Navigation und Service

Zur Startseite des BGH


Archiv: Kalendarische Vorschau-Terminübersicht

Verhandlungstermin: 15. November 2011 = Verkündungstermin: 13. Dezember 2011

XI ZR 51/10

LG Düsseldorf - Urteil vom 30. Juni 2009 - 1 O 310/08
OLG Düsseldorf - Urteil vom 27. Januar 2010 - I-15 U 230/09 (veröffentlicht bei juris)

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen eines nach ihrer Auffassung auf einer falschen Pressemitteilung beruhenden Erwerbs von Aktien der Beklagten.

Die Beklagte engagierte sich seit dem Jahr 2001 auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien, deren Gegenstand auch solche Finanzprodukte waren, die sich zum Teil auf Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt bezogen. Seit Frühjahr 2007 häuften sich auf dem US-Hypothekenmarkt wegen stark gestiegener Zinsen, dem allgemeinen Preisverfall von Immobilien und sehr niedriger Kreditvergabestandards die Ausfälle von ebenfalls in Form von strukturierten Wertpapieren gehandelten Immobilienkrediten. Mitte Juli 2007 stuften Ratingagenturen erstmals sog. Subprimes (großzügig vergebene Hypothekenkredite zweitklassiger Qualität) wegen der erhöhten Ausfallrisiken herab. Zum gleichen Zeitpunkt sanken die Preise für durch die Beklagte emittierte Anleihen und es gab Gerüchte, die Beklagte treffe mit Blick auf den US-Subprime-Markt ein substantielles Risiko. Es kam zu Anfragen der Deutschen Bundesbank und von Rating-Agenturen. Auch die Aufschläge auf die variable Grundverzinsung der Beklagten, die sog. Bond Spreads, weiteten sich, da der Markt von einem höheren Ausfallrisiko ausging. Der Preis für sog. Kreditausfallversicherungen (CDS = Credit Default Swaps) auf die Beklagte stieg ebenfalls. Am 20. Juli 2007 wurde erstmals bei dem Börseninformationsdienst Bloomberg eine Preisstellung für CDS auf die Beklagte veröffentlicht. Zeitgleich fiel der Kurs der Aktie der Beklagten.

Um die aufgekommenen Gerüchte auszuräumen und die Marktsituation zu beruhigen, veranlasste der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten - in Kenntnis der oben genannten Umstände - am Freitag, den 20. Juli 2007 die Herausgabe einer Pressemitteilung, die sich zur Betroffenheit der Beklagten im Hinblick auf US-Subprimes verhielt. Er wurde in der Folgezeit wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG zu einer Freiheits- und Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.

Am 26. Juli 2007 erwarb ein Privatanleger 1.000 Aktien der Beklagten zum Gesamtpreis von 23.916,40 €, die er später auf die Klägerin übertrug. Am 27. Juli 2007 schloss die Deutsche Bank AG gegenüber der Beklagten die Handelslinien im Interbankenverkehr; dem schlossen sich andere Kreditinstitute an. Am Wochenende des 28./29. Juli 2007 kam es zu einem Krisentreffen unter Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als der Großeignerin der Beklagten, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Deutschen Bundesbank und des Bundesfinanzministeriums. Dessen Ergebnis war die Einrichtung eines Rettungsschirmes zugunsten der Beklagten.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 23.916,04 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien. Sie stützt sich dabei auf einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Angaben in der Pressemitteilung der Beklagten vom 20. Juli 2007. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat insbesondere Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB* i.V.m. § 20a WpHG** sowie aus § 37b WpHG*** geprüft und im Ergebnis verneint.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

* § 823 BGB
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

**§ 20a WpHG (Auszug)
Verbot der Marktmanipulation

(1) Es ist verboten,

1. unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,

***§ 37b WpHG (Auszug)
Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen

(1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte

1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder

2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.

(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verkündungstermin: 23. November 2011 = Verkündungstermin verlegt auf: 21. Dezember 2011

(Verkündungstermin: 16. November 2011 = Verkündungstermin verlegt auf 23. November 2011)

(Verhandlungstermin: 28. September 2011)

VIII ZR 262/09

LG Berlin - Urteil vom 29. April 2008 - 22 O 473/07

KG Berlin - Urteil vom 1. September 2009 – 27 U 76/08

(WuM 2010, 42)

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beklagte eine Energiedienstleistungsgesellschaft. Die Beklagte schloss am 17. September 2002 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen von der Beklagten vorformulierten Wärmelieferungsvertrag. In dem Vertrag war die Geltung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV*) vereinbart. Zudem sieht der Vertrag vor, dass der Heizraum und die Heizstation, in welchen die Wärme erzeugt wird, vom Kunden gestellt und von der Beklagten gepachtet werden. Der Vertrag enthält eine Laufzeitvereinbarung von 10 Jahren.

Die Klägerin hält diese Laufzeitvereinbarung für unwirksam und hat den Vertrag zum 31. August 2007 gekündigt. Das Amtsgericht hat der auf Feststellung der Vertragsbeendigung zum 31. August 2007 gerichteten Klage mit der Maßgabe stattgegen, dass der Vertrag zum 31. Dezember 2007 endet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Laufzeitvereinbarung sei gemäß § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV* zulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung um die Lieferung von Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV. Eine Fernwärmelieferung liege vor, wenn die Wärmeversorgung nicht vom Gebäudeeigentümer sondern durch einen eigenständig gewerblich handelnden Dritten erfolge, unabhängig davon, in wessen Eigentum die Heizungsanlage stehe. Eine derartige Fallgestaltung liege hier vor, denn die Beklagte trage das unternehmerische Risiko der Brennstoffbeschaffung und des ordnungsgemäßen Betriebs der Heizungsanlage.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

*§ 1 AVBFernwärmeV:  Gegenstand der Verordnung

(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages

§ 32 AVBFernwärmeV : Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung

(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. …

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verkündungstermin: 24. November 2011

(Verhandlungstermin: 19. Oktober 2011)

I ZR 206/10 (rotes Stofffähnchen an Jeans-Hosen)

LG Hamburg – Urteil vom 22. Juni 2004 – 312 O 482/03
OLG Hamburg – Urteil vom 18. November 2010 – 3 U 130/04

I ZR 206/10 (rotes Stofffähnchen an Jeans-Hosen)

LG Hamburg – Urteil vom 22. Juni 2004 – 312 O 482/03
OLG Hamburg – Urteil vom 18. November 2010 – 3 U 130/04

Die Klägerin, die Levi Strauss & Co., ist die älteste Jeans-Herstellerin der Welt. Sie ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken, u.a. der für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 292 373, die nach der Beschreibung im Register eine Positionsmarke ist und aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht:

Abbildung

Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Oberbekleidung. Sie brachte seit November 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Gesäßtasche mit roten, rechteckigen Stofffähnchen versehen sind, die an der rechten Außennaht im oberen Drittel der Tasche angenäht sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Marken.

Das Landgericht hat der u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2006 zurückgewiesen (OLG Hamburg, OLGR 2007, 372). Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 5. November 2008 – I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 821 – Stofffähnchen). Das Berufungsgericht hat die Berufung daraufhin erneut zurückgewiesen und ausgeführt, dass der (einzige) Unterschied, wonach das Fähnchen bei der Marke der Klägerin an der Gesäßtasche links und bei den Kennzeichen der Beklagten an der Gesäßtasche rechts angebracht sei, der Verwechslungsgefahr nicht entgegenstehe. Denn der Verbraucher, der die Waren nicht nebeneinander sehe, werde sich in seiner Erinnerung über die Position des Fähnchens rechts oder links nicht sicher sein. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.



Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Verhandlungstermin: 29. November 2011

II ZR 306/09

LG Frankfurt a. M. – 2/1 O 182/04 – Urteil vom 9. Mai 2007
OLG Frankfurt a. M. – 1 U 127/07 – Urteil vom 13. November 2008

Die Klägerin, die Siegfried und Ulla Unseld Familienstiftung, ist die testamentarisch eingesetzte Erbin nach dem 2002 verstorbenen Verleger Dr. Siegfried Unseld, der Beklagte ist der Sohn des Erblassers aus erster Ehe. Die Parteien streiten über die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Beklagten.

Der Erblasser räumte der gemeinnützigen Siegfried Unseld-Stiftung – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – mit notarieller Urkunde vom 24. Oktober 2001 unentgeltlich Unterbeteiligungen in Höhe von jeweils 30 % an der Suhrkamp Verlag GmbH & Co. KG, der Insel Verlag GmbH & Co. KG, an der Verlagsleitung GmbH und an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf den Zeitpunkt seines Todes ein. Der gemeinnützigen Siegfried Unseld-Stiftung wurden dabei neben dem schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn der Hauptgesellschaften und einem Abfindungsanspruch auch mitgliedschaftliche Mitwirkungsrechte innerhalb der durch die Unterbeteiligungen begründeten bürgerlich-rechtlichen Innengesellschaften zwischen dem Erblasser als Hauptbeteiligten und der Stiftung als Unterbeteiligten eingeräumt.

