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Kalendarische Vorschau-Terminübersicht

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Verhandlungstermin: 7. Februar 2012

VI ZR 133/11

LG Darmstadt – Entscheidung vom 3. März 2009 - 27 O 259/08
OLG Frankfurt a.M. – Entscheidung vom 5. April 2011 - 22 U 67/09

und

VI ZR 249/11

LG Stade – Entscheidung vom 2. Februar 2011 - 5 O 430/09
OLG Celle – Entscheidung vom 24. August 2011 - 14 U 47/11

Wird ein Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall beschädigt, hat der Schädiger, soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, grundsätzlich auch die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen. Trifft den geschädigten Fahrzeughalter an dem Unfall ein Mitverschulden, ist sein Ersatzanspruch gegebenenfalls auf eine Haftungsquote begrenzt. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob auch die Sachverständigenkosten wie die übrigen Schadenspositionen des Geschädigten zu quoteln sind oder ob der Geschädigte die Sachverständigenkosten trotz seines Mitverschuldens in voller Höhe beanspruchen kann. Diese Frage wird in der Rechtsprechung in jüngster Zeit unterschiedlich beurteilt. Während nach Auffassung u. a. des OLG Frankfurt a. M. der Anspruch auf Ersatz der Sachverständigenkosten nicht entsprechend der Verursachungsquote zu kürzen sein soll, hat das OLG Celle – ebenso wie mehrere andere Gerichte – gegenteilig entschieden.

Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird zu entscheiden haben, welcher Auffassung zu folgen ist.

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Verhandlungstermin: 7. Februar 2012

1 StR 525/11

Landgericht Augsburg – Entscheidung vom 8. April 2011 –
2 KLs 501 Js 124133/07

Das Landgericht Augsburg hat den geständigen Angeklagten mit Urteil vom 8. April 2010 wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen – insgesamt wurden mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen – zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung verurteilt. Dagegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer gegen den Strafausspruch gerichteten Revision.

Den Urteilsfeststellungen liegen zwei Taten zugrunde:

1. Der Angeklagte war im Jahr 2001 Mitgesellschafter und Geschäftsführer der P. GmbH. Diese und eine weitere Gesellschaft verkaufte er an die T. AG für 80 Mio. DM; daneben zahlten ihm seine beiden Mitgesellschafter für den Verkauf von deren Anteilen je 300.000 DM. Für seine eigenen Gesellschaftsanteile erhielt er 28,8 Mio. DM. Zusätzlich zum Kaufpreis erhielt er Aktien der T. AG im Wert von 7,2 Mio. DM als Gegenleistung dafür, dass er der T. AG den Kauf auch der anderen Gesellschaftsanteile der P. AG ermöglicht hatte. Dieses Aktienpaket deklarierte er in seiner Einkommensteuererklärung fälschlicherweise als weiteres Kaufpreiselement. Dadurch erlangte er die günstigere Versteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren für Veräußerungserlöse gemäß § 17 EStG, so dass für das Jahr 2002 Einkommensteuer in Höhe von mehr als 890.000 Euro verkürzt wurde.

2. Der Angeklagte war auch nach der Veräußerung weiter Geschäftsführer der P. GmbH, wofür ihm im Jahr 2006 auch Tantiemen in Höhe von mehr als 570.000 Euro zustanden. Um die dafür zu entrichtende Lohnsteuer zu hinterziehen, veranlasste er – als „Gegenleistung“ für einen „Verzicht“ auf die Tantiemen – deren „Schenkung“ an seine Ehefrau und seine Kinder. Die dafür bezahlte Schenkungsteuer war wesentlich niedriger als die an sich fällige Lohnsteuer; diese wurde dadurch in Höhe von 240.000 Euro verkürzt.

Das Landgericht hat in beiden Fällen wegen Hinterziehung von Steuern „in großem Ausmaß“ i.S.v. § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung angenommen und jeweils Freiheitsstrafen verhängt: Für die erste Tat von einem Jahr und neun Monaten, für die zweite Tat von zehn Monaten. Aus den beiden Einzelstrafen hat es eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren gebildet, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

Die Staatsanwaltschaft hält die Strafzumessung aus mehreren Gründen zu Gunsten des Angeklagten für rechtsfehlerhaft und erstrebt höhere Strafen, jedenfalls aber den Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird insoweit auch zu prüfen haben, ob die Strafe angesichts des Hinterziehungsbetrags in Millionenhöhe noch schuldangemessen ist.

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Verhandlungstermin: 8. Februar 2012 = Verhandlungstermin aufgehoben wegen Revisionsrücknahme der Beklagten und Anerkenntnis der Klagforderung

IV ZR 269/10

Landgericht Chemnitz – Urteil vom 27. September 2009 – 4 O 2454/08
Oberlandesgericht Dresden – Urteil vom 22. September 2010 – 7 U 1358/09

Bundesgerichtshof trifft erste Entscheidung zu Ansprüchen gegen einen englischen Lebensversicherer („Clerical Medical“)

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage befassen, welche rechtliche Bedeutung es hat, wenn bei einer fondsgebundenen Kapitallebensversicherung gegen Einmalprämie einerseits bestimmte Auszahlungen zu bestimmten Terminen betragsmäßig im Versicherungsschein genannt sind, andererseits in den dem Vertrag zugrunde liegenden Policen-Bedingungen vorzeitige Auszahlungen an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft sind. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob diese Bedingungen hinreichend klar und eindeutig gefasst sind.

Die Klägerin schloss im Jahre 2002 eine derartige Versicherung mit der Bezeichnung „Wealthmaster Noble“ und einer Laufzeit von zehn Jahren bei der Beklagten, einem auf dem deutschen Markt tätigen englischen Lebensversicherer, unter Beteiligung eines Finanzvermittlers ab, wobei sie die Einmalprämie in Höhe von 247.500 € durch ein Darlehen ihrer Streithelferin in Höhe von 250.000 € finanzierte. Im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein wurden sowohl regelmäßige laufende Auszahlungen als auch eine Auszahlung von 254.500 € am 1. März 2012 festgelegt, die der Begleichung der Darlehenszinsen (6,5% jährlich) und der Rückzahlung des Darlehens dienen sollten. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Finanzvermittler der Klägerin bei Abschluss des Vertrages erklärt, dass die Auszahlungen mit den eingefügten Zahlen vertraglich abgesichert seien, so dass der Klägerin jedenfalls kein Verlust entstehe. Eine für die Klägerin erstellte „unverbindliche Musterberechnung“ ging demgegenüber von einem Wertzuwachs von jährlich 8,5% und einem der Klägerin danach zusätzlich verbleibenden Gewinn aus.

