslieferungen im Zeitraum vom 20. Januar 2004 bis zum 1. Februar 2008. Die Klägerin erhöhte mehrfach den Arbeitspreis. Der Beklagte erbrachte bis Mitte 2005 die geforderten Abschlagszahlungen und wandte sich auch nicht gegen die Jahresabrechnungen. Im Juli 2005 erhob er erstmalig schriftlich Widerspruch und berief sich auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen. Danach behielt er erhebliche Rechnungsbeträge ein.

Die Klage hatte in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt: Der Klägerin stehe für den streitgegenständlichen Zeitraum kein weiterer Zahlungsanspruch für das gelieferte Gas aus § 433 Abs. 2 BGB* zu. Denn die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen seien nicht wirksam gewesen, da die im Jahre 1998 bei Vertragsschluss vereinbarte Preisanpassungsklausel unwirksam sei. Zwischen den Parteien gelte somit der im Jahr 1998 vereinbarte Preis als Festpreis. Der von dem Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlte Betrag liege oberhalb dieses Preises, so dass die Klägerin keine weitere Zahlung verlangen könne.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

* § 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
...
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

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Verkündungstermin: 15. März 2012
(Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011)

I ZR 52/10 (Verkauf angeblich gefälschter Markenschuhe)

LG Stuttgart – Urteil vom 17. November 2009 – 17 O 714/08
OLG Stuttgart – Urteil vom 4. März 2010 – 2 U 86/09

und

I ZR 137/10

LG Hamburg – Urteil vom 30. Oktober 2008 – 327 O 569/07
OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juli 2010 – 5 U 246/08

Die Klägerin im Verfahren I ZR 52/10 produziert u.a. den als „Converse All Star Chuck Taylor“ bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin mehrerer Marken mit den Wortbestandteilen „CONVERSE“ und „ALL STAR“. Die Beklagte im Verfahren I ZR 52/10 beliefert die Handelsgruppen Rewe und real sowie die toom-Verbrauchermärkte. Die Klägerin hat behauptet, in einem toom-Markt in Solingen und in einem real-Warenhaus in Neuss seien im September 2008 Produktfälschungen angeboten worden, die von der Beklagten geliefert worden seien.

Der wegen Markenverletzung u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage im Verfahren I ZR 52/10 hat das Landgericht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage hingegen abgewiesen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2010, 198). Die Klägerin habe weder nachweisen können, dass es sich bei den Schuhen um Fälschungen handele, noch habe sie nachweisen können, dass ihre Markenrechte nicht erschöpft seien.
Die Klägerin im Verfahren I ZR 137/10 vertreibt exklusiv für die Liefergebiete Deutschland, Österreich und die Schweiz den o.g. Freizeitschuh „Converse All Star Chuck Taylor“. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 137/10 gehört zur Metro-Gruppe. Sie verkaufte in ihren Cash & Carry Märkten in den Jahren 2006 bis 2008 wiederholt originale Freizeitschuhe der Markeninhaberin. Die Klägerin hat behauptet, die Schuhe seien in den USA in den Verkehr gebracht worden; einem Vertrieb in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU habe die Markeninhaberin nicht zugestimmt.

Der auch in diesem Verfahren u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage haben beide Vorinstanzen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dabei angenommen, dass die Beklagte den Beweis dafür, dass die Markenrechte erschöpft seien, nicht erbracht habe. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

Der Senat, der im Verfahren I ZR 52/10 die Revision zugelassen hat, wird ggf. darüber zu entscheiden haben, wen die Beweislast dafür trifft, dass markierte Ware gefälscht ist bzw. dass die Markenrechte erschöpft sind, weil die Waren mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht worden sind.

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Verhandlungstermin: 15. März 2012

III ZR 148/11

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 4. Juni 2010 – 2-18 O 474/09
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 18. Mai 2011 – 7 U 140/10

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns von der beklagten Deutschen Vermögensberatung AG (DVAG) Schadensersatz wegen der Auflösung einer Fondsanlage und Veruntreuung des hierbei erzielten Erlöses durch einen früheren Handelsvertreter der Beklagten.

Auf Empfehlung dieses Handelsvertreters hatte der Zedent im Jahr 2000 an den Deutschen Investment-Trust (DIT) einen Kontoeröffnungsantrag und einen Kaufantrag zum Erwerb von Anteilen an Aktienfonds gerichtet und in der Folgezeit monatliche Zahlungen an die Fondsverwaltungsgesellschaft geleistet. In dem Kontoeröffnungsantrag hatte er zugleich den DIT ermächtigt, sowohl der diesen Auftrag vermittelnden Gesellschaft (DVAG) als auch dem Vermittler dieses Auftrags (dem Handelsvertreter) zum Zwecke der Beratung über die Vermögensanlage in Fonds der Dresdner Bank Investmentgruppe Investmentkontonummer, Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nationalität, Telefon- und Telefaxnummer, Bankverbindung, Depotbestände, Depotbewegungen inklusive der steuerlichen Daten, Daten zu Spar- und Auszahlplänen und weitere Daten zu übermitteln.

Die Klägerin hat behauptet, der Handelsvertreter habe im Jahr 2003 die Fondsanlage ihres Ehemanns durch Verkaufsaufträge, die er an den DIT gerichtet habe, aufgelöst. Dabei habe er die Unterschrift ihres Ehemanns gefälscht und den Verkaufswert der Fondsanteile auf sein eigenes Privatkonto überweisen lassen. Der Handelsvertreter ist aufgrund seiner geständigen Einlassung wegen dieses und weiterer Vorgänge zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Das Landgericht hat die auf Zahlung des veruntreuten Betrages gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage im Wesentlichen entsprochen, allerdings Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Zedenten gegen den DIT aus Anlass der Veräußerung der Fondsanteile. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass zwischen dem Zedenten und der Beklagten aufgrund der dem DIT erteilten Ermächtigung, ihr und ihrem Handelsvertreter Auskünfte über die Entwicklung des Depots zu erteilen, auch nach Erledigung des Vermittlungsvorgangs ein Schuldverhältnis bestanden habe, das die Beklagte verpflichte, für das Verhalten ihres früheren Handelsvertreters einzustehen. Es hat die Revision zugelassen, weil andere Obergerichte in vergleichbaren Fallgestaltungen eine Haftung der Beklagten im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt haben, nach dem Zustandekommen der Vermögensanlage habe sich die Vermittlung erledigt und ein Schuldverhältnis zu dem Anleger nicht mehr bestanden.