Die Klägerin möchte mit ihrer Klage geklärt haben, ob die Unterbeteiligungen bei der Bewertung des Nachlassbestandes für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Beklagten anzusetzen sind. Sie hat die Feststellung begehrt, dass es sich bei der Einräumung der Unterbeteiligungen um vollzogene Schenkungen unter Lebenden (§ 2301 Abs. 2 BGB*) handelt, die nicht in den Nachlass fallen und bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs des Beklagten nicht zu berücksichtigen sind.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Abgrenzung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 7, 174; 7, 378) und des Bundesfinanzhofs (NJW-RR 2008, 986) die Revision wegen der Frage zugelassen, ob bei der Zuwendung einer Unterbeteiligung, die im Innenverhältnis atypischerweise dem Unterbeteiligten einen maßgeblichen Einfluss auf das Schicksal der Gesellschaft einräumt, die Schenkung bereits mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags vollzogen ist.

* § 2301 BGB lautet:

(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.

(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Verhandlungstermin: 29. November 2011

XI ZR 370/10

AG Göppingen - Urteil vom 23. April 2010 – 7 C 115/10
LG Ulm - Urteil vom 20. Oktober 2010 – 1 S 81/10

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Ausgleich von Belastungsbuchungen nach missbräuchlicher Verwendung einer Kreditkarte an Geldautomaten in Anspruch.

Dem Beklagten wurde von der Klägerin eine Visa-Kreditkarte im Rahmen eines sog. Special Goldcard Sets zur Verfügung gestellt. Gemäß Ziffer 9.1 der zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen auf 1.000 € pro Tag begrenzt. Nach Ziffer 10.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Karteninhaber bei Verlust oder festgestelltem Missbrauch der Karte gehalten, dies der Bank unverzüglich anzuzeigen. Bis zum Eingang dieser Verlustmeldung haftet er grundsätzlich nur bis zu einem Höchstbetrag von 50 €.

In der Nacht vom 12. auf den 13. August 2009 kam es an Geldautomaten von Kreditinstituten in Hamburg zu insgesamt sechs Abhebungen zu je 500,00 €, wobei die persönliche Identifikationsnummer (PIN) des Beklagten verwendet wurde. Die Klägerin belastete das Girokonto des Beklagten mit den abgehobenen Beträgen im Lastschriftverfahren. Der Beklagte widersprach den Abbuchungen und kündigte den Kreditkartenvertrag.

Die Klägerin verlangt vom Beklagten den Ausgleich der Belastungsbuchungen und der Gebühren für die Rücklastschrift sowie für die Erstellung eines Kontoauszugs in Höhe von - nach Verrechnung einer Teilzahlung - noch 2.996 €. Sie stützt sich hierfür auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der verwendeten PIN. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben.

Zur Begründung hat das Berufungsgericht unter anderem ausgeführt: Lasse sich bei Abhebungen mit einer Kreditkarte unter Verwendung der PIN nicht mehr klären, ob der Berechtigte durchgehend im Besitz der Karte gewesen sei, spreche der erste Anschein dafür, dass der Berechtigte die Abhebungen selbst veranlasst oder die Kreditkarte gemeinsam mit der Geheimnummer pflichtwidrig so verwahrt habe, dass ein unberechtigter Dritter diese zwischenzeitlich verwenden konnte. Diesen Anscheinsbeweis habe der Beklagte nicht zu erschüttern vermocht. Seine Behauptung, die PIN sei bei dem Einsatz seiner Kreditkarte an einem mobilen Kartenterminal in einem Amüsierbetrieb möglicherweise ausgespäht und es sei danach eine Kartendublette hergestellt worden, habe er nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Die in Ziffer 10.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Haftungsbegrenzung auf 50 € betreffe nur Schäden, die verschuldensunabhängig eingetreten seien. Der in Ziffer 9.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen von 1.000 € pro Tag stehe dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch der Höhe nach ebenfalls nicht entgegen. Hierbei handele es sich nur um einen garantierten Mindestbetrag, nicht aber um einen Betrag, den die Klägerin höchstens habe auszahlen dürfen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter. Im Rahmen der Revision wird sich der Senat insbesondere erneut mit der Frage zu befassen haben, unter welchen Voraussetzungen der vom Berufungsgericht angenommene und in der Senatsrechtsprechung anerkannte Anscheinsbeweis zu Lasten des Karteninhabers greift und wie er von diesem gegebenenfalls erschüttert werden kann (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2004 - XI ZR 210/03, BGHZ 160, 308, 313 ff. und zuletzt Beschluss vom 6. Juli 2010 - XI ZR 224/09, WM 2011, 924 Rn. 10 f.).

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verhandlungstermin: 30. November 2011 = Verhandlungstermin verlegt auf: 14. Dezember 2011

2 StR 509/10

Landgericht Köln – Urteil vom 11. Dezember 2009 – 90 Js 196/07 105 – 19/08 –

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Ehemann einer Philippinin seine Ehefrau wegen ihrer Trennungsabsicht, um insbesondere zu verhindern, dass sie das gemeinsame Kind mitnehme. Seine Schwester und deren Ehemann waren an der Tat zumindest im Vorbereitungsstadium beteiligt. Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnte das Landgericht nicht treffen, zumal die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war. Ein Indiz für die Tatbegehung und die Täterschaft der Angeklagten wurde aus Bemerkungen des Ehemanns der Getöteten entnommen, die dieser bei einem Selbstgespräch in seinem Auto gemacht hatte, das mit Hilfe eines so genannten Lauschangriffs mit technischen Mitteln aufgezeichnet worden war. Zu prüfen ist in der Revisionsinstanz unter anderem, ob das Ergebnis des Abhörens eines Selbstgesprächs außerhalb einer Wohnung im Strafprozess verwertbar ist.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verkündungstermin: 6. Dezember 2012

(Verhandlungstermin: 15. November 2011)

II ZR 149/10

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 7. Dezember 2007 – 3/14 O 141/05
OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 6. Juli 2010 – 5 U 205/07

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Babcock Borsig AG von der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin der früheren Preussag AG, 171.443.837 € und Ersatz eines weitergehenden Schadens im Zusammenhang mit der Beteiligung der Preussag AG an der Babcock Borsig AG.

Die Babcock Borsig AG und die Preussag AG vereinbarten im Februar 1999, dass die Babcock Borsig AG von der Preussag AG sämtliche Geschäftsanteile an deren Tochtergesellschaften Preussag Noell GmbH (PNG) und Wasser- und Rohrtechnik GmbH (PWR) sowie 50% der Aktien der Howaldswerke Deutsche Werft AG (HDW) übernehmen sollte. Nach dem dazu geschlossenen Transaktionsvertrag sollte die Preussag AG 99,9% des Stammkapitals der PWR sowie der PNG und 25% der Aktien der HDW als Sacheinlage bei einer Kapitalerhöhung in die Babcock Borsig AG für 3.493.103 Babcock-Aktien (33,29% des Grundkapitals) einbringen. Der Wert der Einlage wurde auf 409.915.000 DM (209.586.211,50 €) festgelegt. Außerdem verpflichtete sich die Babcock Borsig AG, von der Preussag AG weitere 25% der Aktien der HDW gegen 325 Mio. DM und eine weitere Aktie für 9.286 DM zu kaufen, wobei der Kaufpreis spätestens am 1. April 2000 zur Zahlung fällig sein sollte. Für den Fall, dass bei einer der drei Tochtergesellschaften ein herausragendes und unvorhersehbares Risiko eintritt, vereinbarten die Parteien Gespräche über eine angemessene Regelung. Dementsprechend wurde die Kapitalerhöhung durchgeführt.

Den für die zweite Tranche der HDW-Aktien vorgesehenen Kaufpreis leistete die Babcock Borsig AG zunächst nicht. Im Juni 2000 vereinbarten die Babcock Borsig AG und die Preussag AG, dass die Preussag AG der Babcock Borsig AG einen Ertragszuschuss in Höhe von 325.000.000 DM gewährt und Babcock Borsig AG mit diesem Ertragszuschuss die Kaufpreisforderung für die zweite Tranche der HDW-Aktien ausgleicht. Die Babcock Borsig AG erklärte dabei, aus dem Transaktionsvertrag keine Ansprüche mehr geltend zu machen. Im September 2000 vereinbarten die Babcock Borsig AG und die Preussag AG, dass die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung für die zweite Tranche insgesamt durch Verrechnung mit dem Ertragszuschuss in Höhe von 325.000.000 DM als mit Wirkung zum 28.Juni 2000 erfolgt anzusehen sei. Über das Vermögen der Babcock Borsig AG, der PWR und der PNG wurde am 1. September 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Kläger meint, der Wert der von der Babcock Borsig AG übernommenen Tochtergesellschaften sei geringer als die vereinbarte Einlage, so dass die Preussag AG die Differenz habe bar einzahlen müssen (sogenannte Differenzhaftung). Unter Einbeziehung des Kaufs der HDW-Aktien nach den Grundsätzen einer gemischten Sacheinlage ergebe sich ein Differenzhaftungsanspruch in Höhe von 171.443.837,14 €. Die Vereinbarung im Juni 2000, dass die Babcock Borsig AG aus dem Transaktionsvertrag keine Ansprüche mehr geltend mache, sei unwirksam, weil Aktionäre von ihren Pflichten zur Leistung der Einlage nicht befreit werden könnten, auch nicht durch einen außergerichtlichen Vergleich. Die Vereinbarung enthalte auch keinen Vergleich. Wenn ein Vergleich vorliege, sei er wegen einer fehlenden Zustimmung der Hauptversammlung und wegen seines Inhalts unwirksam.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers nach der Vernehmung von früheren Vorstandsmitgliedern der Babcock Borsig AG und der Preussag AG zurückgewiesen, weil die Babcock Borsig AG in der Vereinbarung vom Juni 2000, die einen Vergleich beinhalte, auf weitere Ansprüche, auch aus Differenzhaftung, wirksam verzichtet habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.




Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Verhandlungstermin: 6. Dezember 2011

KVR 95/10

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 4. August 2010 – VI-2 Kart 6/09 (V)
(WuW/E DE R 3000-3016)

Untersagung des Bundeskartellamts für den Erwerb von Tankstellen durch das Mineralölunternehmen TOTAL vor dem Bundesgerichtshof

Am 5. Dezember 2008 hat die Total Deutschland GmbH (nachfolgend: Total) das Vorhaben angemeldet, von der OMV Deutschland GmbH (nachfolgend: OMV) 59 Tankstellenbetriebe in Sachsen und Thüringen zu erwerben.

Total, eine Konzerngesellschaft der Total S.A., Paris, ist im Inland auf verschiedenen Stufen der Produktion und des Vertriebs von Mineralöl tätig. Mit mehr als 1.000 Service-Stationen betreibt Total nach eigenen Angaben das viertgrößte Tankstellen-netz in Deutschland. Seit im Jahr 2000 die französischen Konzerne Totalfina und Elf Aquitaine miteinander fusionierten, sind auch deren deutsche Mineralöl-Tochter-gesellschaften (insb. Total-Fina und Elf-Minol) sowie die Raffinerie in Leuna unter dem Dach der Total zusammengefasst. Da das von Total übernommene ehemalige Kombinat Minol über die gesamte Tanklagerkapazität der ehemaligen DDR verfügte, liegt auch heute noch der Schwerpunkt der inländischen Aktivitäten von Total im Gebiet der neuen Bundesländer. OMV, eine Konzerngesellschaft der OMV Aktien-gesellschaft, Wien, ist insbesondere in Süd- und Ostdeutschland tätig und betreibt neben einem Tankstellennetz auch eine Raffinerie in Bayern.

Mit Beschluss vom 29. April 2009 (B 8 – 175/08) hat das Bundeskartellamt das Zusammenschlussvorhaben nach § 36 Abs. 1 GWB untersagt, weil auf den Regionalmärkten Chemnitz, Dresden, Erfurt und Leipzig schon jetzt ein marktbeherr-schendes Oligopol bestehe, das von den Mineralölgesellschaften Shell, Aral/BP, ConocoPhillips (Jet), ExxonMobil/Esso und Total gebildet werde. Bei dem Erwerb weiterer 59 Tankstellen durch Total sei damit zu rechnen, dass sich die marktbeherr-schende Stellung des Oligopols weiter verfestige und verstärke.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Beschluss auf Beschwerde von Total und OMV aufgehoben. Die Beschwerdeführerinnen hätten nachgewiesen, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten ließen und dass sie im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hätten.

Dagegen wendet sich das Bundeskartellamt mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat OMV die fraglichen Tankstellenbetriebe an eine andere Mineralölgesellschaft verkauft. Gleichwohl möchten das Bundeskartellamt und Total vom Bundesgerichts-hof klären lassen, ob das Zusammenschlussvorhaben zu Recht untersagt wurde. Total sieht sich durch den Standpunkt des Amtes, sie sei an einem marktbeherr-schenden Oligopol beteiligt, beim künftigen Erwerb von Tankstellenbetrieben behindert, weil erneut mit einer Untersagung zu rechnen sei.

Im Rahmen einer Sektoruntersuchung, deren Ergebnisse im Mai 2011 veröffentlicht wurden, hat das Bundeskartellamt den Wettbewerb auf den Tankstellenmärkten untersucht. Es sieht sich hierdurch in seiner Ansicht bestärkt, dass Aral/BP, ConocoPhilipps (Jet), ExxonMobil (Esso), Shell und Total ein marktbeherrschendes Oligopol auf regionalen Tankstellenmärkten bilden. Dieses wettbewerbslose Oligopol begünstige einheitliches Preissetzungsverhalten und mache verbotene Preisabsprachen entbehrlich (http://www.bundeskartellamt.de/wDeutsch/download/pdf/Stellungnahmen/2011-05-26_Abschlussbericht_SU_Kraftstoffe_Zusammenfassung.pdf).

§ 36 Abs. 1 GWB lautet:

Ein Zusammenschluss, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt, ist vom Bundeskartellamt zu untersagen, es sei denn, die beteiligten Unternehmen weisen nach, dass durch den Zusammenschluss auch Verbesserungen der Wettbewerbsbedingungen eintreten und dass diese Verbesserungen die Nachteile der Marktbeherrschung überwiegen.

§ 19 Abs. 2 und 3 GWB lauten:

(2) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

1. ohne Wettbewerber ist oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder

2. eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat; hierbei sind insbesondere sein Marktanteil, seine Finanzkraft, sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, Verflechtungen mit anderen Unternehmen, rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen, der tatsächliche oder potentielle Wettbewerb durch innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässige Unternehmen, die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen, zu berücksichtigen.

Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und soweit sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen. Der räumlich relevante Markt im Sinne dieses Gesetzes kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat. Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie

1. aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 vom Hundert erreichen, oder

2. aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen,

es sei denn, die Unternehmen weisen nach, dass die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Verhandlungstermin: 7. Dezember 2011

Zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages über eine Krankheits-kostenversicherung

Der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird sich mit der Frage befassen, ob der seit dem 1. Januar 2009 geltende § 206 Absatz 1 Satz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) jede außerordentliche Kündigung eines Krankheitskosten-versicherungsvertrages, der eine Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG erfüllt, ausschließt oder diese in Ausnahmefällen zulässig ist. Hierbei wird das Verhältnis dieser Bestimmung zu § 314 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu klären sein, der die außerordentliche Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses erlaubt.


IV ZR 50/11

Landgericht Hannover – Urteil vom 10. August 2010 – 2 O 262/09
Oberlandesgericht Celle – Urteil vom 24. Februar 2011 – 8 U 157/10

Im Verfahren IV ZR 50/11 unterhielt der Kläger eine private Krankheitskosten- und Pflegeversicherung bei dem beklagten Versicherer. Die Krankheitskostenversicherung wurde vom Beklagten 2009 mit der Begründung außerordentlich gekündigt, dass der Kläger bzw. seine für ihn handelnde Ehefrau in den Jahren 2007 bis 2009 insgesamt 168 angebliche Medikamentenbezüge zur Abrechnung eingereicht habe, tatsächlich aber viele Medikamente nicht bezogen und bezahlt worden seien, so dass eine Überzahlung von 3.813,21 € vorliege. Die Vorinstanzen haben die auf Feststellung des Fortbestehens des Krankheitskostenversicherungsvertrages gerichtete Klage abgewiesen.

IV ZR 105/11

LG Frankfurt (Oder) - 12 O 209/10 – Urteil vom 27. August 2010
OLG Brandenburg - 12 U 148/10 – Urteil vom 05.05.2011

Im Verfahren IV ZR 105/11 unterhielt der Kläger bei dem Beklagten eine private Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Pflegepflichtversicherung. Nach einer Herzoperation erhielt der als selbständiger Unternehmer eines „Recycling-Parks“ tätige Kläger Krankentagegeld. Im Zuge des Besuchs durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten griff der Kläger diesen tätlich an und bedrohte ihn, worauf der Beklagte 2009 den gesamten Vertrag mit dem Kläger außerordentlich kündigte. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Vertrag über die Krankheitskosten- und Pflegeversicherung fortbesteht, hilfsweise die Feststellung, dass die Krankheitskostenversicherung zum Basistarif und die Pflegeversicherung fortbestehen, weiter hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, mit dem Kläger eine Krankheitskostenversicherung zum Basistarif abzuschließen. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

§ 206 Absatz 1 Satz 1 VVG

Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht nach § 193 Abs. 3 Satz 1 erfüllt, ist durch den Versicherer ausgeschlossen.

§ 314 Abs. 1 BGB

Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Verhandlungstermin: 7. Dezember 2011 = Verkündungstermin: 1. Februar 2012

VIII ZR 156/11

AG Königstein - Urteil vom 09. September 2010 - 21 C 204/10 (19)
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 12. April 2011 - 2-17 S 128/10

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den beklagten Mietern unter anderem die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum gezahlten Vorauszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Verordnung über die Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) entspricht.

Das Berufungsgericht hat dies verneint und zur Begründung seiner Entscheidung hierzu ausgeführt: Die Heizkostenverordnung verlange eine Kostenverteilung der Wärmeerzeugungskosten auf der Grundlage einer Verbrauchserfassung auf die Mieter*. Dem entspreche die vorliegende Heizkostenabrechnung nicht. Die der Abrechnung zugrunde gelegten Vorauszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen orientierten sich nur am Verbrauch des Vorjahres und erfassten damit nicht den Verbrauch im Abrechnungszeitraum. Gleichwohl sei die Abrechnung nicht insgesamt unwirksam, die nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten seien vielmehr gemäß § 12 HeizkostenV** um 15% zu kürzen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die beklagten Mieter insoweit eine vollständige Klageabweisung, die Klägerin verfolgt mit der Anschlussrevision ihr Klagebegehren weiter.

*§ 6 HeizkostenV: Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. …

** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ...

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verhandlungstermin: 13. Dezember 2011 = Verhandlungstermin aufgehoben wegen Vergleich

XI ZR 292/10

LG Frankfurt am Main - Urteil vom 28. Oktober 2008 - 2-19 O 13/08
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 4. August 2010 - 23 U 230/08
(veröffentlicht WM 2010, 1790)

Die Klägerin, die als kommunales Versorgungsunternehmen die Stadtwerke der Stadt Pforzheim betreibt, nimmt die beklagte Bank auf den Ausgleich erlittener Verluste im Zusammenhang mit dem Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages in Anspruch.