Tatsächlich betrug der Wertzuwachs der der Klägerin zugeteilten Fondsanteile in den ersten beiden Jahren nur 3% und 1,5%, so dass die Beklagte unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen die Anzahl der der Klägerin zugewiesenen Anteile wegen der höheren laufenden Auszahlungen reduzierte und ankündigte, die für den 1. März 2012 vorgesehene Auszahlung wegen der ungünstigen Wertentwicklung voraussichtlich nicht mehr in voller Höhe erbringen zu können.

Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin die Beklagte in erster Linie auf Zahlung des Betrages von 254.500 € am 1. März 2012 als im Versicherungsvertrag versprochene Leistung in Anspruch. Hilfsweise begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte ihr – wegen einer der Beklagten zurechenbaren fehlerhaften Aufklärung durch den Finanzvermittler – in näher bezeichnetem Umfang (im Wesentlichen Bedienung offenstehender Darlehensforderungen) zum Schadensersatz verpflichtet sei.

Die Beklagte hat sich unter anderem darauf berufen, dass es sich bei den vorgesehenen Auszahlungen nach den zum Vertragsinhalt gewordenen Versicherungsbedingungen um keine verbindlich zugesagten Zahlungen handele, sie sich abweichende Erklärungen des Vermittlers nicht zurechnen lassen müsse sowie die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin verjährt seien.

Das Berufungsgericht hat den Hauptantrag abgewiesen und dem Hilfsantrag der Klägerin auf Schadensersatz im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen richten sich die für die Klägerin eingelegte Revision ihrer Streithelferin und die Revision der Beklagten.

Gegen den beklagten Versicherer, die Clerical Medical Investment Group Ltd., sind mittlerweile in Deutschland Hunderte ähnlicher Verfahren anhängig, in denen Versicherungsnehmer zum Teil Ansprüche auf Vertragserfüllung verfolgen und zum Teil Schadensersatz wegen fehlerhafter oder unzureichender Aufklärung verlangen. Rund 30 dieser Verfahren sind inzwischen beim Bundesgerichtshof anhängig. Eine erste Klärung sich hierbei stellender Rechtsfragen, die auch von den damit bislang befassten Oberlandesgerichten zum Teil unterschiedlich beantwortet wurden, ist im vorliegenden Verfahren zu erwarten.


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Verhandlungstermin: 10. Februar 2012

V ZR 279/10

Kammergericht – 8 U 56/09 – Urteil vom 28. Januar 2010

Dr. Hans Sachs, der Vater des Klägers, war Eigentümer einer umfangreichen kulturhistorisch wertvollen Plakatsammlung, welche ihm 1938 im Auftrag des damaligen Reichspropagandaministeriums weggenommen wurde. Wegen der Judenverfolgung verließ er Ende 1938 Deutschland und emigrierte in die USA.

Nach dem Krieg war die Sammlung verschollen. Im Jahr 1961 erhielt Dr. Sachs für den Verlust der Sammlung im Vergleichswege 225.000 DM als Wiedergutmachung nach den Vorschriften des Bundesrückerstattungsgesetzes. Erst später erfuhr er, dass Teile der Sammlung in der DDR aufgetaucht waren. Die Plakatsammlung ist heute im Besitz der Beklagten (Deutsches Historisches Museum, Stiftung des öffentlichen Rechts). Derzeit sind 4.259 Plakate identifiziert.

Dr. Sachs starb 1974 und wurde von seiner Frau beerbt. Sie starb 1998, ohne nach der Wiedervereinigung irgendwelche Ansprüche wegen der Sammlung erhoben zu haben.

Der Kläger ist ihr Erbe. Er hat mit der Klage Herausgabe von zwei Plakaten („Dogge“ und „Die blonde Venus“) verlangt. Die Beklagte möchte im Wege der Widerklage festgestellt wissen, dass der Kläger nicht Eigentümer der Plakatsammlung ist, hilfsweise, dass er nicht berechtigt ist, die Plakate herauszuverlangen.

Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Herausgabe des Plakats „Dogge“ verurteilt und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Das Kammergericht hat – unter Abweisung aller übrigen Anträge – auf den Hilfswiderklageantrag der Beklagten festgestellt, dass der Kläger nicht berechtigt ist, die sich im Besitz der Beklagten befindlichen Plakate aus der Sammlung seines Vaters herauszuverlangen.

Das Kammergericht meint, Dr. Sachs habe sein Eigentum an der Sammlung weder 1938 noch im Rahmen des Wiedergutmachungsverfahrens verloren. Die Plakate seien auch nicht in Volkseigentum der DDR übergegangen. Gleichwohl könne sie der Kläger als Rechtsnachfolger und jetziger Eigentümer nicht nach § 985 BGB herausverlangen, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ansprüche wegen nationalsozialistischer Unrechtsakte nur nach Maßgabe der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze geltend gemacht werden könnten. Danach sei hier der Vorrang der einschlägigen Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin (Rückerstattungsanordnung für das Land Berlin) zu beachten, wonach eine Rückgabe nur innerhalb – hier längst überschrittener Fristen – hätte verlangt werden können.

Das Kammergericht hat die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Senat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Frage des Verhältnisses zwischen dem Rückerstattungsrecht und dem allgemeinen Zivilrecht bedarf zumal für den Fall, dass Rückerstattungsansprüche aus faktischen Gründen seinerzeit – wie hier - nicht geltend gemacht werden konnten (die Sammlung war verschollen), einer Überprüfung und Klärung.