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Verkündungstermin: 16. März 2012

(Verhandlungstermin: 10. Februar 2012)

V ZR 279/10

Kammergericht – 8 U 56/09 – Urteil vom 28. Januar 2010

Dr. Hans Sachs, der Vater des Klägers, war Eigentümer einer umfangreichen kulturhistorisch wertvollen Plakatsammlung, welche ihm 1938 im Auftrag des damaligen Reichspropagandaministeriums weggenommen wurde. Wegen der Judenverfolgung verließ er Ende 1938 Deutschland und emigrierte in die USA.

Nach dem Krieg war die Sammlung verschollen. Im Jahr 1961 erhielt Dr. Sachs für den Verlust der Sammlung im Vergleichswege 225.000 DM als Wiedergutmachung nach den Vorschriften des Bundesrückerstattungsgesetzes. Erst später erfuhr er, dass Teile der Sammlung in der DDR aufgetaucht waren. Die Plakatsammlung ist heute im Besitz der Beklagten (Deutsches Historisches Museum, Stiftung des öffentlichen Rechts). Derzeit sind 4.259 Plakate identifiziert.

Dr. Sachs starb 1974 und wurde von seiner Frau beerbt. Sie starb 1998, ohne nach der Wiedervereinigung irgendwelche Ansprüche wegen der Sammlung erhoben zu haben.

Der Kläger ist ihr Erbe. Er hat mit der Klage Herausgabe von zwei Plakaten („Dogge“ und „Die blonde Venus“) verlangt. Die Beklagte möchte im Wege der Widerklage festgestellt wissen, dass der Kläger nicht Eigentümer der Plakatsammlung ist, hilfsweise, dass er nicht berechtigt ist, die Plakate herauszuverlangen.

Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Herausgabe des Plakats „Dogge“ verurteilt und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Das Kammergericht hat – unter Abweisung aller übrigen Anträge – auf den Hilfswiderklageantrag der Beklagten festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die sich im Besitz der Beklagten befindlichen Plakate aus der Sammlung seines Vaters herauszuverlangen.

Das Kammergericht meint, Dr. Sachs habe sein Eigentum an der Sammlung weder 1938 noch im Rahmen des Wiedergutmachungsverfahrens verloren. Die Plakate seien auch nicht in Volkseigentum der DDR übergegangen. Gleichwohl könne sie der Kläger als Rechtsnachfolger und jetziger Eigentümer nicht nach § 985 BGB herausverlangen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ansprüche wegen nationalsozialistischer Unrechtsakte nur nach Maßgabe der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze geltend gemacht werden könnten. Danach sei hier der Vorrang der einschlägigen Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin (Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin) zu beachten, wonach eine Rückgabe nur innerhalb – hier längst überschrittener Fristen – hätte verlangt werden können.

Das Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage des Verhältnisses zwischen dem Rückerstattungsrecht und dem allgemeinen Zivilrecht bedarf zumal für den Fall, dass Rückerstattungsansprüche aus faktischen Gründen seinerzeit – wie hier - nicht geltend gemacht werden konnten (die Sammlung war verschollen), einer Überprüfung und Klärung.

Der Kläger nimmt die Abweisung seines Herausgabeantrags hinsichtlich des Plakats „Die blonde Venus“ hin und verfolgt im Übrigen seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Er ist bereit, den seinem Vater als Wiedergutmachung geleisteten Betrag zurückzuzahlen, wenn er die Plakatsammlung zurückerhält.




Verkündungstermin: 21. März 2012 = Verlegung des Verkündungstermins auf 28. März 2012

(Verhandlungstermin: 18. Januar 2012)

VIII ZR 244/10

LG Saarbrücken - Urteil vom 21. August 2009 - 12 O 75/09
OLG Saarbrücken - Urteil vom 26. August 2010 - 8 U 472/09 - 122

Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien auf der Internetplattform eBay abgeschlossenen Kaufvertrages Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“ ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:

„Hallo an alle Liebhaber von Vertu
Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.“

Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999,- € ab und erhielt für 782,- € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 € koste. Die auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers sei der geschlossene Vertrag bereits gemäß § 138 Abs. 1 BGB* als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig, da der Wert des Handys das Maximalgebot des Klägers um ein Vielfaches (hier das Zwölffache) übersteige und dieses besonders grobe Missverhältnis den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung des Klägers als Begünstigten zulasse.

Unabhängig davon hätten die Parteien bei Vertragsschluss auch keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB**) dahingehend getroffen, dass Kaufgegenstand ein Originalhandy der Marke Vertu sei. Die Angaben der Beklagten in dem Angebot rechtfertigten nicht die Annahme, die Beklagte habe die Beschaffenheit des Handys als Original des Herstellers Vertu beschrieben und der Kläger habe dies auch so verstanden. Gegen eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung spreche vor allem, dass die Beklagte es zu einem Startpreis von 1 € angeboten habe, obwohl ein Originalhandy – nach der Behauptung des Klägers – einen Wert von 24.000 € habe. Ein derart niedriger Startpreis stehe der konkludenten Vereinbarung einer Beschaffenheit als Original jedenfalls dann entgegen, wenn ein solches Original einen den festgesetzten Startpreis ganz erheblich übersteigenden Wert habe, der Käufer Kenntnis von dem Wert habe und der Verkäufer die Kaufsache nicht ausdrücklich als Original bezeichne.

Aber selbst bei Annahme eines Sachmangels scheide ein Schadensersatzanspruch des Käufers aus, weil dieser den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit verkannt habe (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB***). Es sei erfahrungswidrig, dass ein Handy mit einem – wie vom Kläger behaupteten – derart hohen Wert zu einem Startpreis von 1 € angeboten werde. Bei einem solchen Angebot habe für den Kläger der Verdacht naheliegen müssen, dass es sich bei dem angebotenen Handy nicht um ein Original handele.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

* § 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

** § 434 BGB: Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. …

*** § 442 BGB: Kenntnis des Käufers

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

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Verhandlungstermin: 17. April 2012 = vorverlegt vom 24. April 2012

X ZR 76/11

AG Düsseldorf – 232 C 6893/10 – Urteil vom 30. September 2010
LG Düsseldorf – 22 S 262/10 – Urteil vom 20. Mai 2011

Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Lebensgefährten A die Rückzahlung eines gezahlten Reisepreises und Schadensersatz.

A buchte im Februar 2009 für sich und die Klägerin bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 369,00 € pro Person. Laut Reisebestätigung sollten der Hinflug voraussichtlich am 25.05.2009 um 20.00 Uhr und der Rückflug voraussichtlich am 01.06.2009 um 16.40 Uhr stattfinden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten eine Klausel, nach der die Abtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte, deren Rechtsgrund in Leistungsstörungen liegt, ausgeschlossen ist, und ferner folgende Regelung:

"Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, des Fluggerätes, der Fluggesellschaft sowie Zwischenlandungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird. Der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise ist dann beeinträchtigt, wenn deren Wert oder deren Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist. Das bestimmt sich vor allem anhand der Reisedauer, der Reisezeit und anhand des Reisepreises."