Die Klägerin strebte an, ihre Zinsbelastung aus dem Kreditportfolio zu reduzieren. In zwei Beratungsgesprächen am 27. Januar und 1. Februar 2005 empfahl die Beklagte auf Grundlage ihrer Prognose, dass sich die Differenz (Spread) zwischen dem Zwei-Jahres-Zinssatz und dem Zehn-Jahres-Zinssatz künftig voraussichtlich deutlich ausweiten werde, der Klägerin den Abschluss eines CMS Spread Ladder Swap-Vertrages, den die Parteien im Februar 2005 auch abschlossen. Danach verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin aus einem Bezugsbetrag von 25.000.000 € für die Laufzeit von sieben Jahren halbjährlich Zinszahlungen in Höhe eines festen Zinssatzes von 3,5% p.a. zu erbringen, wohingegen sich die Klägerin im Austausch verpflichtete, zu denselben Zeitpunkten aus der Bezugssumme im ersten Jahr Zinsen in Höhe von 1,5% p.a. an die Beklagte zu zahlen und danach einen variablen Zinssatz, der mindestens bei 0,0% liegt und sich abhängig von der Entwicklung des "Spreads" zwischen dem 10- und 2-Jahres-Swap-Mittelsatz auf EURIBOR Basis (CMS10 - CMS 2) nach der Formel "Zinssatz der Vorperiode + 2 x [Strike - (CMS10 - CMS 2)] berechnet. Die Höhe des "Strike" lag anfänglich bei 1,02% und sank über die Vertragslaufzeit stufenweise auf 0,82%, 0,62% und 0,42% ab. Es wurde die Saldierung der wechselseitigen Zinszahlungen vereinbart, so dass nur die Partei, die zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen den höheren Betrag schuldete, die Differenz zwischen den geschuldeten Beträgen zu zahlen hatte. Die Beklagte behielt sich das Recht vor, den Vertrag ab dem zweiten Zahlungstermin zu jedem Zahlungstermin einseitig beenden zu können.

Da ab Herbst 2005 der für die Berechnung der Zinszahlungspflicht der Klägerin maßgebliche "Spread" sank, brach der Marktwert des Vertrages zu Lasten der Klägerin ein. Mit Schreiben von 11. April 2006 erklärte sie die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung, die die Beklagte zurückwies. Ab Februar 2007 ergab sich eine überwiegende Zinszahlungspflicht der Klägerin. Letztlich lösten die Parteien den Vertrag am 4. Dezember 2007 gegen Zahlung eines Ausgleichsbetrages durch die Klägerin in Höhe des aktuellen negativen Marktwertes von 4.105.000 € auf.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin - unter Anrechnung erhaltener Zinszahlungen - die Rückzahlung von 3.908.250 € nebst Zinsen. Sie stützt dies unter anderem darauf, dass der Vertrag unwirksam sei, weil er gegen das kommunale Spekulationsverbot (§ 134 BGB) und wegen der Unausgewogenheit der Chancen und Risiken zudem gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) verstoße. Überdies ist die Klägerin der Auffassung, von der Beklagten über die Gewinnchancen arglistig getäuscht (§ 123 BGB) und zudem fehlerhaft beraten worden zu sein. Das Produkt habe nicht ihren Anlagezielen entsprochen und habe ihr im Hinblick auf die kommunalrechtliche Unzulässigkeit von Spekulationsgeschäften nicht empfohlen werden dürfen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Klageabweisung. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verhandlungstermin: 13. Dezember 2011 = alle Verhandlungstermine aufgehoben !
(vorher: Verhandlungstermin: 5. April 2011)

XI ZR 33/09 = Erledigung durch Vergleich

LG Berlin - Urteil vom 22. November 2006 - 4 O 643/05
KG Berlin - Urteil vom 13. November 2008 - 4 U 284/06



siehe auch:

XI ZR 79/09 = Erledigung durch Vergleich

LG Berlin - Urteil vom 10. November 2006 - 4 O 20/05
KG Berlin - Urteil vom 28. Januar 2009 - 26 U 294/06

und

XI ZR 236/09 = Erledigung durch Vergleich

LG Berlin - Urteil vom 2. April 2007 - 4 O 640/05
KG Berlin - Urteil vom 30. Juni 2009 - 4 U 63/07

und

XI ZR 127/10 = Erledigung durch Vergleich

LG Berlin - Urteil vom 31. Oktober 2006 - 4 O 755/05
KG Berlin - Urteil vom 24. Februar 2010 - 26 U 256/06

Bei den zur Verhandlung anstehenden Sachen handelt es sich um Parallelverfahren, in denen die Kläger die Beklagte - eine Bausparkasse - auf Rückabwicklung kreditfinanzierter Immobilienkäufe (sog. "Schrottimmobilien") in Anspruch nehmen.

Die Fallgestaltungen sind denjenigen vergleichbar, die den Entscheidungen des Senats vom 29. Juni 2010 (vgl. Pressemitteilung Nr. 133/2010) und vom 11. Januar 2011 (vgl. Pressemitteilung Nr. 237/2010) zugrunde lagen. In diesen Fällen hat der Senat eine arglistige Täuschung der Anleger über die Höhe der Vertriebsprovisionen durch Angaben im sog. "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" bejaht und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung angenommen. Der Senat hat das hierfür bundesweit verwendete Formular dahingehend ausgelegt, dass die dort genannten Gebührensätze aus Sicht der Anleger die Gesamtprovisionen angeben, zu denen die jeweiligen Firmen den Auftrag insgesamt ausführen sollen. Fließen an die Firmen tatsächlich höhere Provisionszahlungen, sind die dortigen Angaben unrichtig.

In den nun zur Verhandlung anstehenden Parallelverfahren, bei denen der "Objekt- und Finanzierungsvermittlungsauftrag" ebenfalls zum Einsatz kam, haben die Berufungsgerichte ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der Beklagten hinsichtlich der Höhe der Vertriebsprovisionen verneint. Mit den vom Senat im Hinblick auf die Entscheidung vom 29. Juni 2010 (XI ZR 104/08) zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr auf Schadensersatz gerichtetes Klagebegehren weiter.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verkündungstermin: 13. Dezember 2011

(Verhandlungstermin: 15. November 2011)

XI ZR 51/10

LG Düsseldorf - Urteil vom 30. Juni 2009 - 1 O 310/08
OLG Düsseldorf - Urteil vom 27. Januar 2010 - I-15 U 230/09 (veröffentlicht bei juris)

Die Klägerin begehrt aus abgetretenem Recht Schadensersatz wegen eines nach ihrer Auffassung auf einer falschen Pressemitteilung beruhenden Erwerbs von Aktien der Beklagten.

Die Beklagte engagierte sich seit dem Jahr 2001 auf dem Kapitalmarkt für strukturierte Forderungsportfolien, deren Gegenstand auch solche Finanzprodukte waren, die sich zum Teil auf Forderungen aus dem US-Hypothekenmarkt bezogen. Seit Frühjahr 2007 häuften sich auf dem US-Hypothekenmarkt wegen stark gestiegener Zinsen, dem allgemeinen Preisverfall von Immobilien und sehr niedriger Kreditvergabestandards die Ausfälle von ebenfalls in Form von strukturierten Wertpapieren gehandelten Immobilienkrediten. Mitte Juli 2007 stuften Ratingagenturen erstmals sog. Subprimes (großzügig vergebene Hypothekenkredite zweitklassiger Qualität) wegen der erhöhten Ausfallrisiken herab. Zum gleichen Zeitpunkt sanken die Preise für durch die Beklagte emittierte Anleihen und es gab Gerüchte, die Beklagte treffe mit Blick auf den US-Subprime-Markt ein substantielles Risiko. Es kam zu Anfragen der Deutschen Bundesbank und von Rating-Agenturen. Auch die Aufschläge auf die variable Grundverzinsung der Beklagten, die sog. Bond Spreads, weiteten sich, da der Markt von einem höheren Ausfallrisiko ausging. Der Preis für sog. Kreditausfallversicherungen (CDS = Credit Default Swaps) auf die Beklagte stieg ebenfalls. Am 20. Juli 2007 wurde erstmals bei dem Börseninformationsdienst Bloomberg eine Preisstellung für CDS auf die Beklagte veröffentlicht. Zeitgleich fiel der Kurs der Aktie der Beklagten.

Um die aufgekommenen Gerüchte auszuräumen und die Marktsituation zu beruhigen, veranlasste der damalige Vorstandsvorsitzende der Beklagten - in Kenntnis der oben genannten Umstände - am Freitag, den 20. Juli 2007 die Herausgabe einer Pressemitteilung, die sich zur Betroffenheit der Beklagten im Hinblick auf US-Subprimes verhielt. Er wurde in der Folgezeit wegen vorsätzlicher Marktmanipulation gemäß § 20a Abs. 1 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 2 Nr. 11 WpHG zu einer Freiheits- und Geldstrafe rechtskräftig verurteilt.