Der Kläger nimmt die Abweisung seines Herausgabeantrags hinsichtlich des Plakats „Die blonde Venus“ hin und verfolgt im Übrigen seine in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Er ist bereit, den seinem Vater als Wiedergutmachung geleisteten Betrag zurückzuzahlen, wenn er die Plakatsammlung zurückerhält.


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Verkündungstermin: 10. Februar 2012 = Verkündungstermin verlegt auf 9. März 2012

(Verkündungstermin: 16. Dezember 201)

(Verhandlungstermin: 21. Oktober 2011)

V ZR 115/11

Landgericht Frankfurt/Oder – 10 O 17/10 – Urteil vom 22. Juni 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht – 1 U 4/10 – Urteil vom 18. April 2011

Der Kläger ist Bundesvorsitzender der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Seine Ehefrau buchte für die Zeit vom 6. bis zum 10. Dezember 2009 bei einem Touristikunternehmen für beide Eheleute einen Aufenthalt in einem von der Beklagten betriebenen Wellnesshotel. Nachdem das Touristikunternehmen die Buchung zunächst bestätigt hatte, teilte es am 19. November 2009 mit, dass ein Aufenthalt in dem Hotel der Beklagten nicht möglich sei. Auf Nachfrage bei der Beklagten erteilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 23. November 2009 ein Hausverbot. Dieses begründete sie damit, dass die politische Überzeugung des Klägers nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. Der Kläger verlangt den Widerruf des Hausverbots und verweist hierzu u.a. darauf, dass er sich in dem Hotel – ebenso wie bei seinen früheren Aufenthalten – nicht politisch äußern werde.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Der u.a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat wird sich auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob ein Hausverbot durch ein Hotelunternehmen schon darauf gestützt werden kann, die politische Überzeugung des Gastes lasse befürchten, dass sich andere Gäste provoziert fühlen könnten.

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Verhandlungstermin: 14. Februar 2012

X ZR 111/11 und X ZR 112/11

AG Köln – 147 C 323/09 – Urteil vom 8. Juni 2010
LG Köln – 20 S 32/10 – Urteil vom 30. März 2011

und

AG Frankfurt am Main – 31 C 570/10 -23 – Urteil vom 1. Oktober 2010
LG Frankfurt am Main – 2-08 S 48/10 – Urteil vom 29. April 2011

In beiden Fällen buchten die Kläger Anfang August bzw. Anfang September 2009 bei einem Reiseveranstalter eine Pauschalreise, die in der Zeit vom 23. Oktober bis 6. November 2009 bzw. vom 5. bis 19. November 2009 stattfinden sollte. Sie überwiesen, nachdem sie einen „Sicherungsschein für Pauschalreisen gemäß § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches“ der Beklagten als Kundengeldabsicherer erhalten hatten, den gesamten Reisepreis an den Reiseveranstalter. Zwischen diesem und der Beklagten bestand seit dem 1. August 2009 ein Insolvenzsicherungsvertrag. Etwa einen Monat vor dem vereinbarten Abreisetag teilte der Reiseveranstalter den Klägern mit, dass er sich finanziell nicht mehr auf den Beinen halten könne und Insolvenz anmelden müsse. Die Kläger möchten sich wegen der Rückzahlung ihrer Vorauszahlung an die Beklagte wenden. Die gebuchten Reisen fanden nicht statt. Der beklagte Versicherer lehnte eine Erstattung mit dem Argument ab, dass der Geschäftsführer des Reiseveranstalters sowohl gegenüber einer Vielzahl von Reisenden als auch ihr gegenüber betrügerisch gehandelt und die hereingenommenen Anzahlungen für eigene Zwecke verwendet habe. Die vorsätzliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch den Reiseveranstalter sei aber nicht Gegenstand der Sicherungspflicht nach § 651k BGB.

Das AG Köln hat der Klage weitgehend stattgegeben, während das AG Frankfurt am Main die dortige Klage abgewiesen hat. Das Landgericht Köln und das Landgericht Frankfurt am Main haben den Klägern jeweils Recht gegeben. Beide Berufungsgerichte haben ihre Entscheidungen hauptsächlich damit begründet, dass eine Kausalität der Insolvenz für den Reiseausfall weder nach europäischen noch nach deutschem Recht zu fordern sei, es reiche vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz dem Reisenden vom Veranstalter der vorausgezahlte Preis für die ausgefallene Reise nicht erstattet werden könne und der insolvente Reiseveranstalter naturgemäß auch zur Durchführung der Reise nicht mehr in der Lage sei (vgl. hierzu die Urteile vom 2. November 2011 – X ZR 43/11 und X ZR 44/11, Pressemitteilung Nr. 173/2011). Der Wortlaut des § 651k Abs. 1 BGB differenziere auch nicht nach den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit. Die vom Versicherer geforderte einschränkende Auslegung dahingehend, dass die vorsätzliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit von der Absicherungspflicht ausgenommen sei, widerspreche dem Schutzzweck dieser Norm und sei auch nicht mit Blick auf die Vorgaben des Art. 7 der Pauschalreise-Richtlinie gerechtfertigt. Hiergegen richtet sich die von den Berufungsgerichten zugelassene Revision der Beklagten.

§ 651k BGB lautet (auszugsweise):

(1) Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden erstattet werden

1. der gezahlte Reisepreis, soweit Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters ausfallen, und

2. notwendige Aufwendungen, die dem Reisenden infolge Zahlungsunfähigkeit oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Reiseveranstalters für die Rückreise entstehen.

Die Verpflichtungen nach Satz 1 kann der Reiseveranstalter nur erfüllen

1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen oder

2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

(2) …

(3) Zur Erfüllung seiner Verpflichtung nach Absatz 1 hat der Reiseveranstalter dem Reisenden einen unmittelbaren Anspruch gegen den Kundengeldabsicherer zu verschaffen und durch Übergabe einer von diesem oder auf dessen Veranlassung ausgestellten Bestätigung (Sicherungsschein) nachzuweisen. …

(4) Reiseveranstalter und Reisevermittler dürfen Zahlungen des Reisenden auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein übergeben wurde.