Tatsächlich fand der Rückflug am 01.06.2009 bereits um 05.15 Uhr statt, so dass die Reisenden um 01.25 Uhr abgeholt werden sollten, was durch Aushang im Hotel am 31.05.2009 gegen 16.30 Uhr bekannt gemacht wurde. Der Flug beinhaltete eine Zwischenlandung in Amsterdam, wodurch sich die Flugzeit verlängerte. Diese Umstände nahmen die Klägerin und A zum Anlass, sich um einen anderweitigen Rücktransport nach Deutschland zu bemühen. Die Beklagte zahlte an beide Reisenden insgesamt 42,16 €, was 40 % eines Tagesreisepreises ausmacht.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich 70,00 € für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen, die Erstattung von insgesamt 504,52 € Rücktransportkosten, die Erstattung von 7,00 € für ein am Anreisetag nicht erhaltenes Abendessen, die Erstattung von insgesamt 46,00 € Telefonkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 480,80 € für sich selbst und 2.193,10 € für A.

Das Amtsgericht hat der Klägerin 25,00 € wegen Minderung des Reisepreises zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche. Die Abtretung der Ansprüche des Mitreisenden A sei wegen des in den AGB der Beklagten enthaltenen, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln und des Landgerichts Frankfurt am Main rechtlich nicht zu beanstandenden umfassenden Abtretungsverbots unwirksam. Im Übrigen habe das Amtsgericht zutreffend angenommen, dass der Reisepreis für die Klägerin wegen der Vorverlegung des Rückflugtermins (nur) um 25,00 € gemindert sei. In dieser Vorverlegung liege zwar ein Reisemangel, nicht jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die die Klägerin zur Kündigung des Vertrags berechtigt habe. Der Verlust zumindest ein halben Urlaubstags und einer nennenswerten Nachtruhe angesichts des frühen Transferbeginns sei in den Zeiten des modernen Massentourismus, insbesondere bei – wie im Streitfall – besonders günstigen Reisen etwas, womit der Reisende wegen der Besonderheiten des Charterflugverkehrs stets rechnen müsse. Auch die Kosten der anderweitigen Rückreise müsse die Beklagte nicht erstatten. Es fehle am Zurechnungszusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beklagten, d. h. dem Reisemangel, und der Entstehung der Rückreisekosten. Diese beruhen auf dem Entschluss der Klägerin und ihres Lebensgefährten, wegen der Vorverlegung des Rückflugs diesen nicht in Anspruch zu nehmen, sondern in Eigenregie zu einem späteren Zeitpunkt zurückzufliegen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.


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Verhandlungstermin: 18. April 2012 = Verkündungstermin: 13. Juni 2012

VIII ZR 245/11

AG Hoyerswerda - Urteil vom 21. Oktober 2010 - 1 C 73/10
LG Bautzen - Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 S 126/10

und

VIII ZR 246/11
AG Hoyerswerda - Urteil vom 15. Juli 2010 - 1 C 144/10
LG Bautzen - Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 S 95/10

In den beiden zur Verhandlung anstehenden Verfahren verlangt der Kläger die Räumung und Herausgabe einer von den jeweiligen Beklagten innegehaltenen Wohnung.

Der Kläger erhöhte in beiden Fällen mit der Betriebskostenabrechung für das Jahr 2004 die Betriebskostenvorauszahlungen. Die jeweiligen Beklagten wandten sich gegen diese und die in den Folgejahren erteilten Betriebskostenabrechnungen mit der Begründung, es bestünden Einwendungen gegen die Position „Hausmeisterkosten“, zudem sei der Umlageschlüssel für „Wasser und Abwasser“ falsch. Klagen des Klägers auf Nachzahlung von Betriebskosten aus dem Jahre 2005 hatten keinen Erfolg. Der Kläger änderte auch in den Folgejahren den Umlageschlüssel für die Position „Wasser und Abwasser“ nicht und stellte wiederum Kosten des Hauswarts und der Hausreinigung ein; die Vorauszahlungen passte er jeweils nach der Abrechnung an.

Im Verfahren VIII ZR 245/10 zahlten die Beklagten seit dem Jahre 2006 nur einen Teil der von dem Kläger geforderten Erhöhungsbeträge der Betriebskostenvorauszahlungen. Im Verfahren VIII ZR 246/10 zahlte der Beklagte die Erhöhungsbeträge insgesamt nicht.

Die Hausverwaltung des Klägers kündigte beide Mietverhältnisse mit Schreiben vom 11. November 2009 fristlos, hilfsweise fristgemäß und wiederholte die Kündigung in der Folgezeit.

Die Räumungsklagen des Vermieters hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die erklärten Kündigungen seien bereits wegen Verstoßes gegen § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB* unwirksam. Denn der Vermieter könne eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Mieters mit Beträgen aus einer Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen erst dann wirksam aussprechen, wenn er zuvor den Mieter gerichtlich auf Zahlung der erhöhten Vorschüsse in Anspruch genommen habe, der Mieter rechtskräftig hierzu verurteilt worden sei und trotzdem innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils nicht gezahlt habe.

Aber auch unabhängig hiervon bestehe das Mietverhältnis zwischen den Parteien fort, weil der Kläger zur fristlosen oder fristgerechten Kündigung nicht berechtigt gewesen sei. Die vom Kläger beanspruchten erhöhten Vorauszahlungen hätten ihm nicht zugestanden. Der Bundesgerichtshof habe zwar entschieden, dass eine Anpassung von Vorauszahlungen aufgrund einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zulässig sei und es auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung nicht ankomme. § 560 Abs. 4 BGB** erlaube dem Vermieter aber nur eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe. Dies verbiete es, eine Abrechnung mit groben inhaltlichen Fehlern zugrunde zu legen, die den Abrechnungssaldo deutlich zu Lasten des Mieters verschieben würden. Bei Abzug der nicht gerechtfertigten Hausmeisterkosten und Korrektur der Wasserkosten verbleibe in den Abrechnungen kein Saldo zum Nachteil der Beklagten, so dass für eine Anpassung der Vorauszahlungen auch kein Raum gewesen sei.

Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger sein Räumungsbegehren weiter.

