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Verhandlungstermin: 15. Mai 2012
VI ZR 117/11
LG Frankfurt (Oder) - 13 O 120/10 – Urteil vom 10. Juni 2010
OLG Brandenburg - 6 U 66/10 - Urteil vom 29. März 2011
Der Kläger ist der Eiskunstlauftrainer Ingo Steuer. Er begehrt mit der vorliegenden Klage, die beklagte Bundesrepublik Deutschland zu verurteilen, ihn als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der Sportfördergruppe, Disziplin Paarlauf, zu dulden, sofern Sportsoldaten ihn als Trainer haben oder wählen, er vom Spitzenverband, der Deutschen Eislauf-Union, beauftragt ist und der Deutsche Olympische Sportbund seine Tätigkeit befürwortet. Er trainiert seit mehreren Jahren Aljona Savchenko und Robin Szolkowy, die zwischen 2004 und 2011 zahlreiche nationale und internationale Erfolge im Eiskunstpaarlauf erzielten. Der Kläger war früher Sportsoldat, wurde aus dieser Funktion aber entlassen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er bei seiner Einstellung Fragen nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR wahrheitswidrig unzutreffend beantwortet hatte.
Robin Szolkowy ist aus seiner Funktion als Sportsoldat entlassen worden, weil er daran festhält, den Kläger als Trainer zu beschäftigen. Die Beklagte will nicht dulden, dass Sportler, die von dem Kläger trainiert werden, Sportsoldaten sind. Darin sieht der Kläger eine Beeinträchtigung seiner Tätigkeit als freiberuflicher Trainer.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage abgewiesen, das Brandenburgische Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers mit der Begründung stattgegeben, das Verhalten der Beklagten stelle eine unzulässige Beeinträchtigung der Gewerbebetriebs des Klägers dar.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs wird nunmehr darüber zu befinden haben, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht.
Verkündungstermin: 15. Mai 2012
(Verkündungstermin: 13. Juni 2012)
(Verhandlungstermin: 18. April 2012)
VIII ZR 245/11
AG Hoyerswerda - Urteil vom 21. Oktober 2010 - 1 C 73/10
LG Bautzen - Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 S 126/10
und
VIII ZR 246/11
AG Hoyerswerda - Urteil vom 15. Juli 2010 - 1 C 144/10
LG Bautzen - Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 S 95/10
In den beiden zur Verhandlung anstehenden Verfahren verlangt der Kläger die Räumung und Herausgabe einer von den jeweiligen Beklagten innegehaltenen Wohnung.
Der Kläger erhöhte in beiden Fällen mit der Betriebskostenabrechung für das Jahr 2004 die Betriebskostenvorauszahlungen. Die jeweiligen Beklagten wandten sich gegen diese und die in den Folgejahren erteilten Betriebskostenabrechnungen mit der Begründung, es bestünden Einwendungen gegen die Position „Hausmeisterkosten“, zudem sei der Umlageschlüssel für „Wasser und Abwasser“ falsch. Klagen des Klägers auf Nachzahlung von Betriebskosten aus dem Jahre 2005 hatten keinen Erfolg. Der Kläger änderte auch in den Folgejahren den Umlageschlüssel für die Position „Wasser und Abwasser“ nicht und stellte wiederum Kosten des Hauswarts und der Hausreinigung ein; die Vorauszahlungen passte er jeweils nach der Abrechnung an.
Im Verfahren VIII ZR 245/10 zahlten die Beklagten seit dem Jahre 2006 nur einen Teil der von dem Kläger geforderten Erhöhungsbeträge der Betriebskostenvorauszahlungen. Im Verfahren VIII ZR 246/10 zahlte der Beklagte die Erhöhungsbeträge insgesamt nicht.
Die Hausverwaltung des Klägers kündigte beide Mietverhältnisse mit Schreiben vom 11. November 2009 fristlos, hilfsweise fristgemäß und wiederholte die Kündigung in der Folgezeit.
Die Räumungsklagen des Vermieters hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die erklärten Kündigungen seien bereits wegen Verstoßes gegen § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB* unwirksam. Denn der Vermieter könne eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Mieters mit Beträgen aus einer Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen erst dann wirksam aussprechen, wenn er zuvor den Mieter gerichtlich auf Zahlung der erhöhten Vorschüsse in Anspruch genommen habe, der Mieter rechtskräftig hierzu verurteilt worden sei und trotzdem innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils nicht gezahlt habe.
Aber auch unabhängig hiervon bestehe das Mietverhältnis zwischen den Parteien fort, weil der Kläger zur fristlosen oder fristgerechten Kündigung nicht berechtigt gewesen sei. Die vom Kläger beanspruchten erhöhten Vorauszahlungen hätten ihm nicht zugestanden. Der Bundesgerichtshof habe zwar entschieden, dass eine Anpassung von Vorauszahlungen aufgrund einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zulässig sei und es auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung nicht ankomme. § 560 Abs. 4 BGB** erlaube dem Vermieter aber nur eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe. Dies verbiete es, eine Abrechnung mit groben inhaltlichen Fehlern zugrunde zu legen, die den Abrechnungssaldo deutlich zu Lasten des Mieters verschieben würden. Bei Abzug der nicht gerechtfertigten Hausmeisterkosten und Korrektur der Wasserkosten verbleibe in den Abrechnungen kein Saldo zum Nachteil der Beklagten, so dass für eine Anpassung der Vorauszahlungen auch kein Raum gewesen sei.
Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger sein Räumungsbegehren weiter.
* § 569 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
…
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
…
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
** § 560 Veränderungen von Betriebskosten
…
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
Verhandlungstermin: 22. Mai 2012
XI ZR 290/11
LG Leipzig - Urteil vom 6. Dezember 2010 - 8 O 1140/10
OLG Dresden - Urteil vom 26. Mai 2011 - 8 U 1989/10 (veröffentlicht: WM 2011, 1843)
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse.
Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten verwendeten Klausel geltend. Auszugsweise heißt es dort:
"Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung … oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigung … wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. … Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt."
Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die Entgeltvereinbarung für die Benachrichtigung des Schuldners über nichtausgeführte Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren gegen den in § 675f Abs. 4 BGB** geregelten Grundsatz der Entgeltfreiheit von Nebenpflichten des Zahlungsdienstleisters (Geldinstitut) verstoße. Eine gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung solcher Entgelte ergebe sich auch nicht aus § 675o Abs. 1 BGB***, da diese Vorschrift ausdrücklich nur für einen vor der Ausführung erteilten (Abbuchungs-)Auftrag des Schuldners gelte. Im demgegenüber hier betroffenen Einzugsermächtigungsverfahren komme eine Autorisierung der Lastschrift durch den Schuldner hingegen überhaupt erst nach der vom Gläubiger veranlassten Kontobelastung in Betracht.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten war erfolgreich. Das Berufungsgericht hat die Entgeltklausel für wirksam erachtet. Hierfür könne im Ergebnis offen bleiben, ob der Zahlungsdienstleister auch im Einzugsermächtigungsverfahren kraft Gesetzes zur Unterrichtung seiner Kunden über nichtausgeführte Lastschriften verpflichtet sei. Entweder bestehe eine solche Nebenpflicht in erweiternder Auslegung bzw. analoger Anwendung des § 675o Abs. 1 Satz 1 BGB; in diesem Falle dürfe die Beklagte gemäß Satz 4 der Regelung für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung auch ein Entgelt verlangen. Oder aber es bestehe keine solche gesetzliche Nebenpflicht; in diesem Falle erbringe die Beklagte aber mit der Benachrichtigung ihres Kunden eine entgeltfähige Sonderleistung, so dass es sich bei der angegriffenen Klausel um eine der Inhaltskontrolle im Sinne des § 307 BGB entzogene Preishauptabrede handele.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13. Februar 2001 (XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377) zur damaligen Rechtslage entschieden, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung - unter anderem - von Lastschriften ein Entgelt fordert, unwirksam sind. Der Streitfall wirft daher die Frage nach dem Verhältnis dieser Rechtsprechung zu dem am 1. November 2009 in Kraft getretenen und auf der Umsetzung von EU-Recht beruhenden Zahlungsverkehrsrecht nach den §§ 675c ff. BGB auf.
* § 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
** § 675f (Auszug)
Zahlungsdienstevertrag
(1) …
(4) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.
(5) …
§ 675o (Auszug)
Ablehnung von Zahlungsaufträgen
(1) Lehnt der Zahlungsdienstleister die Ausführung eines Zahlungsauftrags ab, ist er verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß § 675s Abs. 1 zu unterrichten. In der Unterrichtung sind, soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Die Angabe von Gründen darf unterbleiben, soweit sie gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen würde. Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung ein Entgelt vereinbaren.