Art. 7 der Richtlinie lautet:

Der Veranstalter und/oder Vermittler, der Vertragspartei ist, weist nach, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses die Erstattung gezahlter Beträge und die Rückreise des Verbrauchers sichergestellt sind.

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Verhandlungstermin: 14. Februar 2012 = in beiden Verfahren wurde der Verhandlungstermin wegen Revisionsrücknahme aufgehoben

Es stehen zwei Sachen zur Verhandlung an, die "Lehman-Zertifikate" zum Gegenstand haben, die im Zuge der Insolvenz der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers im September 2008 weitgehend wertlos geworden sind. Es handelt sich um weitere Verfahren aus diesem Themenkomplex, zu dem der Senat am 27. September 2011 bereits zwei Einzelfälle verhandelt und entschieden hat (vgl. Pressemitteilung 145/2011).


XI ZR 411/10 = Revisionsrücknahme; Verhandlungstermin wurde aufgehoben

LG Frankfurt/Main - Urteil vom 21. Mai 2010 - 2/19 0 291/09
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 3. November 2010 - 17 U 111/10

Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. in Anspruch.

Im Januar 2007 investierten der Kläger und seine Ehefrau auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 50.000 € in eine "Alpha Express-Anleihe". Hierbei handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung sollten abhängig von der Wertentwicklung eines virtuellen Aktienkorbes sein, in den die dreißig dividendenstärksten Titel Europas Eingang fanden (DJ EURO STOXX Select Dividend 30 Index). Die Rückzahlung sollte neben dem eingesetzten Kapital - in Abhängigkeit von der relativen Kursentwicklung an bestimmten Stichtagen - gegebenenfalls einen Bonus umfassen. In dem für den Kunden ungünstigsten Fall war die Rückzahlung des um die sogenannte Underperformance des Aktienkorbes im Vergleich zum DAX Index gekürzten Nominalbetrages vorgesehen, was zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals führen konnte.

Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit seiner Klage verlangt der Kläger im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Zinsen zuzüglich fiktiver Anlagezinsen.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen geringfügigen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten bejaht. Die Beklagte hafte schon deshalb, weil sie den Kläger und dessen Ehefrau im Beratungsgespräch unstreitig nicht über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision in Höhe von 5 % aufgeklärt habe. Zwar liege keine Rückvergütung im Sinne der „Kick-back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor, allerdings komme es für die Begründung einer Aufklärungspflicht auch nicht auf die begriffliche Bezeichnung an. Entscheidend sei, dass sich die Bank ähnlich wie bei Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt befinde, den sie dem Anleger zu offenbaren habe. Nur so könne dieser das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene. Da neben dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt eine Vertriebsprovision erhalten habe, auch deren konkrete Höhe zu offenbaren sei, könne im Übrigen die Produktinformation die Beklagte nicht entlasten; denn dort sei lediglich allgemein die Möglichkeit der Zahlung einer Vertriebsvergütung genannt.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

und

XI ZR 132/11 = Revisionrücknahme; Verhandlungstermin wurde aufgehoben

LG Hamburg - Urteil vom 8. September 2010 - 319 O 201/09
Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 23. Februar 2011 - 13 U 191/10

Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. in Anspruch.

Im November 2007 investierte die Klägerin auf Empfehlung einer Mitarbeiterin der Beklagten einen Betrag in Höhe von 20.000 € in eine "BullExpress Garant Anleihe II". Hierbei handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung zu 100 % des Nennwertes am Ende der Laufzeit von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde.

Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages zuzüglich der Abschlussgebühr in Höhe von insgesamt 20.200 € nebst Zinsen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten verneint. Die Empfehlung sei anlegergerecht gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin wegen des Erwerbs ähnlich risikoreicher Finanzprodukte in der Vergangenheit keine unerfahrene Anlegerin gewesen sei und sie sich in einem kurz vor Zeichnung der streitgegenständlichen Anleihe unterschriebenen "Persönlichen Analysebogen" selbst als "risikobewusst" und "unternehmerisch denkend" bezeichnet habe. Die Struktur der Anlage habe keine weitergehenden Risikohinweise erfordert, da sich die betreffenden Zertifikate, die Bonität der Emittentin vorausgesetzt, aufgrund des vollen Kapitalrückflusses zum Laufzeitende nicht als besonders risikoreich dargestellt hätten. Auf die Bonität der Garantiegeberin habe im November 2007 nach allgemeiner Markteinschätzung noch vertraut werden dürfen. Die Klägerin sei zudem nicht nachweislich darüber im Unklaren gelassen worden, dass der Anlagebetrag im Falle einer Insolvenz von Lehman Brothers nicht zurückgezahlt werde (allgemeines Emittentenrisiko). Im Hinblick darauf habe es auch keiner weitergehenden Aufklärung darüber bedurft, dass die Lehman-Zertifikate nicht dem System der (deutschen) Einlagensicherung unterfielen. Eine Beratungspflichtverletzung sei schließlich nicht darin zu sehen, dass die Beklagte über ihre beim Verkauf erzielte Gewinnmarge nicht aufgeklärt habe.

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

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Verhandlungstermin: 15. Februar 2012

IV ZR 194/09

LG Verden – Urteil vom 21. Januar 2009 – 8 O 544/07
OLG Celle – Urteil vom 8. September 2009 – 8 U 46/09

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zu entscheiden, ob Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Aufklärung gegen einen englischen Lebensversicherer geltend gemacht werden können.

Der Kläger schloss zu Beginn des Jahres 1999 eine "Investment-Lebensversicherung" bei dem beklagten englischen Lebensversicherer ab, nachdem dieser mit jährlichen Überschüssen deutlich über denen seiner deutschen Mitbewerber geworben hatte. Seit 2003 stagniert der Vertragswert. Bei der Beklagten war es zu Problemen mit der finanziellen Belastung aus den Ansprüchen britischer Bestandskunden gekommen, die 2002 in der Genehmigung eines Vergleichsplans nach englischem Gesellschaftsrecht ("Scheme of Arrangement") durch das dort zuständige Gericht mündeten. Dieser führte zur Abfindung einzelner Ansprüche der Versicherungsnehmer gegen einmalige Erhöhung des Versicherungswertes. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er über die aus seiner Sicht nicht ordnungsgemäße Geschäftspolitik der Beklagten u.a. durch überhöhte Zuteilung von Überschüssen, unzureichende Bildung von Deckungskapital und Verwendung veralteter Sterbetafeln nicht aufgeklärt worden sei und den Vertrag bei zutreffender Information nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte hat sich auf die Sperrwirkung ihres englischen Vergleichsplans, die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche und das Fehlen von Aufklärungspflichten berufen.

Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klagebegehren weiter.

Das Verfahren hat für weitere Fälle Bedeutung, in denen die Beklagte von deutschen Versicherungsnehmern auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.

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Verkündungstermin: 9. März 2012

(Verkündungstermin: 10. Februar 2012)

(Verkündungstermin: 16. Dezember 201)

(Verhandlungstermin: 21. Oktober 2011)

V ZR 115/11

Landgericht Frankfurt/Oder – 10 O 17/10 – Urteil vom 22. Juni 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht – 1 U 4/10 – Urteil vom 18. April 2011

Der Kläger ist Bundesvorsitzender der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Seine Ehefrau buchte für die Zeit vom 6. bis zum 10. Dezember 2009 bei einem Touristikunternehmen für beide Eheleute einen Aufenthalt in einem von der Beklagten betriebenen Wellnesshotel. Nachdem das Touristikunternehmen die Buchung zunächst bestätigt hatte, teilte es am 19. November 2009 mit, dass ein Aufenthalt in dem Hotel der Beklagten nicht möglich sei. Auf Nachfrage bei der Beklagten erteilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 23. November 2009 ein Hausverbot. Dieses begründete sie damit, dass die politische Überzeugung des Klägers nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. Der Kläger verlangt den Widerruf des Hausverbots und verweist hierzu u.a. darauf, dass er sich in dem Hotel – ebenso wie bei seinen früheren Aufenthalten – nicht politisch äußern werde.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Der u.a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat wird sich auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob ein Hausverbot durch ein Hotelunternehmen schon darauf gestützt werden kann, die politische Überzeugung des Gastes lasse befürchten, dass sich andere Gäste provoziert fühlen könnten.


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Verkündungstermin: 15. März 2012
(Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011)

I ZR 52/10 (Verkauf angeblich gefälschter Markenschuhe)

LG Stuttgart – Urteil vom 17. November 2009 – 17 O 714/08
OLG Stuttgart – Urteil vom 4. März 2010 – 2 U 86/09

und

I ZR 137/10

LG Hamburg – Urteil vom 30. Oktober 2008 – 327 O 569/07
OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juli 2010 – 5 U 246/08

Die Klägerin im Verfahren I ZR 52/10 produziert u.a. den als „Converse All Star Chuck Taylor“ bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin mehrerer Marken mit den Wortbestandteilen „CONVERSE“ und „ALL STAR“. Die Beklagte im Verfahren I ZR 52/10 beliefert die Handelsgruppen Rewe und real sowie die toom-Verbrauchermärkte. Die Klägerin hat behauptet, in einem toom-Markt in Solingen und in einem real-Warenhaus in Neuss seien im September 2008 Produktfälschungen angeboten worden, die von der Beklagten geliefert worden seien.

Der wegen Markenverletzung u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage im Verfahren I ZR 52/10 hat das Landgericht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage hingegen abgewiesen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2010, 198). Die Klägerin habe weder nachweisen können, dass es sich bei den Schuhen um Fälschungen handele, noch habe sie nachweisen können, dass ihre Markenrechte nicht erschöpft seien.
Die Klägerin im Verfahren I ZR 137/10 vertreibt exklusiv für die Liefergebiete Deutschland, Österreich und die Schweiz den o.g. Freizeitschuh „Converse All Star Chuck Taylor“. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 137/10 gehört zur Metro-Gruppe. Sie verkaufte in ihren Cash & Carry Märkten in den Jahren 2006 bis 2008 wiederholt originale Freizeitschuhe der Markeninhaberin. Die Klägerin hat behauptet, die Schuhe seien in den USA in den Verkehr gebracht worden; einem Vertrieb in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU habe die Markeninhaberin nicht zugestimmt.

Der auch in diesem Verfahren u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage haben beide Vorinstanzen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dabei angenommen, dass die Beklagte den Beweis dafür, dass die Markenrechte erschöpft seien, nicht erbracht habe. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

Der Senat, der im Verfahren I ZR 52/10 die Revision zugelassen hat, wird ggf. darüber zu entscheiden haben, wen die Beweislast dafür trifft, dass markierte Ware gefälscht ist bzw. dass die Markenrechte erschöpft sind, weil die Waren mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht worden sind.


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Verkündungstermin: 21. März 2012

(Verhandlungstermin: 18. Januar 2012)

VIII ZR 244/10

LG Saarbrücken - Urteil vom 21. August 2009 - 12 O 75/09
OLG Saarbrücken - Urteil vom 26. August 2010 - 8 U 472/09 - 122

Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien auf der Internetplattform eBay abgeschlossenen Kaufvertrages Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“ ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:

„Hallo an alle Liebhaber von Vertu
Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.“

Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999,- € ab und erhielt für 782,- € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 € koste. Die auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers sei der geschlossene Vertrag bereits gemäß § 138 Abs. 1 BGB* als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig, da der Wert des Handys das Maximalgebot des Klägers um ein Vielfaches (hier das Zwölffache) übersteige und dieses besonders grobe Missverhältnis den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung des Klägers als Begünstigten zulasse.

Unabhängig davon hätten die Parteien bei Vertragsschluss auch keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB**) dahingehend getroffen, dass Kaufgegenstand ein Originalhandy der Marke Vertu sei. Die Angaben der Beklagten in dem Angebot rechtfertigten nicht die Annahme, die Beklagte habe die Beschaffenheit des Handys als Original des Herstellers Vertu beschrieben und der Kläger habe dies auch so verstanden. Gegen eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung spreche vor allem, dass die Beklagte es zu einem Startpreis von 1 € angeboten habe, obwohl ein Originalhandy – nach der Behauptung des Klägers – einen Wert von 24.000 € habe. Ein derart niedriger Startpreis stehe der konkludenten Vereinbarung einer Beschaffenheit als Original jedenfalls dann entgegen, wenn ein solches Original einen den festgesetzten Startpreis ganz erheblich übersteigenden Wert habe, der Käufer Kenntnis von dem Wert habe und der Verkäufer die Kaufsache nicht ausdrücklich als Original bezeichne.

