Navigation und Service

Zur Startseite des BGH


Kalendarische Vorschau-Terminübersicht

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Bitte beachten:

Um weitere Termine anzusehen, bitte nach unten scrollen!


Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verkündungstermin: 17. August 2010 = verlegt auf 9.9.2010
(Verhandlungstermin: 15. April 2010)

I ZR 193/07 – Wettbewerbsrecht

LG Schweinfurt – 5 HK O 30/06 – Urteil vom 19. Januar 2007
OLG Bamberg – 3 U 24/07 – Urteil vom 31. Oktober 2007

und

I ZR 37/08 – Wettbewerbsrecht

LG Karlsruhe – 15 O 74/07 KfH IV – Urteil vom 28. Juni 2007
OLG Karlsruhe – 6 U 141/07 – Urteil vom 13. Februar 2008

und

I ZR 72/08 – Wettbewerbsrecht
LG Darmstadt – 12 O 123/06 – Urteil vom 22. Dezember 2006
OLG Frankfurt am Main – 6 U 26/07 – Urteil vom 29. November 2007

und

I ZR 98/08 – Wettbewerbsrecht
LG Berlin – 102 O 91/06 – Urteil vom 14. November 2006
KG Berlin – 5 U 189/06 – Urteil vom 11. April 2008

und

I ZR 125/08 – Wettbewerbsrecht
LG Darmstadt – 12 O 403/06 – Urteil vom 8. Mai 2006
OLG Frankfurt am Main – 6 U 118/07 – Urteil vom 5. Juni 2008

und

I ZR 26/09 – Wettbewerbsrecht
LG Offenburg – 5 O 107/06 KfH – Urteil vom 12. September 2007
OLG Karlsruhe – 4 U 160/07 – Urteil vom 12. Februar 2009

Die Parteien dieser Parallelverfahren streiten um die Zulässigkeit von verschiedenen Apotheken-Bonussystemen. Die auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothekeninhaber und Unternehmen gewährten Kunden beim Erwerb von (bestimmten) Arzneimitteln oder von sonstigen Produkten nach unterschiedlichen Systemen unter anderem die Rückerstattung der Praxisgebühr, Preisnachlässe, Einkaufsgutscheine oder gar Prämien. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften (§ 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 78 AMG und §§ 1, 3 AMPreisV) sowie ein Verstoß gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (§ 7 HWG) vorgeworfen.

Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (veröffentlicht: OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; Kammergericht GRUR-RR 2008, 450; OLG Frankfurt am Main ApothekenR 2008, 126; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 176) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (I ZR 37/08; I ZR 125/08; I ZR 72/08; I ZR 26/09). Hingegen hat das Oberlandesgericht Bamberg die Klage zweitinstanzlich abgewiesen (I ZR 193/07). In dem Rechtsstreit I ZR 98/09 haben die Vorinstanzen die negative Feststellungsklage des Klägers auf Zulässigkeit seines angebotenen Bonussystems übereinstimmend abgewiesen.

Sämtliche Berufungsgerichte haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, welche Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist und ob derartige Bonussysteme in Apotheken zulässig sind.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verkündungstermin: 27. August 2010

Verhandlungstermin: 25. August 2010 = Verkündung: 27.8.2010

2 StR 111/09

Landgericht Köln – Urteil vom 26. Mai 2008 – B. 109-11/06 –

Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen Beihilfe zur Untreue in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten M. wegen Beihilfe zur Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Es hat angeordnet, dass zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer neun bzw. acht Monate der verhängten Strafen als vollstreckt gelten.

Es handelt sich um ein Verfahren aus dem Komplex des sog. „Kölner Müllskandals“. Die Anklage richtete sich ursprünglich auch gegen den Abfallunternehmer Hellmut Trienekens. Wegen Zweifeln an seiner Verhandlungsfähigkeit wurde das Verfahren gegen die beiden Angeklagten im Jahr 2006 zur gesonderten Verhandlung abgetrennt.