(2) …
Verhandlungstermin: 22. Mai 2012
1 StR 103/12
Landgericht Hamburg – Urteil vom 1. November 2011 - 630 KLs 2/11
Der Angeklagte J wurde im November 2010, rechtskräftig seit Juli 2011 – wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen hatte J als Geschäftsführer einer in Hamburg ansässigen GmbH, die Elektronikgeräte über Internetplattformen an Endkunden veräußerte, in diesen Fällen insgesamt 819.858,89 € an Umsatzsteuern dadurch hinterzogen, dass er pflichtwidrig die auf die durchgeführten Warenlieferungen entfallende Umsatzsteuer nicht gegenüber den Finanzbehörden angemeldet hatte.
Im vorliegenden Strafverfahren, das sich wiederum gegen den Angeklagten J und zudem gegen den Angeklagten G richtet, erhob die Staatsanwaltschaft im August 2011 Anklage. Darin wurden die beim Angeklagten J bereits abgeurteilten 16 Taten der Umsatzsteuerhinterziehung nun auch dem Angeklagten G zur Last gelegt. Zudem wurden beide Angeklagte des gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in 32 Fällen beschuldigt.
Das Landgericht hat hierzu Folgendes festgestellt: Die verkauften Elektronikgeräte (nachgebaute IPhones und MP-Player) waren von den aus der Volksrepublik China stammenden Angeklagten in den Jahren 2008 bis 2010 von dort aus per See- oder Luftfracht nach Deutschland eingeführt worden, ohne dass die hierauf anfallende Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt mindestens 1.088.933,86 € bei den Zollbehörden entrichtet wurde. Hierbei handelten die Angeklagten in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken und wurden dabei zudem von zwei weiteren aus Volksrepublik China stammenden Personen unterstützt. Der Import erfolgte über die bereits erwähnte und eine weitere in Hamburg geschäftsansässige GmbH, für die die Angeklagten maßgeblich handelten. Die Geräte waren bei der Einfuhr nach Deutschland in funktionslose Netzteile verpackt und wurden beim Zoll entsprechend als Netzteile deklariert. Die nach dem anschließenden Verkauf der Elektronikgeräte vom Angeklagten J begangenen 16 Taten der Umsatzsteuerhinterziehung – Gegenstand der Verurteilung des J vom 12. November 2010 – unterstützte der Angeklagte G.
Das Landgericht hat die Angeklagten hierfür wegen gewerbsmäßigen Schmuggels (§ 373 Abs. 1 AO**) in 32 Fällen, den Angeklagten G zudem wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung verurteilt. Den Angeklagten J hat es unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil vom 12. November 2010 erneut zu einer zweijährigen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und deren Vollstreckung wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten G hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Rahmen der Strafzumessung ist das Landgericht in den Fällen des gewerbsmäßigen Schmuggels jeweils von einem minder schweren Fall ausgegangen (§ 373 Abs. 1 Satz 2 AO); bei der Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat es die Strafe dem im Hinblick auf die Beihilfe gemilderten Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO* entnommen. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hat es zugunsten des Angeklagten J berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren „unnatürlich“ auf zwei Verfahren aufgeteilt habe; der Angeklagte habe aber nach seiner ersten Verurteilung davon ausgehen dürfen, „dieser Lebensabschnitt“ sei „für ihn abgeschlossen“.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten beider Angeklagten Revision eingelegt. Ihre auf die ausgeführte Sachrüge gestützten und auf den Strafausspruch beschränkten Rechtsmittel werden vom Generalbundesanwalt vertreten. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs wird – sofern die Revisionsbeschränkung wirksam vorgenommen wurde – nur zu prüfen haben, ob die Strafzumessung des Landgerichts Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil der Angeklagten aufweist. Dabei wird auch die Rechtsprechung zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11) in den Blick zu nehmen sein.
*§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1.den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2.die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3….
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.in großem Ausmaß Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt,
2.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht,
3.die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der seine Befugnisse oder seine Stellung missbraucht,
4.unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, oder
5.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Umsatz- oder Verbrauchssteuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Umsatz- oder Verbrauchssteuervorteile erlangt.
(…)
**§ 373 Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel
(1) Wer gewerbsmäßig Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben hinterzieht oder gewerbsmäßig durch Zuwiderhandlungen gegen Monopolvorschriften Bannbruch begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1.eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Schusswaffe bei sich führt,
2.eine Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder einen Bannbruch begeht, bei denen er oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand eines anderen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung der Hinterziehung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder des Bannbruchs verbunden hat, eine solche Tat begeht.
(…)
Verhandlungstermin: 31. Mai 2012
I ZR 234/10 (Gunter Sachs)
LG Hamburg – Urteil vom 4. Dezember 2009 – 324 O 338/09
OLG Hamburg – Urteil vom 10. August 2010 – 7 U 130/09
Der zwischenzeitlich verstorbene Kläger war dem Publikum unter anderem als Fotograf, Unternehmer, Kunstsammler, Buchautor und ehemaliger Ehemann von Brigitte Bardot bekannt. Die Beklagte verlegt unter anderem die Wochenzeitung „BILD am Sonntag“. In der Ausgabe vom 10. August 2008 befand sich auf der letzten Seite ein redaktionell aufgemachter Artikel, der mit drei Fotos des Klägers bebildert war. Auf einem großflächigen Foto ist der Kläger bei der Lektüre einer Zeitung mit dem „BILD“-Symbol zu erkennen. Die Bildinnenschrift lautet: „Gunter Sachs auf der Jacht „Lady Dracula“. Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch.“ Auch im Fließtext wird die Lektüre des Klägers herausgestellt.
Auf Antrag des Klägers hat das Landgericht die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, es zu unterlassen, zu verbreiten „Psst, nicht stören! Playboy am Sonntag - Auf einer Jacht in St.-Tropez schaukelt Gunter Sachs“. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht (ZUM 2010, 884) die Beklagte darüber hinaus verurteilt, an den Kläger eine Lizenz in Höhe von 50.000 € zu zahlen. Das Berufungsgericht hat das Urteil damit begründet, das Persönlichkeitsrecht des Klägers habe Vorrang gegenüber dem geringen Interesse der Öffentlichkeit an der Neuigkeit, dass der Kläger auf seiner Jacht die Zeitung „Bild am Sonntag“ liest. Durch die Darstellung habe die Beklagte auch einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung der Lizenz begründe. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter.
Verkündungstermin: 31. Mai 2012
(Verhandlungstermin: 16. Februar 2012)
I ZR 135/10 (Zappanale)
LG Düsseldorf – Urteil vom 21. Januar 2009 – 2a O 232/07
OLG Düsseldorf – Urteil vom 15. Juni 2010 – I-20 U 48/09
Der Kläger verwaltet den Nachlass von Frank Zappa und ist Inhaber der Gemeinschaftsmarke „ZAPPA” sowie der folgenden Bildmarke, die symbolisch den Oberlippen- und Kinnbart des Musikers darstellt:
Die Beklagten richten das Musikfestival “Zappanale” aus, vertreiben Waren unter Verwendung dieser Bezeichnung und unter Verwendung eines Bartsymbols, sind Inhaber des Domainnamens „www.zappanale.de“ und der Marke “Zappanale”. Der Kläger nimmt sie auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die Beklagten verlangen widerklagend, die Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ mangels Benutzung für verfallen zu erklären.
Das Landgericht hat die Klage und Widerklage abgewiesen. Das Berufungsgericht (GRUR-RR 2011, 172) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Gemeinschaftsmarke ab dem 1. August 2007 mangels Benutzung für verfallen erklärt, weil diese weder durch die Domain „www.zappa.com“ noch durch die Verwendung der Bezeichnung „Zappa Records“ benutzt worden sei. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter.
Verhandlungstermin: 5. Juni 2012
X ZR 138/11
AG Köln - Urteil vom 25. Oktober 2010 – 142 C 153/10
LG Köln - Urteil vom 27. Oktober 2011 – 6 S 282/10
und
X ZR 146/11
AG Frankfurt am Main - Urteil vom 24. März 2011 – 32 C 2262/10-41
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 8. November 2011 – 2-24 S 80/11
In den beiden Reisesachen beanspruchen die Kläger Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1c, Art. 5 Abs. 1c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.2.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste* im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (nachfolgend: Fluggastrechteverordnung), weil ihre für Oktober 2010 vorgesehenen Flüge von Miami nach Deutschland wegen eines Streiks der Piloten der Beklagten annulliert worden waren. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass sie von der Leistung von Ausgleichszahlungen nach der Verordnung befreit sei, weil es sich auch bei einem Streik der eigenen Piloten um ein für sie unabwendbares Ereignis im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung** handele und sie im konkreten Fall alles Zumutbare zur Vermeidung der Annullierungen getan habe.