Am 26. Juli 2007 erwarb ein Privatanleger 1.000 Aktien der Beklagten zum Gesamtpreis von 23.916,40 €, die er später auf die Klägerin übertrug. Am 27. Juli 2007 schloss die Deutsche Bank AG gegenüber der Beklagten die Handelslinien im Interbankenverkehr; dem schlossen sich andere Kreditinstitute an. Am Wochenende des 28./29. Juli 2007 kam es zu einem Krisentreffen unter Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als der Großeignerin der Beklagten, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), der Deutschen Bundesbank und des Bundesfinanzministeriums. Dessen Ergebnis war die Einrichtung eines Rettungsschirmes zugunsten der Beklagten.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 23.916,04 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Aktien. Sie stützt sich dabei auf einen Schadensersatzanspruch wegen falscher Angaben in der Pressemitteilung der Beklagten vom 20. Juli 2007. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat insbesondere Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB* i.V.m. § 20a WpHG** sowie aus § 37b WpHG*** geprüft und im Ergebnis verneint.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

* § 823 BGB
Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

**§ 20a WpHG (Auszug)
Verbot der Marktmanipulation

(1) Es ist verboten,

1. unrichtige oder irreführende Angaben über Umstände zu machen, die für die Bewertung eines Finanzinstruments erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften zu verschweigen, wenn die Angaben oder das Verschweigen geeignet sind, auf den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder auf den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einzuwirken,

***§ 37b WpHG (Auszug)
Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen

(1) Unterlässt es der Emittent von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, unverzüglich eine Insiderinformation zu veröffentlichen, die ihn unmittelbar betrifft, ist er einem Dritten zum Ersatz des durch die Unterlassung entstandenen Schadens verpflichtet, wenn der Dritte

1. die Finanzinstrumente nach der Unterlassung erwirbt und er bei Bekanntwerden der Insiderinformation noch Inhaber der Finanzinstrumente ist oder

2. die Finanzinstrumente vor dem Entstehen der Insiderinformation erwirbt und nach der Unterlassung veräußert.

(2) Nach Absatz 1 kann nicht in Anspruch genommen werden, wer nachweist, dass die Unterlassung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verhandlungstermin: 14. Dezember 2011 = fast alle Verhandlungstermine sind aufgehoben worden wegen Revisionsrücknahme

VIII ZR 6/11 - Revisionsrücknahme
AG Euskirchen - Urteil vom 09. März 2010 - 17 C 840/09
LG Bonn - Urteil vom 08. Dezember 2010 - 5 S 89/10

VIII ZR 15/11- Revisionsrücknahme
AG Euskirchen - Urteil vom 09. März 2010 - 17 C 1109/09
LG Bonn- Urteil vom 08. Dezember 2010 - 5 S 116/10

VIII ZR 18/11 - Revisionsrücknahme
AG Euskirchen - Urteil vom 09. März 2010 - 17 C 983/09
LG Bonn - Urteil vom 08. Dezember 2010 - 5 S 95/10

VIII ZR 26/11 - Revisionsrücknahme
AG Euskirchen - Urteil vom 23. April 2010 - 17 C 1007/09
LG Bonn - Urteil vom 15. Dezember 2010 - 5 S 158/10

VIII ZR 27/11 - Revisionsrücknahme
AG Euskirchen - Urteil vom 30. März 2010 - 17 C 1088/09
LG Bonn - Urteil vom 15. Dezember 2010 - 5 S 128/10

VIII ZR 28/11 - Verhandlungstermin: 14. Dezember 2011 = Revisionsrücknahme
AG Euskirchen - Urteil vom 09. März 2010 - 17 C 851/09
LG Bonn - Urteil vom 15. Dezember 2010 - 5 S 86/10

VIII ZR 60/11 - Revisionsrücknahme
AG Gummersbach - Urteil vom 05. Juli 2010 - 16 C 234/09
LG Köln - Urteil vom 05. Januar 2011 - 9 S 187/10

VIII ZR 113/11 - Verhandlungstermin: 14. Dezember 2011 = Verkündung 14.3.2012
AG Wipperfürth - Urteil vom 12. Januar 2010 – 1 C 251/09
LG Köln - Urteil vom 16. März 2011 – 10 S 66/10

In den zur Verhandlung anstehenden Verfahren verlangen die Kläger von der jeweiligen Beklagten, insgesamt handelt es sich um drei regionale Gasversorgungsunternehmen, aufgrund unwirksamer Gaspreisanpassungen die Rückerstattung geleisteter Zahlungen.

Die Kläger bezogen jeweils aufgrund eines Sonderkundenvertrages Gas von den Beklagten. Die Verträge waren teilweise bereits in den 1980er Jahren geschlossen worden. Die Beklagten erhöhten in der Vergangenheit wiederholt die Arbeitspreise, mit welchen der Gasverbrauch abgerechnet wird, auf der Grundlage einer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksamen Gaspreisanpassungsklausel (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2004 – VIII ZR 274/06, Pressemitteilung 234/200, welches die Beklagte in den Verfahren VIII ZR 6/11, 15/11, 18/11, 26/11, 27/11 und 28/11 betrifft). Die Kläger zahlten die geforderten erhöhten Entgelte.

In dem Verfahren VIII ZR 60/11 begehren die Kläger, die den Preiserhöhungen nie widersprochen haben, ausgehend von dem Ende 2005 geltenden Arbeitspreis die Rückzahlung der aufgrund der Preiserhöhungen gezahlten Beträge für die Jahre 2006 bis 2009. Sie berufen sich dabei auf einen im November 2005 in der lokalen Presse erschienenen Artikel, in welchem der damalige Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Aussage zitiert wurde, dass Kunden, die keine Rechtsmittel eingelegt hätten, keinen Rechtsanspruch verlören und es keinen Unterschied zwischen Kunden, die Vorbehaltszahlungen mitgeteilt hätten, und denjenigen, die dies nicht getan hätten, geben werde.

Auch im Verfahren VIII ZR 28/11 widersprach der Kläger den Preiserhöhungen nie und begehrt unter Zugrundelegung des Ende 2005 geltenden Arbeitspreises Rückzahlung für die Jahre 2006 bis 2009.

Im Verfahren VIII ZR 15/11 widersprach der Kläger im Januar 2006 den Preiserhöhungen und stellte seine Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung. Er begehrt nun die Rückzahlung der in den Jahren 2006 bis 2009 gezahlten Erhöhungsbeträge, wobei er seiner Anspruchsberechnung den Ende 2004 geltenden Arbeitspreis zugrunde legt.

In den Verfahren VIII ZR 6/11, 18/11, 26/11 und 27/11 widersprachen die Kläger den Preisanpassungen zu verschiedenen Zeitpunkten und stellten fortan ihre Zahlungen unter den Vorbehalt der Rückforderung. Ihren für unterschiedliche Zeiträume geltend gemachten Rückforderungsansprüchen legen sie dabei die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Arbeitspreise zugrunde.

Im Verfahren VIII ZR 113/11 widersprach der Kläger den Preiserhöhungen nie, er wechselte im Oktober 2008 zu einem anderen Gasanbieter. Erstmals im Februar 2009 wandte er sich gegen die Preiserhöhungen und begehrte die Rückzahlung der Erhöhungsbeträge auf der Basis des bei Vertragsschluss im Jahre 1981 geltenden Arbeitspreises.

Die Klagen haben in der Berufungsinstanz überwiegend Erfolg gehabt. Die Berufungsgerichte haben zur Begründung ihrer Entscheidungen, soweit für die Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: Den Klägern stehe der geltend gemachte Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB*) zu, denn die Zahlungen auf die Erhöhungen des Arbeitspreises seien mangels Preisanpassungsrechts der Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt. Weder sei es durch die widerspruchslose Hinnahme der Preiserhöhungen und der darauf basierenden Jahresabrechnungen zu einer konkludenten Vereinbarung eines neuen Preises gekommen noch ergebe sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisanpassungsrecht der jeweiligen Beklagten. Die Beklagten könnten sich auch nicht auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB** berufen. Der Rückzahlungsanspruch sei zudem nicht verwirkt.

Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Beklagten ihre Klageabweisungsanträge weiter.

* § 812 BGB: Herausgabeanspruch

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. …

** § 818 BGB: Umfang des Bereicherungsanspruchs

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Verhandlungstermin: 14. Dezember 2011 = Verkündung: 14.3.2012

VIII ZR 93/11

AG Hamburg-Bergedorf - Urteil vom 25. Mai 2010 – 410A C 205/09
LG Hamburg - Urteil vom 18. Februar 2011 - 320 S 129/10

In diesem Verfahren verlangt die Klägerin, ein Gasversorgungsunternehmen, von dem Beklagten, einem ehemaligen Sonderkunden, die Zahlung restlichen Entgelts für Gaslieferungen im Zeitraum vom 20. Januar 2004 bis zum 1. Februar 2008. Die Klägerin erhöhte mehrfach den Arbeitspreis. Der Beklagte erbrachte bis Mitte 2005 die geforderten Abschlagszahlungen und wandte sich auch nicht gegen die Jahresabrechnungen. Im Juli 2005 erhob er erstmalig schriftlich Widerspruch und berief sich auf die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen. Danach behielt er erhebliche Rechnungsbeträge ein.