Die Angeklagten waren Geschäftsführer von zwei Tochtergesellschaften des Trienekens-Konzerns, an denen zu etwa 50 % auch ein Tochterunternehmen der RWE beteiligt gewesen war. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlassten sie in den Jahren von 1998 bis 2001 jeweils auf Weisung von Trienekens Zahlungen in einer Gesamthöhe von über 9 Mio. DM in eine „schwarze Kasse“ der Trienekens-Gruppe. Trienekens selbst hatte diese „schwarze Kasse“ ab etwa 1993 zur Finanzierung sog. „nützlicher Aufwendungen“, die nicht über die Bücher laufen sollten, bei einem Briefkastenunternehmen in der Schweiz eingerichtet. Er informierte, wie den Angeklagten bekannt war, die verantwortlichen Organe der zum RWE-Konzern gehörenden Mitgesellschafterin nicht über die wahren Hintergründe der als Begleichung der Forderungen von Drittfirmen deklarierten Zahlungen.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Hauptverhandlung über die Revisionen beider Angeklagter zu befinden, die ihre Verurteilungen mit zahlreichen Verfahrensrügen und mit der Sachrüge angreifen.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.





Verkündungstermin: 9. September 2010

Verkündungstermin: 17. August 2010)
(Verhandlungstermin: 15. April 2010)

I ZR 193/07 – Wettbewerbsrecht

LG Schweinfurt – 5 HK O 30/06 – Urteil vom 19. Januar 2007
OLG Bamberg – 3 U 24/07 – Urteil vom 31. Oktober 2007

und

I ZR 37/08 – Wettbewerbsrecht

LG Karlsruhe – 15 O 74/07 KfH IV – Urteil vom 28. Juni 2007
OLG Karlsruhe – 6 U 141/07 – Urteil vom 13. Februar 2008

und

I ZR 72/08 – Wettbewerbsrecht
LG Darmstadt – 12 O 123/06 – Urteil vom 22. Dezember 2006
OLG Frankfurt am Main – 6 U 26/07 – Urteil vom 29. November 2007

und

I ZR 98/08 – Wettbewerbsrecht
LG Berlin – 102 O 91/06 – Urteil vom 14. November 2006
KG Berlin – 5 U 189/06 – Urteil vom 11. April 2008

und

I ZR 125/08 – Wettbewerbsrecht
LG Darmstadt – 12 O 403/06 – Urteil vom 8. Mai 2006
OLG Frankfurt am Main – 6 U 118/07 – Urteil vom 5. Juni 2008

und

I ZR 26/09 – Wettbewerbsrecht
LG Offenburg – 5 O 107/06 KfH – Urteil vom 12. September 2007
OLG Karlsruhe – 4 U 160/07 – Urteil vom 12. Februar 2009

Die Parteien dieser Parallelverfahren streiten um die Zulässigkeit von verschiedenen Apotheken-Bonussystemen. Die auf Unterlassung in Anspruch genommenen Apothekeninhaber und Unternehmen gewährten Kunden beim Erwerb von (bestimmten) Arzneimitteln oder von sonstigen Produkten nach unterschiedlichen Systemen unter anderem die Rückerstattung der Praxisgebühr, Preisnachlässe, Einkaufsgutscheine oder gar Prämien. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisbindungsvorschriften (§ 4 Nr. 11 UWG i. V. mit § 78 AMG und §§ 1, 3 AMPreisV) sowie ein Verstoß gegen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (§ 7 HWG) vorgeworfen.

Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (veröffentlicht: OLG Frankfurt am Main GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; Kammergericht GRUR-RR 2008, 450; OLG Frankfurt am Main ApothekenR 2008, 126; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 176) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (I ZR 37/08; I ZR 125/08; I ZR 72/08; I ZR 26/09). Hingegen hat das Oberlandesgericht Bamberg die Klage zweitinstanzlich abgewiesen (I ZR 193/07). In dem Rechtsstreit I ZR 98/09 haben die Vorinstanzen die negative Feststellungsklage des Klägers auf Zulässigkeit seines angebotenen Bonussystems übereinstimmend abgewiesen.

Sämtliche Berufungsgerichte haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, welche Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist und ob derartige Bonussysteme in Apotheken zulässig sind.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.