Im Verfahren X ZR 138/11 hat das Amtsgericht Köln den Ausgleichsanspruch zugesprochen. Es könne dahinstehen, ob es sich bei einem betriebsinternen Streik überhaupt um ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung handele, weil die Beklagte nicht hinreichend dargetan habe, alles Zumutbare zur Vermeidung der Annullierung getan zu haben. Die Berufung der Beklagten wurde vom Landgericht Köln mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Beklagte zwar hinreichend dargetan habe, alles Zumutbare zur Vermeidung der Annullierung getan zu haben. Dies entlaste sie aber nicht, weil ein Streik eigener Mitarbeiter des ausführenden Luftfahrtunternehmens kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung darstelle.
Im Verfahren X ZR 146/11 hat das Amtsgericht Frankfurt am Main den Ausgleichsanspruch ebenfalls zugesprochen. Ein Pilotenstreik sei kein Ereignis, das die Beklagte von ihrer Haftung befreien könne. Ob und wie gestreikt werde hänge von dem Flugunternehmen selbst ab. Ein Pilotenstreik sei mithin von dem Flugunternehmen steuerbar und damit zu dessen Haftungsbereich hinzuzuzählen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht Frankfurt am Main dieses Urteil abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Auch der Streik des eigenen Personals des ausführenden Luftfahrtunternehmens stelle ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung dar. Dies ergebe sich aus dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung***, in dem explizit den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks erwähnt würden, ohne zwischen internen und externen Streiks zu differenzieren. Die Beklagte habe die Annullierung des Rückfluges auch nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden können. Insbesondere sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, andere Piloten zur Aushilfe anzustellen.
*Art. 7 der Verordnung: „Ausgleichsanspruch“
(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.
**Art. 5 der Verordnung: "Annullierung"
(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen …
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt …
(3) Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
***Erwägungsgrund 14 der Verordnung:
Wie nach dem Übereinkommen von Montreal sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.
Verkündungstermin: 13. Juni 2012
(Verhandlungstermin: 18. April 2012)
VIII ZR 92/11
AG Heidelberg - Urteil vom 10. September 2010 – 30 C 280/09;
LG Heidelberg - Urteil vom 25. Februar 2011 – 5 S 87/10
veröffentlicht in WuM 2011, 167 = ZMR 2011, 470
In dem zur Verhandlung anstehenden Fall streiten die Parteien um die Räumung von Wohnraum und insbesondere um die Frage, ob dieser sich in einem Studentenwohnheim im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB* befindet, mit der Folge, dass § 573 BGB** unanwendbar und eine ordentliche Vermieterkündigung auch ohne ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses wirksam wäre.
Der inzwischen 48-jährige Beklagte mietete im Februar 2004 vom Kläger ein Zimmer in dessen Anwesen in Heidelberg, das dort als „Studentenwohnheim“ bezeichnet ist. Die Baugenehmigung wurde 1972 für ein Studentenwohnheim beantragt. 63 Wohnungen darin wurden öffentlich gefördert aus Landessondermitteln zur Förderung von Studentenwohnheimen; inzwischen besteht keine Preisbindung mehr. Das Anwesen verfügt über 67 Wohnräume, von denen mindestens vier nicht an Studenten vermietet sind. Die Räume sind möbliert und werden gegenwärtig bei ca. 12 m² für 210 € im Monat (die Miete des Beklagten beträgt 190 € im Monat) vermietet. Küche, Sanitär- und Waschräume sind als Gemeinschaftsräume ausgeführt, wobei die Dusche mit Münzautomat versehen ist. Der Kläger schließt mit den Studenten regelmäßig auf ein Jahr befristete Verträge ab.
Am 27. Dezember 2008 kündigte der Kläger dem Beklagten das Mietverhältnis zum 31. März 2009 unter Hinweis auf „Hetzereien und Reibereien gegenüber uns und Dritten“.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklagen des Vermieters stattgegeben, das Landgericht sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Kündigung habe das Mietverhältnis nicht beendet. Der in dem Kündigungsschreiben genannte Hinweis genüge bereits dem Begründungserfordernis des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht. Diese Vorschrift sei vorliegend nicht gemäß § 549 Abs. 3 BGB unanwendbar, denn es handele sich nicht um ein Studentenwohnheim im Sinne der Vorschrift.
Dass sich seine Wohnung in einem Gebäude befinde, welches sich „Studentenwohnheim“ nenne, dessen Errichtung als solches öffentlich gefördert worden sei, das die typische Aufteilung eines Wohnheims aufweise, über eine auf studentische Bewohner ausgerichtete Hausordnung verfüge und ganz überwiegend von Studenten bewohnt werde, genüge nicht, um dieses Tatbestandsmerkmal zu erfüllen, denn dann wäre jedes Mehrfamilienhaus, dessen Wohnungen an Studenten vermietet werde, ein Studentenwohnheim im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB mit der Konsequenz, dass eine ordentliche Kündigung ohne ein berechtigtes Interesse des Vermieters möglich wäre. Daher sei das Tatbestandsmerkmal „Studentenwohnheim“ einschränkend auszulegen. Für das Vorliegen eines Studentenwohnheims im Sinne des § 549 Abs. 3 BGB sei notwendig, aber auch ausreichend, wenn Wohnraum in hierfür bestimmten und geeigneten Gebäuden an Studenten auf der Grundlage eines institutionalisierten sozialen Förderkonzepts vermietet wird, nach dem die Wohnungsnot der Studenten gerade dadurch gelindert werden soll, dass ein planmäßiger zügiger Bewohnerwechsel eine möglichst gleichmäßige Versorgung der Studentenschaft mit Wohnheimplätzen verwirklicht. Dieses Förderkonzept müsse sich mit hinreichender Deutlichkeit aus Rechtsnormen, entsprechender Selbstbindung oder doch einer konstanten tatsächlichen Übung ergeben. Beim Wohnheim des Klägers fehle es sowohl an einem derartigen hinreichend verbindlichen Förderkonzept als auch am Rotationsprinzip.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
* § 549 BGB: Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a etwas anderes ergibt.
…
(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573, 573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.
** § 573 BGB: Ordentliche Kündigung des Vermieters
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Verkündungstermin: 13. Juni 2012 = Verkündungstermin vorverlegt auf 15. Mai 2012
(Verhandlungstermin: 18. April 2012)
VIII ZR 245/11
AG Hoyerswerda - Urteil vom 21. Oktober 2010 - 1 C 73/10
LG Bautzen - Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 S 126/10
und
VIII ZR 246/11
AG Hoyerswerda - Urteil vom 15. Juli 2010 - 1 C 144/10
LG Bautzen - Urteil vom 22. Juli 2011 – 1 S 95/10
In den beiden zur Verhandlung anstehenden Verfahren verlangt der Kläger die Räumung und Herausgabe einer von den jeweiligen Beklagten innegehaltenen Wohnung.
Der Kläger erhöhte in beiden Fällen mit der Betriebskostenabrechung für das Jahr 2004 die Betriebskostenvorauszahlungen. Die jeweiligen Beklagten wandten sich gegen diese und die in den Folgejahren erteilten Betriebskostenabrechnungen mit der Begründung, es bestünden Einwendungen gegen die Position „Hausmeisterkosten“, zudem sei der Umlageschlüssel für „Wasser und Abwasser“ falsch. Klagen des Klägers auf Nachzahlung von Betriebskosten aus dem Jahre 2005 hatten keinen Erfolg. Der Kläger änderte auch in den Folgejahren den Umlageschlüssel für die Position „Wasser und Abwasser“ nicht und stellte wiederum Kosten des Hauswarts und der Hausreinigung ein; die Vorauszahlungen passte er jeweils nach der Abrechnung an.
Im Verfahren VIII ZR 245/10 zahlten die Beklagten seit dem Jahre 2006 nur einen Teil der von dem Kläger geforderten Erhöhungsbeträge der Betriebskostenvorauszahlungen. Im Verfahren VIII ZR 246/10 zahlte der Beklagte die Erhöhungsbeträge insgesamt nicht.
Die Hausverwaltung des Klägers kündigte beide Mietverhältnisse mit Schreiben vom 11. November 2009 fristlos, hilfsweise fristgemäß und wiederholte die Kündigung in der Folgezeit.
Die Räumungsklagen des Vermieters hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die erklärten Kündigungen seien bereits wegen Verstoßes gegen § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB* unwirksam. Denn der Vermieter könne eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Mieters mit Beträgen aus einer Erhöhung von Betriebskostenvorauszahlungen erst dann wirksam aussprechen, wenn er zuvor den Mieter gerichtlich auf Zahlung der erhöhten Vorschüsse in Anspruch genommen habe, der Mieter rechtskräftig hierzu verurteilt worden sei und trotzdem innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Urteils nicht gezahlt habe.