Aber selbst bei Annahme eines Sachmangels scheide ein Schadensersatzanspruch des Käufers aus, weil dieser den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit verkannt habe (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB***). Es sei erfahrungswidrig, dass ein Handy mit einem – wie vom Kläger behaupteten – derart hohen Wert zu einem Startpreis von 1 € angeboten werde. Bei einem solchen Angebot habe für den Kläger der Verdacht naheliegen müssen, dass es sich bei dem angebotenen Handy nicht um ein Original handele.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

* § 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

** § 434 BGB: Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. …

*** § 442 BGB: Kenntnis des Käufers

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


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Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

I ZR 89/09 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: noch nicht bestimmt
LG Wiesbaden – 11 O 56/06 – Urteil vom 28. März 2007
OLG Frankfurt – 6 U 93/07 – Urteil vom 4. Juni 2009

siehe auch:

Verkündungstermin: 28. September 2011

(vorher: Verkündungstermin: 7. Juli 2011)
(Verhandlungstermin: 17. März 2011)

I ZR 189/08 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin 28. September 2011
LG München I– 4 HK O 11552/06 – Urteil vom 16. Dezember 2007
OLG München – 29 U 1669/08 – Urteil vom 16. Oktober 2008

I ZR 92/09 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011
LG Wiesbaden – 13 O 119/06 – Urteil vom 29. November.2007
OLG Frankfurt am Main – 6 U 261/06 – Urteil vom 4. Juni 2009

I ZR 30/10 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011
LG Bremen – 12 O 379/06 – Urteil vom 20. Dezember 2007
OLG Bremen – 2 U 4/08 – Urteil vom 29.Januar 2010

I ZR 43/10 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011
LG Bremen – 12 O 333/07 – Urteil vom 31. Juli 2008
OLG Bremen – 2 U 96/08 – Urteil vom 12. Februar 2010

I ZR 93/10 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011
LG Köln – 31 O 599/08 – Urteil vom 9. Juli 2009
OLG Köln – 6 U 142/09 – Urteil vom 12. Mai 2010

Der Senat hat erneut über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und anderen Wetten (Kasinospielen) im Internet zu befinden. Im Kern der Rechtsstreitigkeiten stehen nunmehr sowohl das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von öffentlichen Glücksspielen als auch das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel unter der Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags. Die von den klagenden Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommenen in- und ausländischen Wettunternehmen präsentierten und bewarben ihr Sportwettenangebot unter ihrem jeweiligen Domainnamen im Internet, welches von Spielern jedenfalls in Deutschland angenommen werden konnte. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Glücksspielstaatsvertrags vorgeworfen (§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV).

Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (OLG Köln, ZfWG 2010, 359; OLG Bremen, ZfWG 2010, 105;t) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (OLG Frankfurt am Main, ZfWG 2009, 268; OLG Frankfurt am Main, MMR 2009, 577). Hingegen haben das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München die Klage vollumfänglich abgewiesen (I ZR 189/08).

Die Berufungsgerichte - mit Ausnahme des Oberlandesgerichts München (Revision wurde durch den Bundesgerichtshof zugelassen) - haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist. Dabei wird er insbesondere darüber zu befinden haben, inwieweit die in Rede stehenden privaten Wettangebote und ihr Bewerben im Internet wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Glücksspielsstaatsvertrags unlauter sind und ob mögliche Verbote mit der höherrangigen unionsrechtlichen Dienst- und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Einklang stehen.

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Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verhandlungstermin: 30. November 2011 = Verfahren unterbrochen)

I ZR 224/10 (Rückgewinnung von Stromkunden)

LG Aachen – Urteil vom 31. März 2010 – 42 O 70/09
OLG Köln – Urteil vom 19. November 2010 – 6 U 73/10

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Strommarkt. Die Beklagte schrieb Anfang 2009 Kunden an, die von ihr zu der Unternehmensgruppe der Klägerinnen gewechselt waren, um sie für sich zurückzugewinnen. Die Klägerinnen halten dies für wettbewerbswidrig, weil die Beklagte für die Schreiben personenbezogene Daten ihrer früheren Kunden verwendet habe. Sie nehmen die Beklagte u.a. auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das Verhalten der Beklagten, die Namen und Anschriften ihrer früheren Kunden genutzt habe, weder durch die Vorschriften von § 28 Bundesdatenschutz in der Anfang 2009 gültigen noch in der aktuellen Fassung erlaubt gewesen. Das Verhalten erweise sich damit als wettbewerbswidrig. Das Berufungsgericht hat die Revision für die Beklagte zugelassen.


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Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

Verkündungstermin: 13. Januar 2011 = EuGH-Vorlage

(Verhandlungstermin: 5. Oktober 2010 (vorheriger Verhandlungstermin: 6. Oktober 2010))

I ZR 22/09

LG Regensburg – Urteil vom 13. November 2009 - 1 HKO 2203/08

Die Beklagte vertreibt alkoholische Getränke. Sie bewirbt ihren Kräuterlikör „Gurkta-ler Alpenkräuter“ mit dem Hinweis: „der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen“. Der Likör hat einen Alkoholgehalt von 27%.

Der Kläger ist der Auffassung, bei den Werbeangaben handele es sich um „gesund-heitsbezogene Angaben“ i. S. von Art. 4 Abs. 3 der Health Claim-VO* und verlangt Unterlassung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Angaben bezögen sich nicht auf die Gesundheit, sondern auf das allgemeine Wohlbefinden. Solche Aussagen würden von der Health Claim-VO nicht erfasst. Der BGH hat die Sprungrevision zugelassen.

*Artikel 4 der Health Claim-VO

Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener
Angaben

(3) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen
sich gemäß der Anweisung des Herstellers auf das verzehrfertige
Lebensmittel beziehen.