* § 569 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

** § 560 Veränderungen von Betriebskosten

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

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Verhandlungstermin: 18. April 2012 = Verkündungstermin: 13. Juni 2012

VIII ZR 92/11

AG Heidelberg - Urteil vom 10. September 2010 – 30 C 280/09;
LG Heidelberg - Urteil vom 25. Februar 2011 – 5 S 87/10
veröffentlicht in WuM 2011, 167 = ZMR 2011, 470

In dem zur Verhandlung anstehenden Fall streiten die Parteien um die Räumung von Wohnraum und insbesondere um die Frage, ob dieser sich in einem Studentenwohnheim im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB* befindet, mit der Folge, dass § 573 BGB** unanwendbar und eine ordentliche Vermieterkündigung auch ohne ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses wirksam wäre.

Der inzwischen 48-jährige Beklagte mietete im Februar 2004 vom Kläger ein Zimmer in dessen Anwesen in Heidelberg, das dort als „Studentenwohnheim“ bezeichnet ist. Die Baugenehmigung wurde 1972 für ein Studentenwohnheim beantragt. 63 Wohnungen darin wurden öffentlich gefördert aus Landessondermitteln zur Förderung von Studentenwohnheimen; inzwischen besteht keine Preisbindung mehr. Das Anwesen verfügt über 67 Wohnräume, von denen mindestens vier nicht an Studenten vermietet sind. Die Räume sind möbliert und werden gegenwärtig bei ca. 12 m² für 210 € im Monat (die Miete des Beklagten beträgt 190 € im Monat) vermietet. Küche, Sanitär- und Waschräume sind als Gemeinschaftsräume ausgeführt, wobei die Dusche mit Münzautomat versehen ist. Der Kläger schließt mit den Studenten regelmäßig auf ein Jahr befristete Verträge ab.

Am 27. Dezember 2008 kündigte der Kläger dem Beklagten das Mietverhältnis zum 31. März 2009 unter Hinweis auf „Hetzereien und Reibereien gegenüber uns und Dritten“.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklagen des Vermieters stattgegeben, das Landgericht sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Kündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet. Der in dem Kündigungsschreiben genannte Hinweis genüge bereits dem Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Diese Vorschrift sei vorliegend nicht gemäß § 549 Abs. 3 BGB unanwendbar, denn es handele sich nicht um ein Studentenwohnheim im Sinne der Vorschrift.

Dass sich seine Wohnung in einem Gebäude befinde, welches sich „Studentenwohnheim“ nenne, dessen Errichtung als solches öffentlich gefördert worden sei, das die typische Aufteilung eines Wohnheims aufweise, über eine auf studentische Bewohner ausgerichtete Hausordnung verfüge und ganz überwiegend von Studenten bewohnt werde, genüge nicht, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, denn dann wäre jedes Mehrfamilienhaus, dessen Wohnungen an Studenten vermietet werde, ein Studentenwohnheim im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB mit der Konsequenz, dass eine ordentliche Kündigung ohne ein berechtigtes Interesse des Vermieters möglich wäre. Daher sei das Tatbestandsmerkmal „Studentenwohnheim“ einschränkend auszulegen. Für das Vorliegen eines Studentenwohnheims im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB sei notwendig, aber auch ausreichend, wenn Wohnraum in hierfür bestimmten und geeigneten Gebäuden an Studenten auf der Grundlage eines institutionalisierten sozialen Förderkonzepts vermietet wird, nach dem die Wohnungsnot der Studenten gerade dadurch gelindert werden soll, dass ein planmäßiger zügiger Bewohnerwechsel eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Studentenschaft mit Wohnheimplätzen verwirklicht. Dieses Förderkonzept müsse sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Rechtsnormen, entsprechender Selbstbindung oder doch einer konstanten tatsächlichen Übung ergeben. Beim Wohnheim des Klägers fehle es sowohl an einem derartigen hinreichend verbindlichen Förderkonzept als auch am Rotationsprinzip.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

* § 549 BGB: Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften

(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.

(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.

** § 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder

3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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Verhandlungstermin: 19. April 2012

I ZR 86/10 (Musikschule Pelikan)

LG Bielefeld – Urteil vom 9. September 2009 – 16 O 52/09
OLG Hamm – Urteil vom 23. März 2010 – I-4 U 175/09

Die Klägerin, die Pelikan Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG, ist einer der größten Papier-, Büro- und Schreibwarenhersteller in Deutschland. Sie ist Inhaberin zahlreicher Marken, die den Wortbestandteil „Pelikan“ oder die Abbildung eines Pelikans enthalten, darunter die mit Priorität vom 28. November 1942 eingetragene Wortmarke „Pelikan“, die auch für Lehrmittel eingetragen ist. Die Beklagten betreiben in Minden eine im Januar 2004 in das Handelsregister eingetragene private Musikschule unter der Bezeichnung „Musikschule Pelikan GmbH“, in der Instrumental- und Gesangsunterricht angeboten wird. Sie betreiben unter dem Domainnamen „www.musikschule-pelikan.de“ eine Internetseite. Die Klägerin, die geltend gemacht hat, seit längerer Zeit auch Unterrichtshilfen für Lehrer im Grundschulbereich anzubieten, hat die Auffassung vertreten, die Beklagten verletzten ihre Marken und ihr Unternehmenskennzeichen. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen, weil der Klageantrag zu unbestimmt sei. Auch bestünden die geltend gemachten Ansprüche nicht, weil zwischen den von der Klägerin vertriebenen Waren und den von den Beklagten erbrachten Dienstleistungen keine Ähnlichkeit bestehe. Ansprüche aufgrund des Unternehmenskennzeichens scheiterten an der vollständigen Branchenunähnlichkeit. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.

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Verhandlungstermin: 23. April 2012

II ZR 163/10

LG Köln - Urteil vom 27. November 2009 - 87 O 71/09
OLG Köln - Urteil vom 29. Juli 2010 - 18 U 196/09
(abgedruckt in DB 2010, 1878)

Der Kläger war bis zum Ablauf seiner Amtszeit am 31. August 2009 der medizinische Geschäftsführer der beklagten Kliniken der Stadt Köln, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Anteile an dieser Gesellschaft werden von der Stadt Köln gehalten. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat über den Abschluss, die Aufhebung und die Änderung des Dienstvertrags der Geschäftsführer zu entscheiden. In dem mit einer Laufzeit von fünf Jahren abgeschlossenen Dienstvertrag des Klägers war vereinbart, dass die Vertragsparteien spätestens 12 Monate vor Vertragsablauf mitteilten, ob sie zu einer Verlängerung des Vertragsverhältnisses bereit waren. Der Kläger bot der Beklagten im August 2008 die Verlängerung seines Dienstvertrags an. Der Aufsichtsrat der Beklagten beschloss jedoch im Oktober 2008 mit der Mehrheit seiner Mitglieder, das Anstellungsverhältnis mit dem im Zeitpunkt der (regulären) Vertragsbeendigung 62 Jahre alten Kläger nicht über den 31. August 2009 hinaus fortzusetzen. Die Stelle des medizinischen Geschäftsführers wurde vielmehr mit einem 41-jährigen Mitbewerber besetzt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Neuabschluss seines Dienstvertrags sowie seine weitere Bestellung als Geschäftsführer aus Altersgründen nicht erfolgt seien und diese Entscheidung gegen das Altersdiskriminierungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes verstoße. Er hat mit dieser Begründung Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens verlangt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr im Wesentlichen stattgegeben, statt des beantragten Ersatzes des immateriellen Schadens in Höhe von 110.000 € jedoch nur 36.600 € zugesprochen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat damit erstmals Gelegenheit, zur Auslegung des am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) Stellung zu nehmen.