Aber auch unabhängig hiervon bestehe das Mietverhältnis zwischen den Parteien fort, weil der Kläger zur fristlosen oder fristgerechten Kündigung nicht berechtigt gewesen sei. Die vom Kläger beanspruchten erhöhten Vorauszahlungen hätten ihm nicht zugestanden. Der Bundesgerichtshof habe zwar entschieden, dass eine Anpassung von Vorauszahlungen aufgrund einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung zulässig sei und es auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung nicht ankomme. § 560 Abs. 4 BGB** erlaube dem Vermieter aber nur eine Anpassung der Vorauszahlungen auf eine angemessene Höhe. Dies verbiete es, eine Abrechnung mit groben inhaltlichen Fehlern zugrunde zu legen, die den Abrechnungssaldo deutlich zu Lasten des Mieters verschieben würden. Bei Abzug der nicht gerechtfertigten Hausmeisterkosten und Korrektur der Wasserkosten verbleibe in den Abrechnungen kein Saldo zum Nachteil der Beklagten, so dass für eine Anpassung der Vorauszahlungen auch kein Raum gewesen sei.
Mit den vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt der Kläger sein Räumungsbegehren weiter.
* § 569 BGB: Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
…
(3) Ergänzend zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt:
…
3. Ist der Mieter rechtskräftig zur Zahlung einer erhöhten Miete nach den §§ 558 bis 560 verurteilt worden, so kann der Vermieter das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs des Mieters nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung kündigen, wenn nicht die Voraussetzungen der außerordentlichen fristlosen Kündigung schon wegen der bisher geschuldeten Miete erfüllt sind.
** § 560 Veränderungen von Betriebskosten
…
(4) Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden, so kann jede Vertragspartei nach einer Abrechnung durch Erklärung in Textform eine Anpassung auf eine angemessene Höhe vornehmen.
Verkündungstermin: 20. Juni 2012
Verhandlungstermin: 9. Mai 2012
VIII ZR 110/11
AG Berlin-Mitte - Urteil vom 11. August 2009 – 14 C 342/08
LG Berlin - Urteil vom 11. März 2011 – 63 S 469/09
In diesem Fall begehrt die Vermieterin von den beklagten Mietern die Duldung des Anschlusses ihrer Wohnung an die im Haus befindliche Gaszentralheizung.
Die Wohnung der Beklagten verfügt über eine von der Vormieterin mit Zustimmung des früheren Vermieters und Rechtsvorgängers der Klägerin eingebaute Gasetagenheizung, für welche die Beklagten der Vormieterin eine Ablösesumme gezahlt haben. Zuvor wurde die Wohnung mit Kohleöfen beheizt. Im Mai 2008 kündigte die Klägerin den Beklagten an, deren Wohnung durch eine Modernisierungsmaßnahme gemäß § 554 Abs. 2 BGB* zum Zwecke der Energieeinsparung und der Wohnwerterhöhung an die im Haus vorhandene Gaszentralheizung anschließen zu wollen. Die hierdurch entstehenden Kosten bezifferte die Klägerin mit 2.145 €, die von den Beklagten insoweit zu tragende monatliche Umlage mit 19,66 € und den nach Anschluss an die Gaszentralheizung neu zu zahlenden Heizkostenvorschuss mit 113,52 € pro Monat. Die Beklagten stimmten der Modernisierung nicht zu.
Das Amtsgericht hat die auf Duldung des Anschlusses an die Gaszentralheizung gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat auf die Berufung der Klägerin die Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Klägerin habe gegen die Beklagten einen Anspruch gemäß § 554 Abs. 1 BGB* auf Duldung des Anschlusses ihrer Wohnung an die Gaszentralheizung, da es sich hierbei um eine Modernisierungsmaßnahme handele. Modernisierungsmaßnahmen seien bauliche Veränderungen der Mietsache, die deren Gebrauchswert erhöhten und eine bessere Nutzung gegenüber dem vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zustand ermöglichten. Dies sei vorliegend der Fall, da der vom Vermieter zur Verfügung gestellte Zustand derjenige ohne Sammelheizung, mithin die Ausstattung mit Kohleöfen sei. Demgegenüber stelle der Anschluss an die Gaszentralheizung eine Modernisierungsmaßnahme dar.
Maßgebend für die Beurteilung einer Verbesserung des Gebrauchswerts sei grundsätzlich der vom Vermieter zur Verfügung gestellte Zustand, nicht der vom Mieter geschaffene, sei es auch mit Genehmigung des Vermieters. Vertragsgemäß sei vorliegend die Ausstattung mit einer Ofenheizung. Die vom Vormieter in der Wohnung installierte und von den Beklagten übernommene Gasetagenheizung sei daher nicht vom Vermieter gestellt worden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
* § 554 BGB: Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
…
Verhandlungstermin: 26. Juni 2012
XI ZR 316/11
LG Köln - Urteil vom 18. Februar 2010 - 15 O 174/09
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 8. Juni 2011 - 13 U 55/10 (veröffentlicht: WM 2011, 1652)
und
XI ZR 259/11
LG Aachen - Urteil vom 5. August 2010 - 1 O 648/09
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 4. Mai 2011 - 13 U 165/10 (veröffentlicht: ZIP 2011, 1092)
und
XI ZR 355/10
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 10. Dezember 2010 - 2/19 O 34/10
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18. Mai 2011 - 17 U 253/10 (veröffentlicht: NZG 2011, 1154)
und
XI ZR 356/10
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 23. Dezember 2010 - 2/21 O 581/09
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29. Juni 18. Mai 2011 - 17 U 12/11 (veröffentlicht: ZIP 2011, 1462)
Es stehen vier weitere Sachen zur Verhandlung an, die "Lehman-Zertifikate" zum Gegenstand haben. Aus diesem Themenkomplex konnte der Senat bislang am 27. September 2011 zwei Einzelfälle verhandeln und entscheiden (vgl. Pressemitteilung 145/2011). In vier anderen Fällen, von denen zwei bereits im April 2011 (vgl. Pressemitteilungen 22/2011 und 58/2011) und die beiden anderen für den 14. Februar 2012 (vgl. Pressemitteilungen 6/2012, 9/2012 und 11/2012) zur Verhandlung vorgesehen waren, mussten die Termine hingegen jeweils nach Revisionsrücknahme aufgehoben werden.
Die Anleger nehmen die beklagte Bank jeweils auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. in Anspruch.
In allen vier nunmehr zur Verhandlung anstehenden Sachen erwarben die Anleger im Februar 2007 von derselben beklagten Bank für Anlagebeträge in unterschiedlicher Höhe - die investierten Summen lagen zwischen 22.000 € und 300.000 € - jeweils "Global Champion Zertifikate". Hierbei handelt es sich um Inhaberschuldverschreibungen der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B.V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Zeitpunkt und Höhe der Rückzahlung sollten abhängig von der Wertentwicklung dreier Aktienindizes sein, mit denen das Zertifikat unterlegt war.
Mit der Insolvenz der Emittentin (Lehman Brothers Treasury Co. B.V.) und der Garantin (Lehman Brothers Holdings Inc.) im September 2008 wurden die erworbenen Zertifikate weitgehend wertlos. Mit ihren Klagen verlangen die Anleger im Wesentlichen die Rückzahlung des Anlagebetrages nebst Zinsen.
Die Vorinstanzen haben jeweils eine Beratungspflichtverletzung der beklagten Bank bejaht. Diese hafte schon deshalb, weil sie die Anleger nicht über die von ihr vereinnahmten "Erträge" in Höhe von 3,5 % des Anlagebetrages aufgeklärt habe. Entscheidend sei, dass sich die Bank ähnlich wie bei Rückvergütungen im Sinne der „Kick-back“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in einem Interessenkonflikt befinde, den sie dem Anleger zu offenbaren habe. Nur so könne dieser das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen, ob diese ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene. Das gelte selbst dann, wenn die Bank die Zertifikate zuvor selbst im Wege eines Festpreisgeschäftes erworben und die Anleger darüber nicht aufgeklärt habe. Nur bei Offenlegung des Umstandes, dass zwischen den Parteien gegebenenfalls ein Kaufvertrag zustande komme, sei der Anleger in der Lage, das mit dem Verkauf von Finanzprodukten verbundene wirtschaftliche Interesse der ihn beratenden Bank ausreichend zu erkennen.
Mit ihrer von den Berufungsgerichten jeweils zugelassenen Revision verfolgt die beklagte Bank ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Verhandlungstermin: 10. Juli 2012
II ZR 48/11
LG Frankfurt am Main - Urteil vom 2. Februar 2010 - 3-5 O 178/09
OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 15. Februar 2011 - 5 U 30/10
(abgedruckt in ZIP 2011, 425)
Die Klägerin ist Aktionärin der beklagten Fresenius SE. Sie hat eine Anfechtungsklage gegen die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Mai 2009 gefassten Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2008 erhoben.