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Termin: noch nicht bestimmt = Verfahren wegen Tod der Partei unterbrochen
(Verhandlungstermin: 1. März 2010)

II ZR 263/08

LG Essen – 45 O 23/07 – Entscheidung vom 23. November 2007
OLG Hamm – 8 U 4/08 – Entscheidung vom 20. Oktober 2008

und

II ZR 279/08

LG Düsseldorf – 10 O 532/06 – Entscheidung vom 13. November 2007
OLG Düsseldorf – I-3 U 15/08 – Entscheidung vom 1. Juli 2008

In II ZR 279/08 sind alle Parteien Gesellschafter der TM Immobilien und Vermietungs GmbH, die Mitte der 90er Jahre ein Wohn- und Geschäftszentrum in Berlin errichte-te. Für die Finanzierungsdarlehen der TM GmbH übernahmen die Kläger, die damals mit je 10 %, der Kläger zu 1 später mit 16,6 % an der GmbH beteiligt waren, in Höhe von 1,52 Mio. DM die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Durch eine Kapitalerhöhung in 2003 sank die Beteiligungsquo-te der Kläger an der GmbH auf 0,06 %; die übrigen Anteile hält seitdem der Beklagte unmittelbar und mittelbar über eine von ihm beherrschte GmbH.

Der Beklagte, der die Darlehensforderungen gegen die TM GmbH von der Bank er-worben hat, betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger in ihre Beteiligung an der TM GmbH. Nach deren Satzung scheidet ein Gesellschafter aus der GmbH aus, wenn sein Anteil gepfändet wird und es ihm – wie hier - nicht gelingt, die Pfändung innerhalb von 6 Wochen abzuwenden. In II ZR 263/08 fechten die Kläger ihre, ge-stützt auf diese Satzungsbestimmung beschlossene Ausschließung aus der GmbH und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile an.

In II ZR 263/08 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat hingegen nur die Einziehung der Geschäftsanteile für unwirksam erachtet, den Ausschluss aber bestätigt. In II ZR 279/08 hat das Landgericht die Klage abgewie-sen, das Berufungsgericht ihr aber im Wesentlichen stattgegeben, weil die Zwangs-vollstreckung durch den Beklagten treuwidrig sei.

Die Berufungsgerichte haben die Frage, ob den Klägern gegen die GmbH ein An-spruch auf Befreiung von der Mithaftung für die Schulden der GmbH zusteht und ob dieser auch gegen den Mehrheitsgesellschafter durchgreift, unterschiedlich beant-wortet. Während das OLG Hamm einen Durchgriff wegen der Trennung von Gesell-schafts- und Gesellschaftersphäre ablehnt, durchbricht das OLG Düsseldorf dieses Prinzip unter Berufung auf Treu und Glauben. Der Senat wird sich auch mit der An-nahme des OLG Hamm auseinandersetzen müssen, eine Ausschließung - anders als eine Einziehung des Geschäftsanteils gem. §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG* – setze nicht voraus, dass dem ausgeschlossenen Gesellschafter eine Abfindung aus nicht durch Kapitalerhaltungsvorschriften gebundenem Vermögen gezahlt werden kann.

§ 34 BGB Einziehung von Geschäftsanteilen

(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.

(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.

§ 30 BGB Kapitalerhaltung

(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rück-gewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht an-zuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaft-lich entsprechen.

(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rück-zahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zu-rückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzuläs-sig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.

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Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verhandlungstermin: 10. November 2009 = EuGH-Vorlage – dort noch anhängig)

VI ZR 217/08

LG Hamburg - Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 324 O 548/07
OLG Hamburg – Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 7 U 22/08

Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Rechtsstreit wirft die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen ausländischer Anbieter auf. Sollte diese gegeben sein, sind zudem die rechtlichen Grenzen der Archivierung und des dauerhaften Bereithaltens von Meldungen zum Abruf im Internet im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte Betroffener zu konkretisieren.

Folgender Tenor für die EuGH-Vorlage wurde am 10. November 2000 verkündet:

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EGV zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachfolgend: EuGVVO) bei (drohenden) Persönlichkeits-rechtsverletzungen durch Inhalte auf einer Internet-Website dahingehend auszulegen,

dass der Betroffene eine Unterlassungsklage gegen den Betreiber der Website unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat der Betreiber niedergelassen ist, auch bei den Gerichten jedes Mitgliedstaats erheben kann, in dem die Website abgerufen werden kann,
oder setzt die Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem der Betreiber der Website nicht niedergelassen ist, voraus, dass ein über die technisch mögliche Abrufbarkeit hi-nausgehender besonderer Bezug der angegriffenen Inhalte oder der Website zum Gerichtsstaat (Inlandsbezug) besteht?

2. Wenn ein solcher besonderer Inlandsbezug erforderlich ist:

Nach welchen Kriterien bestimmt sich dieser Bezug?

Kommt es darauf an, ob sich die angegriffene Website gemäß der Bestimmung des Betreibers zielgerichtet (auch) an die Internetnutzer im Gerichtsstaat richtet oder genügt es, dass die auf der Website abrufbaren Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen - Interesse des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts und Interesse des Betreibers an der Gestaltung seiner Website und an der Berichterstattung - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, im Gerichtsstaat tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann?

Kommt es für die Feststellung des besonderen Inlandsbezugs maßgeblich auf die Anzahl der Abrufe der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus an?

3. Wenn es für die Bejahung der Zuständigkeit keines beson-deren Inlandsbezugs bedarf oder wenn es für die Annahme eines solchen genügt, dass die beanstandeten Informationen objektiv einen Bezug zum Gerichtsstaat in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Gerichtsstaat nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der beanstandeten Website, tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann, und die Annahme eines besonderen Inlandsbezugs nicht die Feststellung einer Mindestanzahl von Abrufen der beanstandeten Website vom Gerichtsstaat aus voraussetzt:

Ist Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/31/EG des Euro-päischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informations-gesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäfts-verkehrs, im Binnenmarkt (nachfolgend: e-commerce-Richtlinie) dahingehend auszulegen,

dass diesen Bestimmungen ein kollisionsrechtlicher Charakter in dem Sinne beizumessen ist, dass sie auch für den Bereich des Zivilrechts unter Verdrängung der nationalen Kollisionsnormen die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Rechts anordnen,

oder handelt es sich bei diesen Vorschriften um ein Korrektiv auf materiell-rechtlicher Ebene, durch das das sachlich-rechtliche Ergebnis des nach den nationalen Kollisionsnormen für anwendbar erklärten Rechts inhaltlich modifiziert und auf die Anforderungen des Herkunftslandes reduziert wird?