Die Klage hatte in der Berufungsinstanz keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter anderem ausgeführt: Der Klägerin stehe für den streitgegenständlichen Zeitraum kein weiterer Zahlungsanspruch für das gelieferte Gas aus § 433 Abs. 2 BGB* zu. Denn die von der Klägerin vorgenommenen Preiserhöhungen seien nicht wirksam gewesen, da die im Jahre 1998 bei Vertragsschluss vereinbarte Preisanpassungsklausel unwirksam sei. Zwischen den Parteien gelte somit der im Jahr 1998 vereinbarte Preis als Festpreis. Der von dem Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum gezahlte Betrag liege oberhalb dieses Preises, so dass die Klägerin keine weitere Zahlung verlangen könne.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

* § 433 BGB: Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
...
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Verhandlungstermin: 14. Dezember 2011 = Verkündung: 22.12.2011

(vorher: Verhandlungstermin: 30. November 2011)

2 StR 509/10

Landgericht Köln – Urteil vom 11. Dezember 2009 – 90 Js 196/07 105 – 19/08 –

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Ehemann einer Philippinin seine Ehefrau wegen ihrer Trennungsabsicht, um insbesondere zu verhindern, dass sie das gemeinsame Kind mitnehme. Seine Schwester und deren Ehemann waren an der Tat zumindest im Vorbereitungsstadium beteiligt. Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnte das Landgericht nicht treffen, zumal die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war. Ein Indiz für die Tatbegehung und die Täterschaft der Angeklagten wurde aus Bemerkungen des Ehemanns der Getöteten entnommen, die dieser bei einem Selbstgespräch in seinem Auto gemacht hatte, das mit Hilfe eines so genannten Lauschangriffs mit technischen Mitteln aufgezeichnet worden war. Zu prüfen ist in der Revisionsinstanz unter anderem, ob das Ergebnis des Abhörens eines Selbstgesprächs außerhalb einer Wohnung im Strafprozess verwertbar ist.


Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verhandlungstermin: 15. Dezember 2011

I ZR 129/10 (Einkauf Aktuell)

LG Hamburg – Urteil vom 6. November 2008 – 315 O 136/08
OLG Hamburg – Urteil vom 9. Juni 2010 – 5 U 259/08

Die Kläger sind Interessenverbände der Zeitungs- und Anzeigenblattverleger. Die Beklagte ist die Deutsche Post AG. Sie verteilt wöchentlich eine nicht adressierte Werbeschrift unter dem Titel “Einkauf Aktuell”, die neben dem jeweils aktuellen Fernsehprogramm für eine Woche ab Herbst 2007 in einigen Verbreitungsgebieten auch redaktionelle Inhalte mit Rubriken wie „Editorial“, „Titelstory“, „Gesundheit“, „TV-Höhepunkte“, „TV-Lieblinge“, „Essen und Trinken“, „Technik“, „Reisen“, „Computer & Co“ und „Horoskop“ enthält. Die Kläger sehen darin einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Staatsferne der Presse, weil sich die Beklagte weitgehend in öffentlicher Hand befinde. Sie verlangen von ihr Unterlassung.

Die Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Senat wird ggf. darüber zu befinden haben, ob die Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in AfP 2010, 499 veröffentlicht ist, zutrifft, dass die Beklagte nicht Normadressat des Gebots der Staatsferne sei, wenn sie privatwirtschaftliche Leistungen erbringe und eine staatlich beherrschende Einflussnahme ausgeschlossen sei, und dass das Gebot der Staatsferne im Übrigen auch keine Marktverhaltensregelung darstelle, auf die wettbewerbliche Ansprüche gestützt werden könnten.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verkündungstermin: 16. Dezember 2011 = Verkündungstermin verlegt auf 10. Februar 2012

(Verhandlungstermin: 21. Oktober 2011)

V ZR 115/11

Landgericht Frankfurt/Oder – 10 O 17/10 – Urteil vom 22. Juni 2010
Brandenburgisches Oberlandesgericht – 1 U 4/10 – Urteil vom 18. April 2011

Der Kläger ist Bundesvorsitzender der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD). Seine Ehefrau buchte für die Zeit vom 6. bis zum 10. Dezember 2009 bei einem Touristikunternehmen für beide Eheleute einen Aufenthalt in einem von der Beklagten betriebenen Wellnesshotel. Nachdem das Touristikunternehmen die Buchung zunächst bestätigt hatte, teilte es am 19. November 2009 mit, dass ein Aufenthalt in dem Hotel der Beklagten nicht möglich sei. Auf Nachfrage bei der Beklagten erteilte diese dem Kläger mit Schreiben vom 23. November 2009 ein Hausverbot. Dieses begründete sie damit, dass die politische Überzeugung des Klägers nicht mit dem Ziel des Hotels zu vereinbaren sei, jedem Gast nach Möglichkeit ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. Der Kläger verlangt den Widerruf des Hausverbots und verweist hierzu u.a. darauf, dass er sich in dem Hotel – ebenso wie bei seinen früheren Aufenthalten – nicht politisch äußern werde.

Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Brandenburgischen Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Der u.a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat wird sich auch mit der Frage zu beschäftigen haben, ob ein Hausverbot durch ein Hotelunternehmen schon darauf gestützt werden kann, die politische Überzeugung des Gastes lasse befürchten, dass sich andere Gäste provoziert fühlen könnten.


Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011

I ZR 190/10 (Pflichtangaben beim Verkauf eines Pkw)

LG Mainz – Urteil vom 30. März 2010 – 10 HKO 80/09
OLG Koblenz – Urteil vom 13. Oktober 2010 – 9 U 518/10

Die Beklagte handelt mit Kraftfahrzeugen. Sie bot auf dem Internetmarktplatz „www.mobile.de“ einen Vorführwagen zum Kauf an, der zwei Monate zugelassen und 500 km gefahren war. Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen wurden nicht gemacht. Der Kläger ist der Auffassung, der angebotene Pkw sei als Neuwagen im Sinne der Pkw-Energieverbrauchskennzeich-nungsverordnung zu behandeln, so dass es der fehlenden Angaben zwingend bedurft hätte. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte verteidigt sich u.a. damit, dass der angebotene Pkw wegen seiner Nutzung als Vorführwagen nicht neu sei.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren weiter.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011 = Verkündungstermin: 15. März 2010

I ZR 52/10 (Verkauf angeblich gefälschter Markenschuhe)

LG Stuttgart – Urteil vom 17. November 2009 – 17 O 714/08
OLG Stuttgart – Urteil vom 4. März 2010 – 2 U 86/09

und

I ZR 137/10

LG Hamburg – Urteil vom 30. Oktober 2008 – 327 O 569/07
OLG Hamburg – Urteil vom 7. Juli 2010 – 5 U 246/08

Die Klägerin im Verfahren I ZR 52/10 produziert u.a. den als „Converse All Star Chuck Taylor“ bezeichneten Freizeitschuh. Sie ist Inhaberin mehrerer Marken mit den Wortbestandteilen „CONVERSE“ und „ALL STAR“. Die Beklagte im Verfahren I ZR 52/10 beliefert die Handelsgruppen Rewe und real sowie die toom-Verbrauchermärkte. Die Klägerin hat behauptet, in einem toom-Markt in Solingen und in einem real-Warenhaus in Neuss seien im September 2008 Produktfälschungen angeboten worden, die von der Beklagten geliefert worden seien.

Der wegen Markenverletzung u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage im Verfahren I ZR 52/10 hat das Landgericht stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage hingegen abgewiesen (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2010, 198). Die Klägerin habe weder nachweisen können, dass es sich bei den Schuhen um Fälschungen handele, noch habe sie nachweisen können, dass ihre Markenrechte nicht erschöpft seien.
Die Klägerin im Verfahren I ZR 137/10 vertreibt exklusiv für die Liefergebiete Deutschland, Österreich und die Schweiz den o.g. Freizeitschuh „Converse All Star Chuck Taylor“. Die Beklagte des Verfahrens I ZR 137/10 gehört zur Metro-Gruppe. Sie verkaufte in ihren Cash & Carry Märkten in den Jahren 2006 bis 2008 wiederholt originale Freizeitschuhe der Markeninhaberin. Die Klägerin hat behauptet, die Schuhe seien in den USA in den Verkehr gebracht worden; einem Vertrieb in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der EU habe die Markeninhaberin nicht zugestimmt.

Der auch in diesem Verfahren u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage haben beide Vorinstanzen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dabei angenommen, dass die Beklagte den Beweis dafür, dass die Markenrechte erschöpft seien, nicht erbracht habe. Es hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen.

Der Senat, der im Verfahren I ZR 52/10 die Revision zugelassen hat, wird ggf. darüber zu entscheiden haben, wen die Beweislast dafür trifft, dass markierte Ware gefälscht ist bzw. dass die Markenrechte erschöpft sind, weil die Waren mit Zustimmung des Markeninhabers in der EU in Verkehr gebracht worden sind.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011

VIII ZR 70/08

LG Kassel - Urteil vom 24. November 2006 – 4 O 1248/06
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 14. Februar 2008 – 15 U 5/07
(veröffentlicht in ZGS 2008, 315)
BGH, Beschluss vom 14. Januar 2009 – VIII ZR 70/08
(veröffentlicht unter anderem in NJW 2009, 1660)
EuGH, Urteil vom 16. Juni 2011, Rs. C-65/09 und C-87/09 – Gebr. Weber GmbH/Jürgen Wittmer und Ingrid Putz/Medianess Electronics GmbH
(veröffentlicht unter anderem in NJW 2011, 2269)

Der Kläger erwarb bei der Beklagten, die einen Baustoffhandel betreibt, Bodenfliesen zum Preis von 1.191,61 € netto. Nachdem er die Fliesen in seinem Wohnhaus hatte verlegen lassen, zeigten sich Mängel, deren Beseitigung nicht möglich ist. Der Kläger hat deswegen von der Beklagten die Lieferung neuer Fliesen sowie die Zahlung der Ein- und Ausbaukosten in Höhe von 5.830,57 € begehrt.