Der Anfechtungsklage liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Von der Klägerin und ihren Tochtergesellschaften sind Beratungsverträge mit einer Anwaltssozietät geschlossen worden. Partner dieser Sozietät ist der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten. Nach dem Vortrag der Beklagten legt der Aufsichtsrat zu Beginn eines jeden Jahres das Gesamtbudget für derartige Mandate fest und genehmigt jeweils am Ende des Jahres die einzelnen Verträge. Die von Anfang Januar bis Ende September 2008 erbrachten Zahlungen auf Anwaltsverträge sind in der Aufsichtsratssitzung vom 4. Dezember 2008 genehmigt worden. Im Corporate-Governance-Bericht der Beklagten für das Jahr 2008 wurde mitgeteilt, dass der Aufsichtsrat der Mandatierung des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden zugestimmt habe.
Die Klägerin hat mit ihrer Anfechtungsklage geltend gemacht, der Corporate-Governance-Bericht für 2008 sei hinsichtlich der Zustimmung zu der Mandatierung des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden unrichtig und ein Vorstand, der rechtsgrundlos hohe Zahlungen an ein Aufsichtsratsmitglied leiste, verstoße ebenso gegen seine Pflichten wie das Aufsichtsratsmitglied durch deren Entgegennahme.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt: Die Entlastungsbeschlüsse seien für nichtig zu erklären, weil der Vorstand dadurch, dass er Zahlungen an die Sozietät des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden veranlasst habe, obwohl die zugrunde liegenden Verträge noch nicht gemäß § 114 AktG vom Aufsichtsrat genehmigt gewesen seien, schwer und eindeutig gegen das Gesetz verstoßen habe. Indem die Anwaltssozietät diese Zahlungen – das Oberlandesgericht ist von einer jährlichen Honorarsumme von 1 Mio. € ausgegangen - entgegen genommen habe, sei auch dem Aufsichtsratsmitglied eine Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen, so dass die Entlastung des Aufsichtsrats ebenfalls - insgesamt - rechtswidrig sei. Nach Systematik und Regelungszweck des § 114 AktG sei unabhängig von einer späteren Zustimmung des Aufsichtsrats die Zahlung einer Vergütung für Beratungsleistungen an ein Aufsichtsratsmitglied verboten, es sei denn, der Aufsichtsrat habe seine Zustimmung vor der Zahlung erteilt. Das gelte auch für eine Vergütung, die nicht an das Aufsichtsratsmitglied persönlich, sondern an eine Anwaltssozietät gezahlt werde, der das Aufsichtsratsmitglied angehöre, wenn der diesem persönlich zugutekommende Betrag nicht nur ganz geringfügig sei.
§ 114 AktG lautet:
(1) Verpflichtet sich ein Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber der Gesellschaft zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von einer Zustimmung des Aufsichtsrats ab.
(2) Gewährt die Gesellschaft auf Grund eines solchen Vertrags dem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung, ohne dass der Aufsichtsrat dem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Aufsichtsratsmitglied die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass der Aufsichtsrat den Vertrag genehmigt. …
Bundesgerichtshof bestimmt neue Verhandlungstermine in Klagen gegen englischen Lebensversicherer Clerical Medical
Nach der Terminsaufhebung im Revisionsverfahren IV ZR 269/10 (s. die Pressemitteilungen Nrn. 191/2011 und 019/2012) hat der für das Versicherungsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs nunmehr insgesamt fünf Verfahren, in denen Versicherungsnehmer Erfüllungs- und/oder Schadensersatzansprüche gegen die Clerical Investment Group Ltd. geltend machen, auf den 11. Juli 2012 terminiert.
Von diesen Verhandlungen ist eine erste Klärung von Rechtsfragen zu erwarten, die sich in annähernd tausend in Deutschland anhängigen Rechtsstreiten (davon bereits mehr als 40 beim Bundesgerichtshof) gegen den beklagten Versicherer stellen.
I.
Verhandlungstermin: 11. Juli 2012
IV ZR 122/11
Landgericht Heilbronn – Urteil vom 8. Juli 2010 – 4 O 280/09
Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 12. Mai 2011 – 7 U 144/10
und
IV ZR 151/11
Landgericht Heilbronn – Urteil vom 8. Juli 2010 – 4 O 284/09
Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 18. Juli 2011 – 7 U 146/10
und
IV ZR 164/11
Landgericht Heilbronn – Urteil vom 8. Juli 2010 – 4 O 222/09
Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 25. Juli 2011– 7 U 152/10
In den Verfahren IV ZR 151/11 und IV ZR 164/11 verfolgen die Kläger in erster Linie Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit Abschlüssen von kreditfinanzierten Lebensversicherungsverträgen des Produkttyps „Wealthmaster Noble“ in den Jahren 2001 und 2002. Hierbei handelt es sich um anteilsgebundene Lebensversicherungen gegen Zahlung eines Einmalbetrages, der in einen internen „Pool mit garantiertem Wertzuwachs“, den „Euro-Pool 2000EINS“ eingebracht wird. Die Verträge, die jeweils auf der Grundlage einer Beratung von „Untervermittlern“ geschlossen wurden, sind eingebettet in ein Anlagemodell „Europlan“; dieses sieht vor, dass die Zinsen für das Bankdarlehen durch vertraglich bedungene Ausschüttungen aus der Lebensversicherung zu entrichten sind und im Übrigen durch einen Investmentfonds ein Kapitalstock gebildet wird, der bei Endfälligkeit des Bankdarlehens zu dessen Tilgung ausreicht, während weitere über diesen Zeitpunkt hinausreichende Auszahlungen den Versicherungsnehmern als fortlaufende Rente zur Verfügung stehen sollen.
Nachdem der Wertzuwachs der den Klägern zugeteilten Poolanteile in der Folgezeit nicht ausreichte, um die zunächst getätigten Auszahlungen in vollem Umfange zu decken, reduzierte die Beklagte unter Berufung auf ihre Versicherungsbedingungen die Anzahl der den Klägern zugewiesenen Anteile und damit den jährlich mitgeteilten Vertragswert. Im Hinblick hierauf sehen die Kläger die Gewährleistung zukünftiger nach dem Anlagemodell vorgesehener Auszahlungen gefährdet.
Sie berufen sich im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte durch ihre „Masterdistributorin“ und deren Untervermittler unter Hinweis auf in der Vergangenheit erzielte Gewinne mit höheren Renditeerwartungen habe werben lassen, die den aktuellen Gegebenheiten nicht entsprochen hätten. Die fehlerhafte Aufklärung durch die tätig gewordenen Vermittler sei der Beklagten zurechenbar.
Sie verlangen deshalb in erster Linie Ersatz des ihnen durch Abschluss der Verträge entstandenen Vertrauensschadens, insbesondere die Freistellung von den Verbindlichkeiten aus den abgeschlossenen Darlehensverträgen zwecks Finanzierung der Einlage von insgesamt 200.000 € im Verfahren IV ZR 151/11 und 75.000 € im Verfahren IV ZR 164/11. Hilfsweise begehren sie die Feststellung, dass die Beklagte zur Erfüllung des in den Versicherungsscheinen festgelegten Auszahlungsplans verpflichtet sei, weil das Leistungsversprechen der Beklagten insoweit in ihren Versicherungsbedingungen nicht wirksam eingeschränkt worden sei.
Im Verfahren IV ZR 122/11 verlangt der Kläger, der eine Einmalleistung von 100.000 € erbracht hat, bei im Wesentlichen gleicher Sachlage dagegen in erster Linie Leistung der im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen und nur hilfsweise den Ersatz von Schäden aus Falschberatung, insbesondere die Freistellung von Darlehensverbindlichkeiten.
Die Beklagte wendet demgegenüber ein, dass es sich bei den vorgesehenen Auszahlungen nach den zum Vertragsinhalt gewordenen Versicherungsbedingungen um keine verbindlich zugesagten Zahlungen handele, diese vielmehr unter dem Vorbehalt der Werthaltigkeit der Anlage stünden, sie sich abweichende Erklärungen des Vermittlers nicht zurechnen lassen müsse sowie die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin verjährt seien.
In allen drei Verfahren hat das OLG Stuttgart als Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte mangels wirksamer Einschränkung ihres im Versicherungsschein gegebenen Leistungsversprechens zur Erfüllung des festgelegten Auszahlungsplans verpflichtet sei. Die in den Verfahren IV ZR 151/11 und IV ZR 164/11 in erster Linie verfolgten Schadensersatzansprüche hat es im Hinblick auf diesen bestehenden Erfüllungsanspruch verneint. Dagegen richten sich die Revisionen der Beklagten und – soweit ihre Hauptanträge abgewiesen worden sind – die Revisionen der Kläger (in IV ZR 151/11 und IV ZR 164/11).
In diesen Verfahren wird der Bundesgerichtshof sich daher u.a. mit der Frage nach der wirksamen Einschränkung von im Versicherungsschein vorgesehenen Auszahlungen durch die Versicherungsbedingungen der Beklagten zu befassen haben.
II.