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Verhandlungstermin: 24. April 2012 = vorverlegt auf 17. April 2012

X ZR 76/11

AG Düsseldorf – 232 C 6893/10 – Urteil vom 30. September 2010
LG Düsseldorf – 22 S 262/10 – Urteil vom 20. Mai 2011

Die Klägerin verlangt aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Lebensgefährten A die Rückzahlung eines gezahlten Reisepreises und Schadensersatz.

A buchte im Februar 2009 für sich und die Klägerin bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 369,00 € pro Person. Laut Reisebestätigung sollten der Hinflug voraussichtlich am 25.05.2009 um 20.00 Uhr und der Rückflug voraussichtlich am 01.06.2009 um 16.40 Uhr stattfinden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten enthalten eine Klausel, nach der die Abtretung von Ansprüchen gegen die Beklagte, deren Rechtsgrund in Leistungsstörungen liegt, ausgeschlossen ist, und ferner folgende Regelung:

"Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, des Fluggerätes, der Fluggesellschaft sowie Zwischenlandungen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit dadurch der Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigt wird. Der Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise ist dann beeinträchtigt, wenn deren Wert oder deren Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist. Das bestimmt sich vor allem anhand der Reisedauer, der Reisezeit und anhand des Reisepreises."

Tatsächlich fand der Rückflug am 01.06.2009 bereits um 05.15 Uhr statt, so dass die Reisenden um 01.25 Uhr abgeholt werden sollten, was durch Aushang im Hotel am 31.05.2009 gegen 16.30 Uhr bekannt gemacht wurde. Der Flug beinhaltete eine Zwischenlandung in Amsterdam, wodurch sich die Flugzeit verlängerte. Diese Umstände nahmen die Klägerin und A zum Anlass, sich um einen anderweitigen Rücktransport nach Deutschland zu bemühen. Die Beklagte zahlte an beide Reisenden insgesamt 42,16 €, was 40 % eines Tagesreisepreises ausmacht.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung des gesamten Reisepreises abzüglich 70,00 € für in Anspruch genommene Verpflegungsleistungen, die Erstattung von insgesamt 504,52 € Rücktransportkosten, die Erstattung von 7,00 € für ein am Anreisetag nicht erhaltenes Abendessen, die Erstattung von insgesamt 46,00 € Telefonkosten sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 480,80 € für sich selbst und 2.193,10 € für A.

Das Amtsgericht hat der Klägerin 25,00 € wegen Minderung des Reisepreises zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.

Das Landgericht hat angenommen, die Klägerin habe gegen die Beklagte keine weiteren Ansprüche. Die Abtretung der Ansprüche des Mitreisenden A sei wegen des in den AGB der Beklagten enthaltenen, entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Köln und des Landgerichts Frankfurt am Main rechtlich nicht zu beanstandenden umfassenden Abtretungsverbots unwirksam. Im Übrigen habe das Amtsgericht zutreffend angenommen, dass der Reisepreis für die Klägerin wegen der Vorverlegung des Rückflugtermins (nur) um 25,00 € gemindert sei. In dieser Vorverlegung liege zwar ein Reisemangel, nicht jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise, die die Klägerin zur Kündigung des Vertrags berechtigt habe. Der Verlust zumindest ein halben Urlaubstags und einer nennenswerten Nachtruhe angesichts des frühen Transferbeginns sei in den Zeiten des modernen Massentourismus, insbesondere bei – wie im Streitfall – besonders günstigen Reisen etwas, womit der Reisende wegen der Besonderheiten des Charterflugverkehrs stets rechnen müsse. Auch die Kosten der anderweitigen Rückreise müsse die Beklagte nicht erstatten. Es fehle am Zurechnungszusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beklagten, d. h. dem Reisemangel, und der Entstehung der Rückreisekosten. Diese beruhen auf dem Entschluss der Klägerin und ihres Lebensgefährten, wegen der Vorverlegung des Rückflugs diesen nicht in Anspruch zu nehmen, sondern in Eigenregie zu einem späteren Zeitpunkt zurückzufliegen.

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Berufungsanträge weiter.

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Verhandlungstermin: 24. April 2012

XI ZR 96/11

AG Düsseldorf - Urteil vom 6. April 2010 - 36 C 13469/09
LG Düsseldorf - Urteil vom 19. Januar 2011 - 23 S 163/10

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückgängigmachung einer im elektronischen Zahlungsverkehr erfolgten Belastungsbuchung in Anspruch.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten ein Girokonto und nahm seit dem Jahr 2001 am Online-Banking teil. Die Beklagte verwendet für entsprechende Überweisungsaufträge das sogenannte iTAN-Verfahren. Dieses ist dadurch gekennzeichnet, dass der Nutzer nach Eingabe seiner Persönlichen Identifikationsnummer (PIN) aufgefordert wird, eine durch eine Positionsnummer bestimmte (indizierte) Transaktionsnummer (TAN) aus einer ihm vorher übermittelten TAN-Liste einzugeben.

Am 26. Januar 2009 wurde vom Girokonto des Klägers im Online-Banking ein Betrag von 5.000 € auf ein Konto bei einer griechischen Bank überwiesen. Die Belastungsbuchung erfolgte nach Eingabe der PIN des Klägers und unter Verwendung einer korrekten TAN. Am gleichen Tag wurde auch vom Konto eines anderen Kunden der Beklagten ein Betrag von 7.000 € auf das Auslandskonto überwiesen, was dieser Kunde um 20.15 Uhr zur Anzeige brachte. Der Kläger erstattete seinerseits am 29. Januar 2009 Strafanzeige bei der Polizei. Er führte dazu aus, er habe einmal im Oktober 2008 das Online-Banking der Beklagten nutzen wollen, dabei aber den Hinweis bekommen, dass er zunächst 10 TAN eingeben müsse. Die geforderten TAN habe er in dafür vorgesehene Felder eingetragen und anschließend wieder Zugriff auf das Online-Banking erhalten. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, nachdem ein nach Griechenland gerichtetes Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft nicht zur Ermittlung des Zielkontoinhabers geführt hatte.