Das Landgericht hat der Klage aus dem – vom Kläger nicht geltend gemachten – Gesichtspunkt der Minderung in Höhe von 273,10 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte zur Lieferung neuer Fliesen und zur Zahlung der Ausbaukosten in Höhe von 2.122,37 € verurteilt. Gegen die Verurteilung zur Zahlung der Ausbaukosten wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren mit Beschluss vom 14. Januar 2009 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Zum einen sollte geklärt werden, ob eine nationale Vorschrift wie § 439 Abs. 3 BGB*, die es dem Verkäufer einer mangelhaften Kaufsache erlaubt, die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung (vgl. § 439 Abs. 1 BGB*) zu verweigern, wenn sie ihm Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert der mangelfreien Sache und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit (absolut) unverhältnismäßig wären, mit der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufes und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. Nr. L 171, S. 12; Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) in Einklang steht. Zum anderen sollte klargestellt werden, ob Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dahingehend auszulegen ist, dass der Verkäufer im Falle einer Ersatzlieferung die Kosten des Ausbaus des mangelhaften Verbrauchsguts aus einer Sache, in die es der Verbraucher gemäß dessen Art und Verwendungszweck einbaut hat, tragen muss (Mitteilung der Pressestelle Nr. 8/2009).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 16. Juni 2011 entschieden und die vorgelegten Fragen wie folgt beantwortet:

„Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsgutes aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44 ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.“

Der VIII. Zivilsenat hat nunmehr in Fortsetzung des Verfahrens über die Revision der Beklagten zu entscheiden.

* § 439 BGB: Nacherfüllung

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verkündungstermin: 21. Dezember 2011
(Verkündungstermin: 23. November 2011)

(Verkündungstermin: 16. November 2011 = Verkündungstermin verlegt auf 23. November 2011)

(Verhandlungstermin: 28. September 2011)

VIII ZR 262/09

LG Berlin - Urteil vom 29. April 2008 - 22 O 473/07

KG Berlin - Urteil vom 1. September 2009 – 27 U 76/08

(WuM 2010, 42)

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die Beklagte eine Energiedienstleistungsgesellschaft. Die Beklagte schloss am 17. September 2002 mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin einen von der Beklagten vorformulierten Wärmelieferungsvertrag. In dem Vertrag war die Geltung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV*) vereinbart. Zudem sieht der Vertrag vor, dass der Heizraum und die Heizstation, in welchen die Wärme erzeugt wird, vom Kunden gestellt und von der Beklagten gepachtet werden. Der Vertrag enthält eine Laufzeitvereinbarung von 10 Jahren.

Die Klägerin hält diese Laufzeitvereinbarung für unwirksam und hat den Vertrag zum 31. August 2007 gekündigt. Das Amtsgericht hat der auf Feststellung der Vertragsbeendigung zum 31. August 2007 gerichteten Klage mit der Maßgabe stattgegen, dass der Vertrag zum 31. Dezember 2007 endet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht die Klage abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Laufzeitvereinbarung sei gemäß § 32 Abs. 1 AVBFernwärmeV* zulässig. Entgegen der Ansicht der Klägerin handele es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung um die Lieferung von Fernwärme im Sinne der AVBFernwärmeV. Eine Fernwärmelieferung liege vor, wenn die Wärmeversorgung nicht vom Gebäudeeigentümer sondern durch einen eigenständig gewerblich handelnden Dritten erfolge, unabhängig davon, in wessen Eigentum die Heizungsanlage stehe. Eine derartige Fallgestaltung liege hier vor, denn die Beklagte trage das unternehmerische Risiko der Brennstoffbeschaffung und des ordnungsgemäßen Betriebs der Heizungsanlage.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

*§ 1 AVBFernwärmeV:  Gegenstand der Verordnung

(1) Soweit Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und für die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwenden, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (allgemeine Versorgungsbedingungen), gelten die §§ 2 bis 34. Diese sind, soweit Absatz 3 und § 35 nichts anderes vorsehen, Bestandteil des Versorgungsvertrages

§ 32 AVBFernwärmeV : Laufzeit des Versorgungsvertrages, Kündigung

(1) Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre. …

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011

1 StR 400/11

Landgericht Nürnberg-Fürth – Urteil vom 1. März 2011 – 5 Ks 403 Js 41045/2010

Verhandelt wird über die Revisionen der Staatsanwaltschaft, des Nebenklägers und des Angeklagten.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und dem Nebenkläger dem Grunde nach Schadensersatz zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft hatte beim Landgericht eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags beantragt. Dieses Ziel erstrebt auch die Revision des Nebenklägers. Der Angeklagte begehrt Aufhebung des Urteils. Der Geschädigte war nach einem Fußtritt zunächst gegen den Solar Plexus und dann gegen sein Gesicht nur knapp dem Tode entgangen.

Die Beteiligten sind extrem unterschiedlicher politischer Auffassung. Anlass für die Auseinandersetzung, die zu dem vom Landgericht festgestellten Tatgeschehen und dessen Folgen führte, war eine Bauchtasche der Marke „Thor Steinar“, die eine Begleiterin des Angeklagten trug.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verhandlungstermin: 21. Dezember 2011

2 StR 295/11

Landgericht Trier – Urteil vom 17. Februar 2011 – 8033 Js 13955/09 – 1 Ks –

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitstrafe von sieben Jahren verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts war der Angeklagte damit vertraut, das Lösungsmittel GBL (Gamma-Butyrolacton) als Drogenersatz zu konsumieren und kannte sich mit Dosierung und Wirkung des Mittels bei solchem Konsum aus. Er nahm wahr, dass seine Freundin spontan davon trank, nachdem er ihr die Beendigung der Liebesbeziehung offenbart hatte. Er veranlasste sie dazu, sich zu erbrechen. Anschließend unterließ er weitere Rettungshandlungen, obwohl er erkannte, dass seine Freundin bewusstlos wurde und eine lebensgefährliche Menge des Lösungsmittels eingenommen hatte. Nach Computerrecherchen über mögliche Gegenmaßnahmen verließ der Angeklagte schließlich die Bewusstlose und informierte niemanden über den Vorfall sowie über ihre Lage; Fragen einer Bekannten nach dem Befinden der Freundin beantwortete er wahrheitswidrig damit, dass sie schlafe.

Das Revisionsverfahren betrifft die Abgrenzung von eigenverantwortlicher Selbsttötung und Totschlag durch Unterlassen. Der Bundesgerichtshof hat zu prüfen, ob eine strafrechtliche Verantwortlichkeit insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Garantenpflicht besteht.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verkündungstermin: 22. Dezember 2011

(Verhandlungstermin: 30. November 2011)

(Verhandlungstermin verlegt auf: 14. Dezember 2011)

2 StR 509/10

Landgericht Köln – Urteil vom 11. Dezember 2009 – 90 Js 196/07 105 – 19/08 –

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitstrafe verurteilt.

Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der Ehemann einer Philippinin seine Ehefrau wegen ihrer Trennungsabsicht, um insbesondere zu verhindern, dass sie das gemeinsame Kind mitnehme. Seine Schwester und deren Ehemann waren an der Tat zumindest im Vorbereitungsstadium beteiligt. Konkrete Feststellungen zur Art der Tötung und zu konkreten Tatbeiträgen konnte das Landgericht nicht treffen, zumal die Leiche des Tatopfers nicht aufzufinden war. Ein Indiz für die Tatbegehung und die Täterschaft der Angeklagten wurde aus Bemerkungen des Ehemanns der Getöteten entnommen, die dieser bei einem Selbstgespräch in seinem Auto gemacht hatte, das mit Hilfe eines so genannten Lauschangriffs mit technischen Mitteln aufgezeichnet worden war. Zu prüfen ist in der Revisionsinstanz unter anderem, ob das Ergebnis des Abhörens eines Selbstgesprächs außerhalb einer Wohnung im Strafprozess verwertbar ist.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.


Verhandlungstermin: 18. Januar 2012 = Verkündungstermin: 21. März 2012

VIII ZR 244/10

LG Saarbrücken - Urteil vom 21. August 2009 - 12 O 75/09
OLG Saarbrücken - Urteil vom 26. August 2010 - 8 U 472/09 - 122

Der Kläger verlangt von der Beklagten aufgrund eines zwischen den Parteien auf der Internetplattform eBay abgeschlossenen Kaufvertrages Schadensersatz wegen Nichterfüllung.

Die Beklagte bot auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“ ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € an. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte die Beklagte dazu Folgendes mit:

„Hallo an alle Liebhaber von Vertu
Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeit halber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldene entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.“

Der Kläger gab ein Maximalgebot von 1.999,- € ab und erhielt für 782,- € den Zuschlag. Die Annahme des seitens der Beklagten angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele. Der Kläger hat behauptet, dass ein Original des von der Beklagten angebotenen Handys 24.000 € koste. Die auf Zahlung von 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €) nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Nach dem Vorbringen des Klägers sei der geschlossene Vertrag bereits gemäß § 138 Abs. 1 BGB* als wucherähnliches Rechtsgeschäft nichtig, da der Wert des Handys das Maximalgebot des Klägers um ein Vielfaches (hier das Zwölffache) übersteige und dieses besonders grobe Missverhältnis den Schluss auf die verwerfliche Gesinnung des Klägers als Begünstigten zulasse.