Für den Fall, dass Art. 3 Abs. 1 und 2 e-commerce-Richtlinie kollisionsrechtlichen Charakter hat:

Ordnen die genannten Bestimmungen lediglich die alleinige Anwendung des im Herkunftsland geltenden Sachrechts oder auch die Anwendung der dort geltenden Kollisionsnormen an mit der Folge, dass ein renvoi des Rechts des Herkunftslands auf das Recht des Bestimmungslands möglich bleibt?

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Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verhandlungstermin: 14. Oktober 2008 wurde aufgehoben und das Verfahren ausgesetzt)

VI ZR 169/08

LG Hamburg - 324 O 868/04 - Entscheidung vom 1. Juli 2005
OLG Hamburg - 7 U 81/05 - Entscheidung vom 31. Januar 2006

Kläger ist Ernst August Prinz von Hannover. Die Beklagte ist ein Presseverlag.
Der beklagte Verlag hat in einer von ihm verlegten Zeitschrift einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Klägers auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme des Klägers und seiner Ehefrau bebildert war. Die Fotogra-fie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten aufgenommen und zeigt die Personen auf belebter Straße. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichts-hofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u. a. -) eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geben und es grundsätzlich rechtfertigen, den Vermie-ter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständi-ge VI. Zivilsenat wird deshalb erneut zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten abzuwägen haben.


Das Verfahren ist auf Antrag des Klägers derzeit ausgesetzt mit Blick auf eine bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängige und noch nicht beschiedene Individualbeschwerde in einer Parallelsache.

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Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt – EuGH-Vorlage
(Verhandlungstermin: 12. November 2009)

Xa ZR 58/07

Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04

Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kläger - Greenpeace e.V. - greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden.

Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsfähigkeit auf. Deshalb werden überwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen - so genannte Vorläuferzellen - aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für dieses Verfahren und die Vorläuferzellen.

Der Kläger hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentansprüche seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die Möglichkeit, dass in einem dem patentgemäßen Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen "verbraucht" würden, begründe keinen Verstoß des Patents gegen die öffentliche Ordnung.

Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der für die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990.

Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach dem Patentgesetz der Bundesgerichtshof zuständig.

Das für die Erteilung europäischer Patente zuständige Europäische Patentamt hat in einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europäisches Patent nach den dafür einschlägigen Vorschriften nicht für Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 25. November 2008 - G 2/06). Der Bundesgerichtshof wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob Entsprechendes für die Erteilung deutscher Patente gilt.

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Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 343/11

Landgericht Augsburg – Urteil vom 12. Januar 2011 – 10 KLs 507 Js 104806/09

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges (§ 263 StGB) in 123 Fällen und wegen Untreue (§ 266 StGB) zu vier Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.

Nach seinen Feststellungen war der Angeklagte alleiniger Vorstand des Bundes für Kinderhilfe e.V. (BfK) mit Sitz in Augsburg, für welchen durch den Angeklagten bzw. durch von diesem eingeschaltete Werber zahlende Spender geworben wurden. Diesen wurde erzählt, der BfK sei ein gemeinnütziges Kinderhilfswerk, das Waisenhäuser unterstütze und Patenschaften für hilfsbedürftige Kinder in der Dritten Welt vermittle. Für einen monatlichen Beitrag von 30 € könne eine solche Patenschaft, für einen Betrag von 15 € monatlich eine Teilpatenschaft übernommen werden. Nach den Feststellungen des Landgerichts war demgegenüber lediglich ein minimaler Geldfluss an soziale Projekte in Thailand feststellbar. Das von den geworbenen „Paten“ erhaltene Geld sei – soweit es nicht für Verwaltungsaufwendungen verbraucht wurde – letztlich auf einem Konto des BfK belassen worden. Der Angeklagte habe gehandelt, um dem BfK durch die Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen und sodann mit dem eingenommenen Geld nach eigenem Gutdünken zu verfahren.

In 123 Fällen, in denen „Paten“ aufgrund der unzutreffenden Angaben im Tatzeitraum (Anfang des Jahres 2005 bis zum Jahr 2009) Beträge in einer Höhe von insgesamt 148.590 € einzahlten, hat das Landgericht einen Betrug zum Nachteil der Spender angenommen. Bei der Strafzumessung hat es den Strafrahmen für besonders schwere Fälle des Betruges zugrunde gelegt, weil der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt habe (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Das Landgericht hat des Weiteren festgestellt, dass der Angeklagte im Oktober 2008 eine von ihm im Februar 2008 für 175.000 € ersteigerte Immobilie für 230.000 € an den BfK veräußerte, wobei er sich ein lebenslanges Wohn- und Nutzungsrecht an einem Appartement im Dachgeschoss und ein Nutzungsrecht an den Gemeinschaftsräumen einräumen ließ. Dies hat das Landgericht als Untreue in einem besonders schweren Fall gewertet.

Hinsichtlich der vorgenannten Fälle und hinsichtlich weiterer Fälle, die von der Strafverfolgung ausgenommen worden waren, in denen der Angeklagte aber ebenfalls Spender wie soeben geschildert gewerbsmäßig betrogen habe, hat die Strafkammer gemäß § 111i StPO ausgesprochen, dass hinsichtlich eines Betrages von 783.580 €, den der Angeklagte insgesamt erlangt habe, nur deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz bzw. erweiterten Verfall von Wertersatz (§ 73d StGB) erkannt werde, weil ein Anspruch der Verletzten entgegenstehe.

Gegen seine Verurteilung hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er macht Verfahrensfehler und die Verletzung materiellen Rechts geltend.

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