Die Beklagte lehnt die Rückgängigmachung der Buchung ab, weil die Verwendung der richtigen Zugangsdaten dafür spreche, dass der Kläger die Auslandsüberweisung entweder selbst veranlasst oder durch die Offenlegung von 10 TAN jedenfalls schuldhaft ermöglicht habe. Insbesondere habe er gegen Nr. 8 ihrer Sonderbedingungen für die konto-depotbezogene Nutzung des Online-Banking verstoßen. Dort heißt es auszugsweise:

"Insbesondere Folgendes ist zur Geheimhaltung der PIN und TAN zu beachten:

- Bei Eingabe der PIN und Tan ist sicherzustellen, dass Dritte diese nicht ausspähen können.
- Die technische Verbindung zum Online-Banking-Angebot des Kreditinstituts ist nur über die vom Kreditinstitut gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle herzustellen.
- Außerhalb der vom Kreditinstitut gesondert mitgeteilten Online-Banking-Zugangskanäle dürfen Anfragen, insbesondere nach vertraulichen Daten wie Geheimzahl, PIN oder TAN nicht beantwortet werden."

Die Beklagte warnte seit dem 10. September 2008 auch auf der Log-In-Seite des Online-Bankings vor Missbrauchsgefahren. Bis zum 28. Juli 2009 befand sich dort in der Mitte der Seite unter anderem der Hinweis: "Derzeit sind vermehrt Schadprogramme und sogenannte Phishing-Mails im Umlauf, die Sie auffordern, mehrere Transaktionsnummern oder gar Kreditkartendaten in ein Formular einzugeben. Wir fordern Sie niemals auf, mehrere TAN gleichzeitig preiszugeben!"

Der Kläger verlangt von der Beklagten den Ausgleich der Belastungsbuchung, da es ihre Aufgabe sei, für einen störungsfreien Ablauf des Online-Banking zu sorgen und ihre Kunden vor betrügerischen Transaktionen zu schützen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob der Kläger den Überweisungsauftrag selbst erteilt habe und ob dafür ein Anscheinsbeweis spreche. Auch wenn das nicht der Fall sei, könne er von der Beklagten keine Rückzahlung verlangen, weil diese wirksam mit einem Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe aufgerechnet habe. Der Kläger habe seine vertraglichen Pflichten verletzt, indem er entgegen Ziffer 8 der Sonderbedingungen der Beklagten einem Dritten durch die Eingabe von 10 TAN fahrlässig Kenntnis von diesen verschafft habe. Dem Kläger habe sich die missbräuchliche Abfrage der TAN auch dann aufdrängen müssen, wenn auf dem Bildschirm die übliche Maske für das Online-Banking zu sehen gewesen sei und sich insofern keine Auffälligkeiten ergeben hätten. Es sei im Herbst 2008 schon durch Warnungen in den Medien allgemein bekannt gewesen, dass die Anfrage mehrerer TAN auf einen Missbrauch hindeute. Hinzu komme der unmissverständliche Warnhinweis der Beklagten auf der Log-In-Seite an hervorgehobener Stelle. Auch ein Mitverschulden sei der Beklagten nicht anzulasten. Das von ihr verwendete iTAN-Verfahren habe jedenfalls im Jahr 2008 dem Stand der Technik entsprochen. Eine Auslandsüberweisung über 5000 € sei im Massengeschäft des bargeldlosen Zahlungsverkehrs auch nicht ungewöhnlich genug, um Zweifel an der Richtigkeit des Zahlungsvorgangs zu hegen. Von der gleichgelagerten Abbuchung über 7000 € vom Konto eines anderen Kunden habe die Beklagte vor Ausführung der zu Lasten des Klägers gehenden Überweisung keine Kenntnis erlangt.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Im Rahmen der Revision wird sich der Senat insbesondere mit der Frage zu befassen haben, welche rechtlichen Maßstäbe für die Sorgfaltsanforderungen beim Online-Banking auf Seiten der Bank und ihrer Kunden zur Vermeidung von Missbrauch durch Dritte gelten.

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Pressemitteilung: 02. Mai 2012

1 StR 359/11 = Beschluss vom 22. März 2012

LG Stuttgart – Urteil vom 10. Februar 2011 – 18 KLs 112 Js 21916/09

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten, den Vater des Amokläufers von Winnenden, wie folgt verurteilt: wegen fahrlässiger Tötung in 15 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in 14 tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit fahrlässigem Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe und erlaubnispflichtiger Munition an Nichtberechtigte, jeweils begangen durch Unterlassen, zur Freiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten, und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Nach den Feststellungendes des Landgerichts verübte der damals 17jährige Sohn des Angeklagten am 11. März 2009 einen Amoklauf u. a. in einer Schule, bei dem er fünfzehn Menschen erschoss und weitere vierzehn verletzte. Der Angeklagte habe es in Kenntnis früherer Tötungsphantasien seines Sohnes und trotz dessen andauernd labiler Verfassung mehrfach gestattet, dass sein Sohn Schießübungen absolvierte. Die Tatwaffe und die dazugehörige Munition habe der Sohn aus Beständen des Angeklagten, die dieser nicht ordnungsgemäß im Wohnanwesen der Familie aufbewahrt hatte, an sich gebracht.

Neben materiell-rechtlichen Beanstandungen rügt der Angeklagte mit seiner Revision insbesondere, dass ihn entlastende Beweismittel nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien, und dass seinem Verteidiger die Möglichkeit zur konfrontativen Befragung einer Hauptbelastungszeugin nicht eingeräumt wurde. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision durch Beschluss zu verwerfen.

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Verhandlungstermin: 8. Mai 2012
(Verhandlungstermin: 10. November 2009 = EuGH-Vorlage)
EuGH-Entscheidung vom 25.10.2011 - C-509/09)

VI ZR 217/08

LG Hamburg - Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 324 O 548/07
OLG Hamburg – Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 7 U 22/08

Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Rechtsstreit wirft die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen ausländischer Anbieter auf. Sollte diese gegeben sein, sind zudem die rechtlichen Grenzen der Archivierung und des dauerhaften Bereithaltens von Meldungen zum Abruf im Internet im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte Betroffener zu konkretisieren.

Folgender Tenor für die EuGH-Vorlage wurde am 10. November 2009 verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeits-rechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen,

dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann,
oder setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hi-nausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht?

2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:

Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug?

Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann?

Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an?

3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines beson-deren Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:

Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informations-gesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäfts-verkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) dahingehend auszulegen,

dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen,

oder handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird?

Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat:

Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt?