Verhandlungstermin: 11. Juli 2012
IV ZR 271/10
Landgericht Freiburg – Urteil vom 12. Juni 2009 – 5 O 354/07
Oberlandesgericht Karlsruhe in Freiburg – Urteil vom 18. November 2010 – 4 U 130/09
und
IV ZR 286/10
Landgericht Konstanz – Urteil vom 10. Juni 2009 – 4 O 89/08
Oberlandesgericht Karlsruhe in Freiburg – Urteil vom 30. November 2010 – 9 U 75/09
In den Verfahren IV ZR 271/10 und IV ZR 286/10 haben die Kläger ebenfalls unter Beteiligung von Untervermittlern in den Jahren 2001 und 2002 kreditfinanzierte Lebensversicherungen vom Typ „Wealthmaster Noble“ abgeschlossen; sie verlangen jedoch ausschließlich Befreiung von eingegangenen Darlehensverbindlichkeiten sowie Ersatz sonstiger Aufwendungen wie Kosten und Zinsen (so genanntes negatives Interesse), weil der Vermittler ihnen unzutreffende Renditen zugesichert und sie nicht hinreichend über Risiken der Anlage aufgeklärt habe.
In beiden Fällen hat das OLG Karlsruhe als Berufungsgericht die Klagen abgewiesen – im Fall IV ZR 271/10, weil die Beklagte mit einer Fremdfinanzierung der Einlage nicht habe rechnen müssen und ihr ein etwaiges Verschulden des Vermittlers nicht zuzurechnen sei, da dieser nicht in ihrem Pflichtenkreis tätig geworden sei; im Fall IV ZR 286/10, weil eine fehlerhafte Aufklärung hinsichtlich der zu erwartenden Rendite nicht bewiesen und ein etwaiger Anspruch der Klägerin jedenfalls verjährt sei.
Dagegen richten sich die Revisionen der Kläger. In diesen Verfahren wird der Bundesgerichtshof sich u.a. damit zu befassen haben, in welchem Umfang ein Versicherer beim Vertrieb von anteilsgebundenen Lebensversicherungen gegen Zahlung einer Einmalprämie Aufklärung über das angebotene Versicherungsprodukt schuldet, insbesondere ob die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Aufklärung über Kapitalanlagen auf derartige Versicherungsverträge anzuwenden sind, und ob das Verhalten des Vermittlers dem Versicherer zuzurechnen ist. Weiter wird es um die Frage gehen, wann und unter welchen Voraussetzungen eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers von einer etwaigen Falschberatung anzunehmen ist, die Verjährungsfristen in Lauf setzt.
Verhandlungstermin: 12. Juli 2012
I ZR 36/11 (So wichtig wie das tägliche Glas Milch!)
LG Stuttgart – Urteil vom 31. Mai 2010 – 34 O 19/10 KfH
OLG Stuttgart – Urteil vom 3. Februar 2011 – 2 U 61/10
Die Beklagte stellt Micherzeugnisse her und vertreibt einen Früchtequark mit der Bezeichnung „Monsterbacke“. Auf dessen Verpackungsoberseite verwendet die Beklagte den Slogan „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“. Die Klägerin hält dies für irreführend im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Art. 9 und 10 Health-Claim-Verordnung, weil der Werbeslogan sowohl nährwert- als auch gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthalte, weiter erforderliche Angaben aber fehlten. Im Übrigen sei der Slogan irreführend im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 LFBG, weil nicht auf den gegenüber Milch erheblich erhöhten Zuckerge¬halt hingewiesen werde. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht (ZLR 2011, 352) hat die Beklagte zur Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten verurteilt, weil der Verkehr annehme, der Verzehr des Früchtequarks weise ähnliche Vorteile und keine anderen Nachteile für die Ernährung auf wie ein Glas Milch. Andere Nachteile würden sich jedoch aus der größeren Zuckermenge in dem Produkt der Beklagten ergeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
Verhandlungstermin: 12. Juli 2012
I ZR 18/11 (RapidShare)
LG Düsseldorf – Urteil vom 24. März 2010 – 12 O 40/09
OLG Düsseldorf – Urteil vom 21. Dezember 2010 – I-20 U 59/10
Die Klägerin vertreibt das Computerspiel „Alone in the dark“. Die Beklagte stellt auf einer Internetseite mit dem Domainnamen „www.rapidshare.com“ Speicherplatz zur Verfügung, auf dem Nutzer Dateien ablegen und herunterladen können. Der Beklagten selbst ist der Inhalt der auf ihrem Dienst abgelegten Dateien nicht bekannt. Über Suchmaschinen bzw. im Internet abrufbare Sammlungen elek-tronischer Verweise (Linksammlungen) ist es Dritten möglich, die bei der Beklagten abgelegten Dateien aufzufinden und herunterzuladen. Das Computerspiel „Alone in the dark“ wurde auf diese Weise in den Dienst der Beklagten eingestellt, so dass Dritte die Möglichkeit hatten, das Computerspiel herunterzuladen. Nachdem die Beklagte über diesen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt worden war, entfernte sie diejenigen Dateien, auf die sie ausdrücklich hingewiesen worden war. Weitere bei der Beklagten abgelegte Dateien, die ebenfalls das Computerspiel enthielten, entfernte die Beklagte nicht. Die Klägerin sieht darin eine Urheberrechtsverletzung, für die die Beklagte zumindest als Störerin verantwortlich sei, wenn der Dateiname den Titel „Alone in the dark“ enthalte oder in einschlägigen Sammlungen elektronischer Verweise (Linksammlungen) auf das Computerspiel hingewiesen werde. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage stattgeben. Das Berufungsgericht (ZUM 2011, 252) hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte keine zumutbaren Prüfungspflichten für die Inhalte der bei ihr abgelegten Dateien verletzt habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Verhandlungstermin: 17. Juli 2012
II ZR 55/11
LG Frankenthal - Urteil vom 22. April 2010 - 2 HK O 89/09
(abgedruckt in BB 2010, 1626)
OLG Zweibrücken - Urteil vom 3. Februar 2011 - 4 U 76/10
(abgedruckt in ZIP 2011, 617)
Der Kläger ist Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft. Er macht gegenüber der Gesellschaft die Nichtigkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses geltend.
An der Gesellschaft sind zwei Familienstämme beteiligt, zwischen denen seit längerem erhebliche Spannungen bestehen. Am Tag vor der Hauptversammlung vom 7. Juli 2007 beschloss der Aufsichtsrat einstimmig, zwei Vorstandsmitglieder, die einem Familienstamm zuzurechnen waren, unter „einvernehmlicher Aufhebung“ ihrer noch bis zum Januar 2010 laufenden Bestellung für jeweils fünf Jahre bis Juli 2012 erneut zu Vorstandsmitgliedern zu bestellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die Beschlüsse über die vorzeitige Wiederbestellung für fünf Jahre vor dem Hintergrund der Streitigkeiten zwischen den Familienstämmen gefasst, um für den am nächsten Tag von der Hauptversammlung zu wählenden neuen Aufsichtsrat „vollendete Tatsachen“ zu schaffen.
Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Aufsichtsratsbeschlüsse über die Wiederbestellung der beiden Vorstandsmitglieder nichtig sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.
Nach § 84 Abs. 1 AktG dürfen Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre bestellt werden; über eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit darf der Aufsichtsrat frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit entscheiden. Nach Nr. 5.1.2 des DCDK (Deutscher Corporate Governance Kodex) soll eine Wiederbestellung vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der Bestelldauer bei gleichzeitiger Aufhebung der laufenden Bestellung nur bei Vorliegen besonderer Umstände erfolgen. Im juristischen Schrifttum herrscht Streit darüber, ob die erneute Bestellung eines Vorstandsmitglieds unter gleichzeitiger Aufhebung seiner bisherigen Bestellung außerhalb der Jahresfrist rechtmäßig ist oder eine unzulässige Umgehung des § 84 Abs. 1 AktG darstellt.
Verhandlungstermin: 11. September 2012
XI ZR 452/11
LG Leipzig - Urteil vom 11. Februar 2011 - 8 O 2799/10
OLG Dresden - Urteil vom 29. September 2011 - 8 U 562/11
(veröffentlicht: WM 2011, 2320)
Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Sparkasse.