Verkündungstermin: 30. September 2010
(Verhandlungstermin: 15. Juli 2010)

I ZR 12/08 – Urheberrecht

LG Frankfurt am Main – 2-03 O 172/06 – Urteil vom 23. November 2006
OLG Frankfurt am Main – 11 U 75/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007

und

I ZR 13/08 – Urheberrecht

LG Frankfurt am Main – 2/3 O 171/06 – Urteil vom 23. November 2006
OLG Frankfurt am Main – 11 U 76/06 – Urteil vom 11. Dezember 2007

Die Klägerin verlegt die „Frankfurter Allgemeine Zeitung“. Die Beklagte bietet auf ihrer Internetseite www.perlentaucher.de Zusammenfassungen (Abstracts) verschiedener Feuilletonartikel der wichtigsten deutschsprachigen Qualitäts-zeitungen an. Hierzu gehören in der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“ erschienene Originalrezensionen zu aktuellen Buchveröffentlichungen, welche die Beklagte unter der Überschrift „Notiz zur FAZ“ in verkürzter Form wiedergibt. An diesen Notizen erteilte die Beklagte entgeltliche Lizenzen an die Internet-Buchshops amazon.de und buecher.de. Die Klägerin wendet sich gegen die kommerzielle Verwertung der Kritiken im Wege der Weiterlizenzierung an Dritte. Sie begehrt Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

Das Landgericht (veröffentlicht in ZUM 2007, 65) und das Berufungsgericht (veröffentlicht in ZUM 2008, 233) haben die Klage abgewiesen. Eine Verletzung urheberrechtlicher Schutzrechte sei nicht gegeben. Die Abstracts seien als freie Benutzungen der Originalrezensionen zulässig (§ 24 UrhG). Auch habe die Klägerin keine Ansprüche aus § 14 Abs. 5 und 6 MarkenG. Die Beklagte habe das Zeichen „FAZ“ nicht markenmäßig benutzt. Ebenso schieden wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass der durchschnittlich informierte Internetbenutzer das Abstract mit der Originalrezension verwechsele (§ 4 Nr. 9a UWG). Auch nutze die Beklagte allenfalls die Wertschätzung der Originalrezensionen für ihre Internetseite aus. Dies sei jedoch nicht unangemessen i.S. des § 4 Nr. 9b UWG, da dieses Verhalten urheberrechtlich gestattet sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Ähnlich gelagert ist der am selben Tag zu verhandelnde Fall (I ZR 13/08), in dem die Klägerinnen, die Verlegerin der „Süddeutschen Zeitung“ und ein Dokumentations- und Informationszentrum, dieselbe Beklagte auf Unterlassung wegen gleicher Vorgehensweise verklagt haben und damit ebenfalls in beiden Vorinstanzen unterlegen sind (OLG Frankfurt am Main GRUR 2008, 249).

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Termin: noch nicht bestimmt = Verfahren wegen Tod der Partei unterbrochen
(Verhandlungstermin: 1. März 2010)

II ZR 263/08

LG Essen – 45 O 23/07 – Entscheidung vom 23. November 2007
OLG Hamm – 8 U 4/08 – Entscheidung vom 20. Oktober 2008

und

II ZR 279/08

LG Düsseldorf – 10 O 532/06 – Entscheidung vom 13. November 2007
OLG Düsseldorf – I-3 U 15/08 – Entscheidung vom 1. Juli 2008

In II ZR 279/08 sind alle Parteien Gesellschafter der TM Immobilien und Vermietungs GmbH, die Mitte der 90er Jahre ein Wohn- und Geschäftszentrum in Berlin errichtete. Für die Finanzierungsdarlehen der TM GmbH übernahmen die Kläger, die damals mit je 10 %, der Kläger zu 1 später mit 16,6 % an der GmbH beteiligt waren, in Höhe von 1,52 Mio. DM die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Durch eine Kapitalerhöhung in 2003 sank die Beteiligungsquote der Kläger an der GmbH auf 0,06 %; die übrigen Anteile hält seitdem der Beklagte unmittelbar und mittelbar über eine von ihm beherrschte GmbH.

Der Beklagte, der die Darlehensforderungen gegen die TM GmbH von der Bank erworben hat, betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger in ihre Beteiligung an der TM GmbH. Nach deren Satzung scheidet ein Gesellschafter aus der GmbH aus, wenn sein Anteil gepfändet wird und es ihm – wie hier - nicht gelingt, die Pfändung innerhalb von 6 Wochen abzuwenden. In II ZR 263/08 fechten die Kläger ihre, gestützt auf diese Satzungsbestimmung beschlossene Ausschließung aus der GmbH und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile an.
In II ZR 263/08 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat hingegen nur die Einziehung der Geschäftsanteile für unwirksam erachtet, den Ausschluss aber bestätigt. In II ZR 279/08 hat das Landgericht die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht ihr aber im Wesentlichen stattgegeben, weil die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten treuwidrig sei.