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Verhandlungstermin: 8. Mai 2012

XI ZR 61/11

LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 3. August 2010 - 7 O 466/10
OLG Nürnberg - Urteil vom 25. Januar 2011 - 3 U 1606/10 (veröffentlicht: WM 2011, 1754)

und

XI ZR 437/11
LG Bamberg - Urteil vom 19. April 2011 - 1 O 46/10
OLG Bamberg - Urteil vom 28. September 2011 - 3 U 80/11

In den beiden parallel gelagerten Verhandlungssachen macht der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist, gegenüber den beklagten Kreditinstituten die Unwirksamkeit von - inhaltsgleichen - Klauseln aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten geltend.

Die beklagten Kreditinstitute - im Verfahren XI ZR 61/11 eine Sparkasse, im Parallelverfahren XI ZR 437/11 eine Bank - verwenden gegenüber ihren Kunden jeweils AGB-Klauseln, nach denen sie berechtigt sind,

"dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die [Sparkasse/Bank] in seinem Auftrag oder mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut)."

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klauseln - die Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken bzw. Nr. 18 AGB-Sparkassen in der jeweils seit dem 1. November 2009 geltenden Fassung entsprechen - verstießen gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagten darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Klauseln benachteiligten die Kunden entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen, weil der darin geregelte Auslagenersatz der Höhe nach völlig unbegrenzt sei und damit vom gesetzlichen Leitbild der für Auftragsverhältnisse sowie für die Geschäftsführung ohne Auftrag geltenden Regelung des § 670 BGB** abweiche.

Die Klagen sind in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Die Berufungsgerichte haben übereinstimmend angenommen, die angegriffene Klausel enthalte zwei voneinander zu trennende Regelungen, die jeweils einer Inhaltskontrolle im Sinne von § 307 BGB nicht standhielten. Soweit die beanstandete Klausel in ihrem ersten Regelungsabschnitt so verstanden werden könne, dass dem Kreditinstitut ein grundsätzlich unbegrenzter Aufwendungsersatzanspruch für im Auftrag oder im mutmaßlichen Interesse des Kunden erfolgende Leistungen zustehe, weiche sie erheblich von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Aufwendungsersatzes in § 670 BGB ab. Danach müsse nämlich der im Fremdinteresse Handelnde jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob und inwieweit seine Aufwendungen im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts angemessen seien. Soweit die Klauseln darüber hinaus in ihrem zweiten Regelungsteil einen Aufwendungsersatz für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit Kreditsicherungsgeschäften enthielten, stelle dies ebenfalls eine kontrollfähige und Kunden unangemessen benachteiligende Regelung da, weil sich die Beklagte damit Leistungen vergüten lasse, die sie ausschließlich im Eigeninteresse vornehme.

Mit der - von den Berufungsgerichten jeweils zugelassenen - Revision verfolgen die beklagten Kreditinstitute ihre Klageabweisungsbegehren weiter. In einer früheren Entscheidung (BGH, NJW 1989, 1284) hat der Bundesgerichtshof in dem zweiten Regelungsteil einer Vorgängerregelung zu Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken, Nr. 18 AGB-Sparkassen (Nr. 22 Abs. 2 AGB-Banken idF von 1984) eine unbedenkliche Konkretisierung des gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs gesehen.

* § 307 BGB

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

** § 670 BGB

Ersatz von Aufwendungen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

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Verhandlungstermin: 9. Mai 2012 = Verkündungstermin: 20. Juni 2012

VIII ZR 110/11

AG Berlin-Mitte - Urteil vom 11. August 2009 – 14 C 342/08
LG Berlin - Urteil vom 11. März 2011 – 63 S 469/09

In diesem Fall begehrt die Vermieterin von den beklagten Mietern die Duldung des Anschlusses ihrer Wohnung an die im Haus befindliche Gaszentralheizung.

Die Wohnung der Beklagten verfügt über eine von der Vormieterin mit Zustimmung des früheren Vermieters und Rechtsvorgängers der Klägerin eingebaute Gasetagenheizung, für welche die Beklagten der Vormieterin eine Ablösesumme gezahlt haben. Zuvor wurde die Wohnung mit Kohleöfen beheizt. Im Mai 2008 kündigte die Klägerin den Beklagten an, deren Wohnung durch eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 554 Abs. 2 BGB* zum Zwecke der Energieeinsparung und der Wohnwerterhöhung an die im Haus vorhandene Gaszentralheizung anschließen zu wollen. Die hierdurch entstehenden Kosten bezifferte die Klägerin mit 2.145 €, die von den Beklagten insoweit zu tragende monatliche Umlage mit 19,66 € und den nach Anschluss an die Gaszentralheizung neu zu zahlenden Heizkostenvorschuss mit 113,52 € pro Monat. Die Beklagten stimmten der Modernisierung nicht zu.

Das Amtsgericht hat die auf Duldung des Anschlusses an die Gaszentralheizung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch gemäß § 554 Abs. 1 BGB* auf Duldung des Anschlusses ihrer Wohnung an die Gaszentralheizung, da es sich hierbei um eine Modernisierungsmaßnahme handele. Modernisierungsmaßnahmen seien bauliche Veränderungen der Mietsache, die deren Gebrauchswert erhöhten und eine bessere Nutzung gegenüber dem vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zustand ermöglichten. Dies sei vorliegend der Fall, da der vom Vermieter zur Verfügung gestellte Zustand derjenige ohne Sammelheizung, mithin die Ausstattung mit Kohleöfen sei. Demgegenüber stelle der Anschluss an die Gaszentralheizung eine Modernisierungsmaßnahme dar.

Maßgebend für die Beurteilung einer Verbesserung des Gebrauchswerts sei grundsätzlich der vom Vermieter zur Verfügung gestellte Zustand, nicht der vom Mieter geschaffene, sei es auch mit Genehmigung des Vermieters. Vertragsgemäß sei vorliegend die Ausstattung mit einer Ofenheizung. Die vom Vormieter in der Wohnung installierte und von den Beklagten übernommene Gasetagenheizung sei daher nicht vom Vermieter gestellt worden.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

* § 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen

(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.

(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.

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Verhandlungstermin: 9. Mai 2012

VIII ZR 238/11

AG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 – 35 C 14555/09
LG Düsseldorf, Urteil vom 9. Juni 2011 – 21 S 190/10

In dieser Sache beansprucht der Kläger, bei dem es sich um einen als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten evangelischen Kirchenkreis handelt, als Vermieter die Räumung einer von dem Beklagten innegehaltenen Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus.