Der Kläger macht die Unwirksamkeit folgender im Preisaushang der Beklagten verwendeten Klausel geltend:
"Sparkassenprivatkredit
Bearbeitungsgebühr (vom ursprünglichen Kreditbetrag) 2 %"
Der Kläger ist der Ansicht, die Klausel verstoße gegen § 307 BGB* und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Klausel benachteilige die Kunden der Beklagten unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil die Gewährung eines Darlehens und die damit einhergehende Überprüfung der Bonität des Darlehensnehmers ausschließlich im Eigeninteresse der Bank erfolgten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat angenommen, die angegriffene Klausel stelle keine der Inhaltskontrolle entzogene Preisabrede über die Darlehensgewährung als von der Beklagten zu erbringender Hauptleistung dar. Vielmehr handele es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine kontrollfähige Preisnebenabrede. Im Regelfall stehe die Pflicht des Kreditnehmers zur Zinszahlung als Hauptleistungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Darlehensgewährung durch die Bank. Hingegen werde durch die Kosten der Kreditbearbeitung, wie sie etwa durch die Prüfung der Bonität des Schuldners entstünden, nicht die Gewährung des Darlehens abgegolten. Die Prüfung des Darlehensantrages liege vielmehr allein im wirtschaftlichen Interesse des Kreditinstitutes. Der diesbezügliche Kostenaufwand entstehe nicht laufzeitabhängig durch die Hingabe des Darlehenskapitals, sondern falle in gleicher Weise an, wenn sich das Kreditinstitut als Ergebnis der Prüfung gegen einen Vertragsschluss entscheide. Als Preisnebenabrede benachteilige die Klausel den Darlehensnehmer unangemessen, da sich die Beklagte hierdurch eine Tätigkeit vergüten lasse, die sie von Gesetzes wegen ohne gesondertes Entgelt zu erbringen habe und allein mit dem Ziel vornehme, sich selbst vor unwirtschaftlichen Verträgen zu schützen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter. In jüngerer Zeit haben mehrere andere Oberlandesgerichte vergleichbare Entgeltklauseln ebenfalls für unwirksam erachtet (vgl. etwa OLG Bamberg, WM 2010, 2072; OLG Zweibrücken, MDR 2011, 1125; OLG Karlsruhe, WM 2011, 1366; OLG Celle, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 3 W 86/11, juris, unter ausdrücklicher Aufgabe seines in der Entscheidung WM 2010, 355 vertretenen gegenteiligen Standpunktes). Da die Erhebung von Bearbeitungsgebühren für Darlehen im Kreditwesen weit verbreitet ist, kommt der Streitfrage große praktische Bedeutung zu.
* § 307 BGB
Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Verhandlungstermin: 27. November 2012 nachdem nun der EuGH entschieden hat
(Verhandlungstermin: 12. November 2009)
Xa ZR 58/07
Bundespatentgericht – Entscheidung vom 5. Dezember 2006 – 3 Ni 42/04
Der Beklagte ist Inhaber eines am 19. Dezember 1997 angemeldeten und am 29. April 1999 erteilten deutschen Patents, das neurale Vorläuferzellen, Verfahren zu ihrer Herstellung und ihre Verwendung zur Therapie von neuralen Defekten betrifft. Der Kläger - Greenpeace e.V. - greift dieses Patent mit der Patentnichtigkeitsklage an, soweit es um Zellen geht, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden.
Nach den Ausführungen in der Patentschrift stellt die Transplantation von Hirnzellen in das Nervensystem eine Erfolg versprechende Methode für die Behandlung zahlreicher neurologischer Erkrankungen dar. Ausgereifte Nervenzellen weisen danach nur eine geringe Regenerationsfähigkeit auf. Deshalb werden überwiegend Transplantate vorwiegend aus dem embryonalen Gehirn gewonnen. Das Patent beschreibt einen Weg, auf dem für die Transplantation geeignete Zellen - so genannte Vorläuferzellen - aus embryonalen Stammzellen gewonnen werden können, und beansprucht Schutz für dieses Verfahren und die Vorläuferzellen.
Der Kläger hat beantragt, das Patent wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten für nichtig zu erklären, soweit die Patentansprüche Vorläuferzellen umfassen, die aus menschlichen embryonalen Stammzellen gewonnen werden. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter anderem geltend gemacht, die Patentansprüche seien nicht auf eine Verwendung menschlicher Embryonen gerichtet. Die Möglichkeit, dass in einem dem patentgemäßen Verfahren vorgelagerten Schritt menschliche Embryonen "verbraucht" würden, begründe keinen Verstoß des Patents gegen die öffentliche Ordnung.
Das in erster Instanz zuständige Bundespatentgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und das Patent für nichtig erklärt, soweit es Zellen umfasst, die aus embryonalen Stammzellen von menschlichen Embryonen gewonnen werden. Im genannten Umfang verstoße der Gebrauch der Erfindung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten. Dies ergebe sich aus § 2 Abs. 2 des Patentgesetzes in der seit dem 28. Februar 2005 geltenden Fassung, aber auch aus der zuvor geltenden Fassung des Patentgesetzes und der für die Auslegung heranzuziehenden Richtlinie 98/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998 und des deutschen Embryonenschutzgesetztes vom 13. Dezember 1990.
Gegen die Entscheidung des Bundespatentgerichts hat der beklagte Patentinhaber Berufung eingelegt. Für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel ist nach dem Patentgesetz der Bundesgerichtshof zuständig.
Das für die Erteilung europäischer Patente zuständige Europäische Patentamt hat in einem ähnlich gelagerten Fall vor kurzem entschieden, dass ein europäisches Patent nach den dafür einschlägigen Vorschriften nicht für Erzeugnisse erteilt werden darf, die im Anmeldezeitpunkt ausschließlich durch ein Verfahren hergestellt werden konnten, das zwangsläufig mit der Zerstörung der menschlichen Embryonen einhergeht, aus denen die Erzeugnisse gewonnen werden, selbst wenn dieses Verfahren nicht Teil der Ansprüche ist (Entscheidung der Großen Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts vom 25. November 2008 - G 2/06). Der Bundesgerichtshof wird gegebenenfalls zu entscheiden haben, ob Entsprechendes für die Erteilung deutscher Patente gilt.
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt:
(Verhandlungstermin: 19. Oktober 2011= EuGH-Vorlage)
I ZR 206/10 (rotes Stofffähnchen an Jeans-Hosen)
LG Hamburg – Urteil vom 22. Juni 2004 – 312 O 482/03
OLG Hamburg – Urteil vom 18. November 2010 – 3 U 130/04
Die Klägerin, die Levi Strauss & Co., ist die älteste Jeans-Herstellerin der Welt. Sie ist Inhaberin verschiedener nationaler und internationaler Marken, u.a. der für Hosen eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 2 292 373, die nach der Beschreibung im Register eine Positionsmarke ist und aus einem roten rechteckigen Label aus textilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht:
.
Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Oberbekleidung. Sie brachte seit November 2001 Jeanshosen auf den Markt, die an der rechten Gesäßtasche mit roten, rechteckigen Stofffähnchen versehen sind, die an der rechten Außennaht im oberen Drittel der Tasche angenäht sind. Die Klägerin betrachtet dies als Verletzung ihrer Marken.
Das Landgericht hat der u.a. auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2006 zurückgewiesen (OLG Hamburg, OLGR 2007, 372). Der Senat hat dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 5. November 2008 – I ZR 39/06, GRUR 2009, 766 = WRP 2009, 821 – Stofffähnchen). Das Berufungsgericht hat die Berufung daraufhin erneut zurückgewiesen und ausgeführt, dass der (einzige) Unterschied, wonach das Fähnchen bei der Marke der Klägerin an der Gesäßtasche links und bei den Kennzeichen der Beklagten an der Gesäßtasche rechts angebracht sei, der Verwechslungsgefahr nicht entgegenstehe. Denn der Verbraucher, der die Waren nicht nebeneinander sehe, werde sich in seiner Erinnerung über die Position des Fähnchens rechts oder links nicht sicher sein. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Der BGH hat durch Beschluss vom 24. November 2011 folgenden Tenor für die EuGH-Vorlage verkündet:
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/1994 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. EG Nr. L 11 vom 14. Januar 1994, S. 1) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
II. Ist Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) 40/94 dahin auszulegen,
1. dass eine Marke, die Teil einer zusammengesetzten Marke ist und nur infolge der Benutzung der zusammengesetzten Marke Unterscheidungskraft erlangt hat, rechtserhaltend benutzt sein kann, wenn nur die zusammengesetzte Marke Verwendung findet;
2. dass eine Marke rechtserhaltend benutzt wird, wenn sie nur zusammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, das Publikum in den zwei Marken selbständige Kennzeichen sieht und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind?