Die Berufungsgerichte haben die Frage, ob den Klägern gegen die GmbH ein Anspruch auf Befreiung von der Mithaftung für die Schulden der GmbH zusteht und ob dieser auch gegen den Mehrheitsgesellschafter durchgreift, unterschiedlich beantwortet. Während das OLG Hamm einen Durchgriff wegen der Trennung von Gesellschafts- und Gesellschaftersphäre ablehnt, durchbricht das OLG Düsseldorf dieses Prinzip unter Berufung auf Treu und Glauben. Der Senat wird sich auch mit der Annahme des OLG Hamm auseinandersetzen müssen, eine Ausschließung - anders als eine Einziehung des Geschäftsanteils gem. §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG – setze nicht voraus, dass dem ausgeschlossenen Gesellschafter eine Abfindung aus nicht durch Kapitalerhaltungsvorschriften gebundenem Vermögen gezahlt werden kann.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt

II ZR 243/09

LG Frankfurt a. M. – 2/20 O 1/04 – Entscheidung vom 21. Dezember 2006
OLG Frankfurt a. M. – 23 U 18/07 – Entscheidung vom 25. Februar 2009

und

II ZR 263/09

LG Berlin – 21 O 410/06 – Entscheidung vom 29. November 2007
KG – 24 U 102/07 – Entscheidung vom 12. November 2008

Mit der quotalen Haftung von Gesellschaftern einer Immobilien-GbR wird sich der Senat erneut im Rahmen der Verfahren II ZR 243/09 und II ZR 263/09 zu befassen haben. Diesmal geht es nicht um einen Prospektfehler, sondern darum, in welchem Umfang bei vereinbarter quotaler Haftung tatsächlich gehaftet wird. Die fondsfinanzierenden Banken nehmen die Fondsanleger aus der quotalen Haftung auf Rückzahlung von an die Fondsgesellschaft ausgereichten Darlehen in Anspruch. Dabei geht es um die Fragen, wie sich die Rechtsprechungsänderung zur Rechtsnatur der GbR (BGHZ 146, 341 „ARGE Weißes Roß“) auswirkt, von welchem Betrag die Quote ermittelt wird, ob das Gesellschaftsvermögen vorrangig verwertet werden muss und wer das Risiko der Insolvenz von Mitgesellschaftern trägt.


Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verhandlungstermin: 10. November 2009 = EuGH-Vorlage)

VI ZR 217/08

LG Hamburg - Entscheidung vom 18. Januar 2008 - 324 O 548/07
OLG Hamburg – Entscheidung vom 29. Juli 2008 - 7 U 22/08

Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in der Republik Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Das beklagte Unternehmen hielt auf seiner Internetseite bis zum 18. Juni 2007 eine auf den 23. August 1999 datierte, von einem anderen Anbieter übernommene Meldung zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens des Klägers wie seines Bruders wahrheitsgemäß u. a., beide wendeten sich nunmehr, neun Jahre nach dem Mord, mit einer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Verurteilung wegen der Tat.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Rechtsstreit wirft die Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen ausländischer Anbieter auf. Sollte diese gegeben sein, sind zudem die rechtlichen Grenzen der Archivierung und des dauerhaften Bereithaltens von Meldungen zum Abruf im Internet im Hinblick auf Persönlichkeitsrechte Betroffener zu konkretisieren.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verhandlungstermin: 14. Oktober 2008 wurde aufgehoben)

VI ZR 169/08

LG Hamburg - 324 O 868/04 - Entscheidung vom 1. Juli 2005
OLG Hamburg - 7 U 81/05 - Entscheidung vom 31. Januar 2006

Kläger ist Ernst August Prinz von Hannover. Die Beklagte ist ein Presseverlag.

Der beklagte Verlag hat in einer von ihm verlegten Zeitschrift einen Artikel über die Vermietung einer Ferienvilla des Klägers auf einer Insel vor Kenia veröffentlicht, der u. a. mit einer Aufnahme des Klägers und seiner Ehefrau bebildert war. Die Fotografie ist während eines Urlaubsaufenthalts der Abgebildeten aufgenommen und zeigt die Personen auf belebter Straße. Der Kläger begehrt Unterlassung der erneuten Veröffentlichung der beanstandeten Aufnahme.

Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 24. Juni 2004 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Schutz der Privatsphäre der Abgebildeten hinter das mit der Pressefreiheit verwirklichte Informationsinteresse der Allgemeinheit zurücktrete, wenn die veröffentlichte Aufnahme die abgebildete Person in der Öffentlichkeit zeige. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 6. März 2007 das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Urteil mit Beschluss vom 16. Juni 2008 aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen. Es hat unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 26. Februar 2008 (- 1 BvR 1602/07 u. a. -) eine nähere Würdigung des Berichts, dem die Aufnahme beigefügt war, im Hinblick auf dessen Informationsgehalt vermisst. Der Bericht über die Vermietung der Villa an Dritte sei mit wertenden Anmerkungen kommentiert, die Anlass für sozialkritische Überlegungen der Leser sein könnten. Das könne Anlass für eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte geben und es grundsätzlich rechtfertigen, den Vermieter des in dem Beitrag behandelten Anwesens im Bild darzustellen.

Der u. a. für Fragen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat wird deshalb erneut zwischen den Rechten des Klägers und der Pressefreiheit der Beklagten abzuwägen haben.


Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verhandlungstermin: 14. Januar 2009 – EuGH-Vorlage)

VIII ZR 70/08

LG Kassel - Entscheidung vom 24. November 2006 - 4 O 1248/06
OLG Frankfurt am Main - Entscheidung vom 14. Februar 2008 - 15 U 5/07
(veröffentlicht in ZGS 2008, 315)

Der Kläger erwarb bei der Beklagten Bodenfliesen und hat, nachdem er sie in seinem Wohnhaus verlegen ließ, wegen Mangelhaftigkeit der Kaufsache die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung zukünftig noch entstehender Aus- und Einbaukosten in Höhe von 5.830,57 € begehrt.

Das Landgericht hat der Klage zu einem geringen Teil in Höhe von 273,10 € stattgegeben und sie im Übrigen, namentlich wegen der Ausbaukosten, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte dagegen unter anderem zur Zahlung der Kosten für den Ausbau der Fliesen in Höhe von 2.122,37 € verurteilt und im Wesentlichen ausgeführt: Die von der Beklagten übergebenen Fliesen seien bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen, weil sie herstellungsbedingte Polierfehler aufwiesen und damit für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung als Bodenbelag im Wohnbereich eines Einfamilienhauses ungeeignet seien. Der Kläger könne daher gemäß § 437 Nr. 1 BGB - verschuldensunabhängig - Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 1 BGB verlangen. Zu den von dem Verkäufer zu tragenden Nacherfüllungskosten im Sinne des § 439 Abs. 2 BGB gehörten zwar nicht die Kosten für die Neuverlegung der mangelfreien Fliesen, es würden davon jedoch die Kosten für den Ausbau der bereits eingebauten mangelhaften Fliesen erfasst. Die Beklagte könne die Nacherfüllung auch nicht nach § 439 Abs. 3 BGB verweigern, denn es könne nicht festgestellt werden, dass die anfallenden Kosten unverhältnismäßig hoch seien.

Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.

Nachdem der Senat einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Neuverlegung mit seinem Urteil vom 15. Juli 2008 (Pressemitteilung Nr. 133/08 vom 15. Juli 2008) verneint hat, wird er nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob die Ausbaukosten von dem verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch umfasst werden.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt – EuGH-Vorlage
(Verhandlungstermin: 12. November 2009)

Xa ZR 58/07

Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04

Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kläger - Greenpeace e.V. - greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden.

Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsfähigkeit auf. Deshalb werden überwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen - so genannte Vorläuferzellen - aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für dieses Verfahren und die Vorläuferzellen.

Der Kläger hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentansprüche seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die Möglichkeit, dass in einem dem patentgemäßen Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen "verbraucht" würden, begründe keinen Verstoß des Patents gegen die öffentliche Ordnung.

Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der für die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990.

Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach dem Patentgesetz der Bundesgerichtshof zuständig.

Das für die Erteilung europäischer Patente zuständige Europäische Patentamt hat in einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europäisches Patent nach den dafür einschlägigen Vorschriften nicht für Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 25. November 2008 - G 2/06). Der Bundesgerichtshof wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob Entsprechendes für die Erteilung deutscher Patente gilt.


Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 220/09

Landgericht Nürnberg/Fürth – Entscheidung vom 24. November 2008 – 3 KLs 501 Js 1777/2008

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Arbeitnehmerorganisation AUB wegen jeweils mehrerer Fälle des Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, der Steuerhinterziehung und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte bereits zu Beginn der 1990er Jahre mit einzelnen Mitgliedern des Vorstandes und weiteren Führungskräften der Siemens AG vereinbart, die Arbeitsgemeinschaft unabhängiger Betriebsangehöriger – AUB e.V., deren Vorsitzender der Angeklagte war, durch verschleierte finanzielle Zuwendungen der Siemens AG zu finanzieren und zu fördern. Ziel war dabei, die AUB als Gegengewicht zur IG Metall aufzubauen und dadurch bei betrieblichen Fragen in Betriebsräten und Aufsichtsräten mehr Pluralität herzustellen. Durch die Wahl von AUB-Kandidaten in die Betriebsräte der Siemens AG sollten Mehrheitsverhältnisse geschaffen werden, die Betriebsvereinbarungen möglich machten, die aus Arbeitgebersicht wirtschaftliche Vorteile boten und firmenstrategische Maßnahmen erleichterten.

Die vereinbarte Förderung der AUB erfolgte ab dem Jahr 1991 im Wesentlichen durch Zahlungen in Millionenhöhe, die auf der Grundlage fingierter Beratungs- und Schulungsverträge zunächst indirekt über weitere Firmen an den Angeklagten geleistet wurden. Die Zahlungen wurden bei der Siemens AG als Betriebsausgaben gewinnmindernd verbucht. Spätestens ab dem Jahr 1996 wurde die Verwendung der Mittel durch den Angeklagten – abgesehen von einzelnen Plausibilitätskontrollen – seitens der Siemens AG nicht mehr kontrolliert.

Seit dem Jahr 2001 wurden die Zahlungen auf der Grundlage einer von dem damaligen Vorstand des Bereiches Automation and Drives (A & D) für die Siemens AG unterzeichneten Rahmenvereinbarung direkt an eine von dem Angeklagten gegründete Firma für Unternehmensberatung und Mitarbeiterschulung geleistet. Die Zahlungen wurden jeweils nach Freigabe durch den Bereichsvorstand – nach dessen Wechsel in die Konzernzentrale durch den in die Hintergründe der Rechnungsstellung eingeweihten neuen Bereichsvorstand – vom Leiter der Abteilung Rechnungswesen des Bereiches A & D veranlasst. Insgesamt leistete die Siemens AG in den Jahren 2001 bis 2006 auf 44 vom Angeklagten auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung erstellten Rechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Beratungsleistungen hin einen Gesamtbetrag von 30,3 Mio. Euro.

Wegen der fehlenden Kontrolle der Mittelverwendung gelang es dem Angeklagten, mehr als drei Mio. Euro der von der Siemens AG für die Förderung der AUB zur Verfügung gestellten Gelder zweckwidrig für private Zwecke, dabei Sportsponsoring in großem Umfang, zu verwenden. In seinen Steuererklärungen machte er die privaten Aufwendungen zu Unrecht als Betriebsausgaben geltend und verschwieg zudem Einkünfte.

Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung und im Hinblick auf die Täuschung der Verantwortlichen der Siemens AG über die Verwendung der für die AUB bestimmten Mittel wegen Betruges strafbar gemacht. Zudem habe der Angeklagte den bei der Siemens AG für die verdeckten Zahlungen Verantwortlichen Beihilfe zur Untreue und zur Steuerhinterziehung geleistet. Die Untreue bestehe darin, dass durch die Verschleierung der Zahlungen pflichtwidrig dem Vermögen der Siemens AG ein Nachteil zugefügt worden sei. Steuern seien bei der Siemens AG hinterzogen worden, weil die Zuwendungen an die AUB als rechtswidrige Gewährung von Vorteilen zur Beeinflussung von Betriebsratswahlen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG) zu werten seien und deshalb der für die Zahlungen vorgenommene steuerliche Betriebsausgabenabzug unzulässig gewesen sei (vgl. § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG).

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf Verfahrens- und Sachrügen gestützten Revision. Der zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird im Hinblick auf die vom Landgericht angenommene Beihilfestrafbarkeit des Angeklagten insbesondere zu klären haben, ob die für die Zahlungen an den Angeklagten verantwortlichen Führungskräfte der Siemens AG hierdurch die Straftatbestände der Untreue (§ 266 StGB) und der unzulässigen Beeinflussung von Betriebsratswahlen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). erfüllt haben. Der Senat wird über die Revision voraussichtlich im Februar 2010 entscheiden.

§ 266 StGB Untreue
(1)Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)…………….