Das Mietverhältnis wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 23. Januar 2009 gekündigt. Die Kündigung wurde darauf gestützt, dass das gesamte Anwesen, einschließlich der vom Beklagten genutzten Wohnung, für die Unterbringung der von der Diakonie e.V. betriebenen Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe-, und Lebensfragen benötigt werde. Der Beklagte stellt das Vorliegen eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 Abs. 1 BGB* in Abrede und ist der Ansicht, dass der Kläger sich nicht auf den Nutzungsbedarf der Diakonie, die in der Form eines eingetragenen Vereins betrieben wird, berufen könne, da diese im Verhältnis zum Kläger eine rechtlich selbständige juristische Person sei.

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigung sei berechtigt. Denn der Kläger benötige den Wohnraum zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und habe daher ein berechtigtes Interesse (§ 573 Abs. 1 BGB*) an der Beendigung des Mietverhältnisses. Beim Kläger handele es sich um eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, zu deren Aufgaben die Durchsetzung der mit der Kündigung verfolgten Ziele gehöre. Die vom Kläger beabsichtigte Nutzung der Räumlichkeiten für eine Beratungsstelle für Erziehungs-, Ehe- und Lebensfragen überwiege das Interesse des Beklagten am Fortbestand des Mietverhältnisses.

Dem berechtigten Interesse des Klägers an der Beendigung des Mietverhältnisses stehe nicht entgegen, dass er die geplante Beratungsstelle nicht selbst unterhalten werde, sondern das Gebäude der Diakonie zum Betrieb der Beratungsstelle überlassen wolle. Die Diakonie sei nämlich in die Evangelische Kirche im Rheinland eingegliedert, zu der auch der Kläger gehöre. Damit sei die rechtliche Situation mit der in § 573 Abs. 2 BGB* geregelten Eigenbedarfskündigung vergleichbar. Die genannte Vorschrift belege, dass ein berechtigtes Interesse an der Kündigung auch darin liegen könnte, dass die Mietwohnung von einer dem Vermieter nahestehenden Person benötigt werde. Diese Wertung lasse sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen, in der die Umsetzung des verfolgten berechtigten Interesses durch eine dem Vermieter "nahestehende" juristische Person erfolgen solle. Daher mache es keinen Unterschied, ob das beabsichtigte kirchliche Beratungszentrum vom Kläger selbst oder von einer anderen juristischen Person betrieben werde, die ebenfalls zum Gesamtkomplex der Evangelischen Kirche im Rheinland gehöre.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klagabweisungsbegehren weiter.

*§ 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,

2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder

Angehörige seines Haushalts benötigt oder

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Verhandlungstermin: 9. Mai 2012

VIII ZR 327/11

AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 26. August 2010 – 812 C 186/09;

LG Hamburg, Urteil vom 21. Oktober 2011 – 311 S 60/10

Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, überließ der Beklagten durch Dauernutzungsvertrag vom 4. März 2005 aus ihrem Bestand eine öffentlich geförderte preisgebundene Wohnung in Hamburg.

Aus Anlass der Betriebskostenabrechnung für 2007, bei der der Ansatz einzelner Posten zwischen den Parteien streitig ist, setzte die Klägerin für die Betriebs- und Heizkosten einen um 30,50 € höheren Vorauszahlungsbetrag für die Zeit ab Januar 2009 fest. Ferner erhöhte sie für die Zeit ab Juli 2009 die Grundnutzungsgebühr um monatlich 9,75 €. Die Beklagte zahlte weiterhin lediglich den bisherigen Betrag von 528,93 €.

Die Klägerin kündigte, gestützt auf den hierdurch rechnerisch entstandenen Zahlungsrückstand, das Mietverhältnis mehrfach fristlos, hilfsweise fristgerecht.

Die Räumungsklage der Vermieterin hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Sämtliche von der Klägerin ausgesprochenen Kündigungen seien unwirksam. Denn die Klägerin sei, auch wenn die Nebenkostenerhöhungen hier nicht nach § 560 BGB**, sondern nach § 11 des Hamburger Wohnungsbindungsgesetzes*** erfolgt seien, in entsprechender Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB* nicht zur Kündigung berechtigt gewesen. Diese Vorschrift finde auch auf preisgebundenen Wohnraum Anwendung und habe zur Folge, dass der Vermieter eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Mieters mit vorgenommenen Erhöhungen der Betriebskostenvorauszahlungen erst dann wirksam aussprechen könne, wenn er zuvor den Mieter gerichtlich auf Zahlung der erhöhten Vorschüsse in Anspruch genommen habe, der Mieter rechtskräftig hierzu verurteilt worden sei und trotzdem innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils nicht gezahlt habe.

Auf einen Rückstand bei den zwischen den Parteien im Streit stehenden Erhöhungsbeträgen der Nebenkostenvorauszahlungen hätte sich die Klägerin deshalb erst stützen können, wenn die Beklagte insoweit rechtskräftig zur Zahlung verurteilt worden wäre (und binnen einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft die Erhöhungsbeträge nicht gezahlt hätte). Das sei hier nicht der Fall.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Räumungsbegehren weiter.

* § 569 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:

3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.

** § 560 Veränderungen von Betriebskosten

(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.

*** § 11 Hamburger Wohnungsbindungsgesetz: Einseitige Mieterhöhung

(1) Ist der Mieter nur zur Entrichtung eines niedrigeren als des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts verpflichtet, so kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, dass das Entgelt um einen bestimmten Betrag, bei Umlagen um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des zulässigen Entgelts erhöht werden soll. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist. Die Berechnung der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug daraus, der die Höhe der laufenden Aufwendungen erkennen lässt, beizufügen. An Stelle einer Wirtschaftlichkeitsberechnung kann auch eine Zusatzberechnung zu der letzten Wirtschaftlichkeitsberechnung oder, wenn das zulässige Entgelt von der Bewilligungsstelle auf Grund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung genehmigt worden ist, eine Abschrift der Genehmigung beigefügt werden.

(2) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, dass von dem Ersten des auf die Erklärung folgenden Monats an das erhöhte Entgelt an die Stelle des bisher zu entrichtenden Entgelts tritt; wird die Erklärung erst nach dem Fünfzehnten eines Monats abgegeben, so tritt diese Wirkung von dem Ersten des übernächsten Monats an ein. Wird die Erklärung bereits vor dem Zeitpunkt abgegeben, von dem an das erhöhte Entgelt nach den dafür maßgebenden Vorschriften zulässig ist, so wird sie frühestens von diesem Zeitpunkt an wirksam. Soweit die Erklärung darauf beruht, dass sich die Betriebskosten rückwirkend erhöht haben, wirkt sie auf den Zeitpunkt der Erhöhung der Betriebskosten, höchstens jedoch auf den Beginn des der Erklärung vorangehenden Kalenderjahres zurück, sofern der Vermieter die Erklärung innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis von der Erhöhung abgibt.








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