Unabhängig davon hätten die Parteien bei Vertragsschluss auch keine Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB**) dahingehend getroffen, dass Kaufgegenstand ein Originalhandy der Marke Vertu sei. Die Angaben der Beklagten in dem Angebot rechtfertigten nicht die Annahme, die Beklagte habe die Beschaffenheit des Handys als Original des Herstellers Vertu beschrieben und der Kläger habe dies auch so verstanden. Gegen eine derartige Beschaffenheitsvereinbarung spreche vor allem, dass die Beklagte es zu einem Startpreis von 1 € angeboten habe, obwohl ein Originalhandy – nach der Behauptung des Klägers – einen Wert von 24.000 € habe. Ein derart niedriger Startpreis stehe der konkludenten Vereinbarung einer Beschaffenheit als Original jedenfalls dann entgegen, wenn ein solches Original einen den festgesetzten Startpreis ganz erheblich übersteigenden Wert habe, der Käufer Kenntnis von dem Wert habe und der Verkäufer die Kaufsache nicht ausdrücklich als Original bezeichne.

Aber selbst bei Annahme eines Sachmangels scheide ein Schadensersatzanspruch des Käufers aus, weil dieser den Mangel infolge grober Fahrlässigkeit verkannt habe (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB***). Es sei erfahrungswidrig, dass ein Handy mit einem – wie vom Kläger behaupteten – derart hohen Wert zu einem Startpreis von 1 € angeboten werde. Bei einem solchen Angebot habe für den Kläger der Verdacht naheliegen müssen, dass es sich bei dem angebotenen Handy nicht um ein Original handele.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

* § 138 BGB: Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

** § 434 BGB: Sachmangel

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. …

*** § 442 BGB: Kenntnis des Käufers

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.


Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.



Verhandlungstermin: 19. Januar 2012 = Verhandlungstermin wurde aufgehoben wegen Rücknahme der Revision

III ZR 73/11

AG Montabaur - Urteil vom 10. September 2010 – 15 C 211/10
LG Koblenz - Urteil vom 23. Februar 2011 – 12 S 246/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird über die Frage zu entscheiden haben, ob der Inhaber eines DSL-Anschlusses im Fall seines Umzugs von dem Telekommunikationsunternehmen, das den Anschluss bereitstellt, verlangen kann, diesen auf den neuen Wohnort umzuschalten, wenn dort ebenfalls DSL-fähige Leitungen verlegt sind.

In dem zur Verhandlung stehenden Fall zog der Anschlussnehmer vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragszeit innerhalb derselben Gemeinde um. Auch in seiner neuen Wohnung lagen DSL-fähige Leitungen an. Auf seine Umzugsmitteilung reagierte das Telekommunikationsunternehmen auch nach einer Erinnerung nicht. Nachdem mehr als sechs Wochen verstrichen waren, kündigte der Kunde den Vertrag mit sofortiger Wirkung. Das Telekommunikationsunternehmen will sich lediglich auf einen erheblich späteren Kündigungszeitpunkt einlassen und meint, von dem Anschlussnehmer Schadensersatz wegen der vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses verlangen zu können.

Dieser hat Klage auf Feststellung erhoben, dass seine außerordentliche Kündigung sofort wirksam geworden sei und die Schadensersatzforderung des Unternehmens nicht bestehe. Ferner verlangt er die Rückzahlung seiner Auffassung nach zu Unrecht eingezogener Entgelte. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. November 2010 (III ZR 57/10, WM 2011, 81) ausgeführt, dass der Umzug des DSL-Anschlusskunden an einen anderen Wohn- oder Geschäftssitz keinen wichtigen Grund zur Kündigung eines Anschlussvertrags darstellt, wenn der Kunde vor Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit an einen Ort wechselt, an dem keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind. Nunmehr wird zu entscheiden sein, ob sich der Anschlussnehmer an dem ursprünglichen Vertrag auch dann festhalten lassen muss, wenn das Unternehmen in der Lage ist, an dem neuen Standort einen DSL-Anschluss bereitzustellen, oder ob der Kunde beanspruchen kann, gegebenenfalls gegen Erstattung der hierfür anfallenden Kosten, dass sein Anschluss auf den neuen Wohn- oder Geschäftssitz "umgeschaltet" wird.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verhandlungstermin: 25. Januar 2012

VIII ZR 95/11

AG Dorsten - Urteil vom 11. August 2010 - 21 C 596/09
LG Essen - Urteil vom 3. Februar 2011- 10 S 313/10

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerspruch des Klägers vom 1. Oktober 2009 sei, da er nicht in der 2-Wochenfrist des § 355 Abs. 2 BGB [aF]* erfolgt sei, verfristet. Die Widerrufsbelehrung habe, entgegen der Ansicht des Klägers, mit der Angabe eines Postfachs als Anschrift, an welche der Widerruf zu richten sei, den Anforderungen des § 355 BGB [aF] entsprochen. Zwar verlange § 14 Abs. 4 BGB-InfoV [aF]**, der die Form der Widerrufsbelehrung konkretisiere, die Angabe einer „ladungsfähigen Anschrift“, dieser Begriff sei aber nach Sinn und Zweck derjenigen Vorschrift, in der er verwendet werde, zu definieren. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB [aF] verfolge ausschließlich verbraucherschutzrechtliche Zwecke, daher müsse der Verbraucher erkennen können, an wen er den Widerspruch zu richten habe. Auch dürfe er in der Ausübung seines Widerspruchsrechts nicht unangemessen benachteiligt werden. Dies sei bei der Angabe eines Postfachs nicht der Fall.

Unabhängig davon bestehe im vorliegenden Fall aber bereits kein Widerrufsrecht, da der geschlossene Vertrag über die leitungsgebundene Lieferung von Erdgas eine Ware betreffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeignet sei (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB [aF]***).

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

*§ 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. …

**§ 14 BGB-InfoV: Form der Widerrufs- und Rückgabebelehrung, Verwendung eines Musters (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung, vgl. nun § 360 BGB)

(4) Belehrt der Unternehmer den Verbraucher ohne Verwendung des Musters der Anlage 2 oder 3 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht, muss er in der Belehrung seine ladungsfähige Anschrift angeben

***§ 312d BGB: Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen (in der bis zum 10. Juni 2011 geltenden Fassung)

(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,



Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verhandlungstermin: 31. Januar 2012

VI ZR 143/11

AG Waiblingen - Entscheidung vom 5. November 2010 - 8 C 1039/10
LG Stuttgart – Entscheidung vom 13. April 2011 - 4 S 278/10

Die Klägerin, eine Autovermietung, verlangt von dem beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 4. November 2009. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.

Die Geschädigte mietete bei der Klägerin für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kraftfahrzeugs ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien am 5./9. November 2009 eine von der Klägerin vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung", die u.a. eine Abtretung der Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin enthielt.

Mit der Klage macht die Klägerin die Differenz aus einem von ihr als berechtigt angenommenen Mindestbetrag von 1.147,40 € ("Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen in Höhe von 262 €) und der von dem Versicherer aufgrund der von der Klägerin übersandten Rechnung bezahlten 575,00 €, mithin 572,40 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen, weil die Abtretung wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nichtig sei (beide Urteile veröffentlicht in juris). Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin gibt dem u.a. für das Verkehrsrecht zuständigen VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs Gelegenheit zu entscheiden, ob es sich bei der von der Klägerin vorgenommenen Einziehung der erfüllungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung der Geschädigten um eine erlaubte Rechtsdienstleistung im Sinne der §§ 2, 5 RDG handelt.

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.

Verkündungstermin: 1. Februar 2012
(Verhandlungstermin: 7. Dezember 2011)

VIII ZR 156/11

AG Königstein - Urteil vom 09. September 2010 - 21 C 204/10 (19)
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 12. April 2011 - 2-17 S 128/10

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den beklagten Mietern unter anderem die Nachzahlung von Heizkosten für die Jahre 2007 und 2008. Bei den dieser Forderung zugrundeliegenden Heizkostenabrechnungen wurden nach dem sogenannten Abflussprinzip lediglich die im Abrechnungszeitraum gezahlten Vorauszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen als entstandene Kosten berücksichtigt. Die Parteien streiten – unter anderem – um die Frage, ob die Abrechnung den Anforderungen der Verordnung über die Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) entspricht.

Das Berufungsgericht hat dies verneint und zur Begründung seiner Entscheidung hierzu ausgeführt: Die Heizkostenverordnung* verlange eine Kostenverteilung der Wärmeerzeugungskosten auf der Grundlage einer Verbrauchserfassung auf die Mieter. Dem entspreche die vorliegende Heizkostenabrechnung nicht. Die der Abrechnung zugrunde gelegten Vorauszahlungen der Vermieter an das Energieversorgungsunternehmen orientierten sich nur am Verbrauch des Vorjahres und erfassten damit nicht den Verbrauch im Abrechnungszeitraum. Gleichwohl sei die Abrechnung nicht insgesamt unwirksam, die nicht verbrauchsabhängig abgerechneten Kosten seien vielmehr gemäß § 12 HeizkostenV** um 15% zu kürzen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehren die beklagten Mieter insoweit eine vollständige Klageabweisung, die Klägerin verfolgt mit der Anschlussrevision ihr volles Klagebegehren weiter.

*§ 6 HeizkostenV: Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung

(1) Der Gebäudeeigentümer hat die Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser auf der Grundlage der Verbrauchserfassung nach Maßgabe der §§ 7 bis 9 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen. …

** § 12 HeizkostenV: Kürzungsrecht, Übergangsregelung

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. ...

Trennlinie, die unterschiedliche Inhalte trennt.





Diese Seite:

© 2012 Bundesgerichtshof