§ 119 BetrVG Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder
(1)Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.eine Wahl des Betriebsrats, ……………. behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst,
…………….
§ 4 EStG Gewinnbegriff im Allgemeinen
…………….
(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
…………….
10.die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt. …………….
…………….

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Termin: noch nicht bestimmt

1 StR 188/10

LG München II - 7 Kls 24 Js 39202/08 – Entscheidung vom 19. August 2009

Das Landgericht München II (7 Kls 24 Js 39202/08) hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 215 Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 82 Fällen, davon in 15 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der geständige Angeklagte über lange Jahre als Leichtathletiktrainer unter anderem auch für den Bayerischen und den Deutschen Leichtathletikverband tätig. In seiner Funktion als Leichtathletiktrainer an der Sportförderschule des Isar-Sportgymnasiums in München nahm der Angeklagte zwischen Herbst 1990 und Juli 2008 an mehreren seiner Schüler, die zum Teil noch nicht 14 Jahre alt waren, sexuelle Handlungen vor. Dabei kam es unter anderem auch zu Oral- und Analverkehr bis zum Samenerguss. Die geschädigten Schüler ließen die sexuellen Handlungen des Angeklagten nur deshalb über sich ergehen, weil dieser ihr Trainer war und weil sie bei einer Weigerung Konsequenzen für ihr sportliches Fortkommen fürchteten. Das Landgericht hat den Angeklagten für voll schuldfähig erachtet. Aus der Störung seiner sexuellen Präferenz ergab sich für die sachverständig beratene Kammer auch angesichts der Tatausführung, bei der der Angeklagte bewusst das Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Schülern ausgenutzt habe, keine Einschränkung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Das Landgericht ist aufgrund eines Sachverständigengutachtens zudem zu dem Ergebnis gekommen, dass bei dem Angeklagten die Gefahr besteht, dass er auch nach der Haftverbüßung aufgrund seiner Neigungen immer wieder mit Sexualstraftaten an Kindern oder Schutzbefohlenen straffällig wird. Es hat deshalb neben der Gesamtfreiheitsstrafe auch die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen das Urteil des Landgerichts. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.



Termin: nicht bestimmt

3 StR 573/09

OLG Koblenz - Urteil vom 13. Juli 2009 - 2 StE 6/08 - 8

Das Oberlandesgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mehreren Verstößen gegen das gegen Al Qaida verhängte Wirtschafts-Embargo zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts war der Angeklagte - ein 1962 in Pakistan geborener sunnitischer Muslim - 1987 nach Deutschland gekommen, 1992 eingebürgert worden, hatte eine Deutsche geheiratet, eine Familie gegründet und in verschiedenen Berufsfeldern gearbeitet. Spätestens ab Sommer 2004 bis zu seiner Verhaftung im Februar 2008 war er Mitglied in der ausländischen terroristischen Vereinigung Al Qaida. In dieser Eigenschaft brachte er Ausrüstungsgegenstände und Geld für Al Qaida in das pakistanisch-afghanische Grenzgebiet, bemühte sich um die Rekrutierung von Kämpfern, warb Unterstützer, nahm selbst an Ausbildungen der Al Qaida teil und stellte sich als Kämpfer zur Verfügung. Kenntnis von diesen Taten erlangten die deutschen Ermittlungsbehörden, nachdem der Angeklagte in Pakistan festgenommen und vom pakistanischen Geheimdienst vernommen worden war. Dabei hatte er die Taten zugegeben. Zur Überzeugung des Oberlandesgerichts war der Angeklagte dabei auch geschlagen worden.

Der Angeklagte, der nach seiner Rückkehr nach Deutschland die Tatvorwürfe bestritten und seine Angaben in Pakistan als durch Folter erzeugte unwahre Geständnisse bezeichnet hat, wendet sich mit seiner Revision gegen die Verurteilung. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Rechtsmittel durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

Im Mittelpunkt des Revisionsverfahrens wird zum einen die Frage nach der Verwertbarkeit der pakistanischen Ermittlungsberichte und deren Bedeutung für die Aufklärung des Sachverhalts stehen. Zum anderen wird sich der 3. Strafsenat wegen der festgestellten Transfers von Geld und Ausrüstungsgegenständen auch mit den sich daraus ergebenden Problemen des Außenwirtschaftsrechts zu befassen haben.


Diese Seite:

© 2010 Bundesgerichtshof