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
I ZR 89/09 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: noch nicht bestimmt
LG Wiesbaden – 11 O 56/06 – Urteil vom 28. März 2007
OLG Frankfurt – 6 U 93/07 – Urteil vom 4. Juni 2009
siehe auch:
Verkündungstermin: 28. September 2011
(vorher: Verkündungstermin: 7. Juli 2011)
(Verhandlungstermin: 17. März 2011)
I ZR 189/08 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin 28. September 2011
LG München I– 4 HK O 11552/06 – Urteil vom 16. Dezember 2007
OLG München – 29 U 1669/08 – Urteil vom 16. Oktober 2008
I ZR 92/09 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011
LG Wiesbaden – 13 O 119/06 – Urteil vom 29. November.2007
OLG Frankfurt am Main – 6 U 261/06 – Urteil vom 4. Juni 2009
I ZR 30/10 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011
LG Bremen – 12 O 379/06 – Urteil vom 20. Dezember 2007
OLG Bremen – 2 U 4/08 – Urteil vom 29.Januar 2010
I ZR 43/10 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011
LG Bremen – 12 O 333/07 – Urteil vom 31. Juli 2008
OLG Bremen – 2 U 96/08 – Urteil vom 12. Februar 2010
I ZR 93/10 – Wettbewerbsrecht = Verkündungstermin: 28. September 2011
LG Köln – 31 O 599/08 – Urteil vom 9. Juli 2009
OLG Köln – 6 U 142/09 – Urteil vom 12. Mai 2010
Der Senat hat erneut über die Frage der Wettbewerbswidrigkeit des privaten Angebots von Sportwetten und anderen Wetten (Kasinospielen) im Internet zu befinden. Im Kern der Rechtsstreitigkeiten stehen nunmehr sowohl das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von öffentlichen Glücksspielen als auch das Werbeverbot für öffentliches Glücksspiel unter der Geltung des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags. Die von den klagenden Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommenen in- und ausländischen Wettunternehmen präsentierten und bewarben ihr Sportwettenangebot unter ihrem jeweiligen Domainnamen im Internet, welches von Spielern jedenfalls in Deutschland angenommen werden konnte. Ihnen wird jeweils ein Verstoß gegen Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Glücksspielstaatsvertrags vorgeworfen (§ 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §§ 284, 287 StGB und § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3 und 4 GlüStV).
Die Instanzgerichte haben unterschiedlich erkannt: Überwiegend haben die Landgerichte und die Berufungsgerichte (OLG Köln, ZfWG 2010, 359; OLG Bremen, ZfWG 2010, 105;t) den Klagen – teils allerdings nur zweitinstanzlich – vollumfänglich oder im Wesentlichen wegen eines solchen Rechtsverstoßes stattgegeben (OLG Frankfurt am Main, ZfWG 2009, 268; OLG Frankfurt am Main, MMR 2009, 577). Hingegen haben das Landgericht München I und das Oberlandesgericht München die Klage vollumfänglich abgewiesen (I ZR 189/08).
Die Berufungsgerichte - mit Ausnahme des Oberlandesgerichts München (Revision wurde durch den Bundesgerichtshof zugelassen) - haben die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof wird zu entscheiden haben, ob die Beurteilung der Berufungsgerichte zutreffend ist. Dabei wird er insbesondere darüber zu befinden haben, inwieweit die in Rede stehenden privaten Wettangebote und ihr Bewerben im Internet wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des Glücksspielsstaatsvertrags unlauter sind und ob mögliche Verbote mit der höherrangigen unionsrechtlichen Dienst- und Niederlassungsfreiheit (Art. 49 und 56 AEUV) im Einklang stehen.
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
(Verhandlungstermin: 30. November 2011 = Verfahren unterbrochen)
I ZR 224/10 (Rückgewinnung von Stromkunden)
LG Aachen – Urteil vom 31. März 2010 – 42 O 70/09
OLG Köln – Urteil vom 19. November 2010 – 6 U 73/10
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Strommarkt. Die Beklagte schrieb Anfang 2009 Kunden an, die von ihr zu der Unternehmensgruppe der Klägerinnen gewechselt waren, um sie für sich zurückzugewinnen. Die Klägerinnen halten dies für wettbewerbswidrig, weil die Beklagte für die Schreiben personenbezogene Daten ihrer früheren Kunden verwendet habe. Sie nehmen die Beklagte u.a. auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung von Anwaltskosten in Anspruch.
Das Landgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist überwiegend ohne Erfolg geblieben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist das Verhalten der Beklagten, die Namen und Anschriften ihrer früheren Kunden genutzt habe, weder durch die Vorschriften von § 28 Bundesdatenschutz in der Anfang 2009 gültigen noch in der aktuellen Fassung erlaubt gewesen. Das Verhalten erweise sich damit als wettbewerbswidrig. Das Berufungsgericht hat die Revision für die Beklagte zugelassen.
Verhandlungstermin: noch nicht bestimmt
Verkündungstermin: 13. Januar 2011 = EuGH-Vorlage
(Verhandlungstermin: 5. Oktober 2010 (vorheriger Verhandlungstermin: 6. Oktober 2010))
I ZR 22/09
LG Regensburg – Urteil vom 13. November 2009 - 1 HKO 2203/08
Die Beklagte vertreibt alkoholische Getränke. Sie bewirbt ihren Kräuterlikör „Gurkta-ler Alpenkräuter“ mit dem Hinweis: „der wohltuende und bekömmliche Kräuterlikör aus den Alpen“. Der Likör hat einen Alkoholgehalt von 27%.
Der Kläger ist der Auffassung, bei den Werbeangaben handele es sich um „gesund-heitsbezogene Angaben“ i. S. von Art. 4 Abs. 3 der Health Claim-VO* und verlangt Unterlassung.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Angaben bezögen sich nicht auf die Gesundheit, sondern auf das allgemeine Wohlbefinden. Solche Aussagen würden von der Health Claim-VO nicht erfasst. Der BGH hat die Sprungrevision zugelassen.
*Artikel 4 der Health Claim-VO
Bedingungen für die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener
Angaben
…
(3) Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben müssen
sich gemäß der Anweisung des Herstellers auf das verzehrfertige
Lebensmittel beziehen.
Termin: noch nicht bestimmt = Verfahren wegen Tod der Partei unterbrochen
(Verhandlungstermin: 1. März 2010)
II ZR 263/08
LG Essen – 45 O 23/07 – Entscheidung vom 23. November 2007
OLG Hamm – 8 U 4/08 – Entscheidung vom 20. Oktober 2008
und
II ZR 279/08
LG Düsseldorf – 10 O 532/06 – Entscheidung vom 13. November 2007
OLG Düsseldorf – I-3 U 15/08 – Entscheidung vom 1. Juli 2008
In II ZR 279/08 sind alle Parteien Gesellschafter der TM Immobilien und Vermietungs GmbH, die Mitte der 90er Jahre ein Wohn- und Geschäftszentrum in Berlin errichte-te. Für die Finanzierungsdarlehen der TM GmbH übernahmen die Kläger, die damals mit je 10 %, der Kläger zu 1 später mit 16,6 % an der GmbH beteiligt waren, in Höhe von 1,52 Mio. DM die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Durch eine Kapitalerhöhung in 2003 sank die Beteiligungsquo-te der Kläger an der GmbH auf 0,06 %; die übrigen Anteile hält seitdem der Beklagte unmittelbar und mittelbar über eine von ihm beherrschte GmbH.
Der Beklagte, der die Darlehensforderungen gegen die TM GmbH von der Bank er-worben hat, betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Kläger in ihre Beteiligung an der TM GmbH. Nach deren Satzung scheidet ein Gesellschafter aus der GmbH aus, wenn sein Anteil gepfändet wird und es ihm – wie hier - nicht gelingt, die Pfändung innerhalb von 6 Wochen abzuwenden. In II ZR 263/08 fechten die Kläger ihre, ge-stützt auf diese Satzungsbestimmung beschlossene Ausschließung aus der GmbH und die Einziehung ihrer Geschäftsanteile an.
In II ZR 263/08 hat das Landgericht der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat hingegen nur die Einziehung der Geschäftsanteile für unwirksam erachtet, den Ausschluss aber bestätigt. In II ZR 279/08 hat das Landgericht die Klage abgewie-sen, das Berufungsgericht ihr aber im Wesentlichen stattgegeben, weil die Zwangs-vollstreckung durch den Beklagten treuwidrig sei.
Die Berufungsgerichte haben die Frage, ob den Klägern gegen die GmbH ein An-spruch auf Befreiung von der Mithaftung für die Schulden der GmbH zusteht und ob dieser auch gegen den Mehrheitsgesellschafter durchgreift, unterschiedlich beant-wortet. Während das OLG Hamm einen Durchgriff wegen der Trennung von Gesell-schafts- und Gesellschaftersphäre ablehnt, durchbricht das OLG Düsseldorf dieses Prinzip unter Berufung auf Treu und Glauben. Der Senat wird sich auch mit der An-nahme des OLG Hamm auseinandersetzen müssen, eine Ausschließung - anders als eine Einziehung des Geschäftsanteils gem. §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG* – setze nicht voraus, dass dem ausgeschlossenen Gesellschafter eine Abfindung aus nicht durch Kapitalerhaltungsvorschriften gebundenem Vermögen gezahlt werden kann.
§ 34 BGB Einziehung von Geschäftsanteilen
(1) Die Einziehung (Amortisation) von Geschäftsanteilen darf nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist.
(2) Ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten findet die Einziehung nur statt, wenn die Voraussetzungen derselben vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
(3) Die Bestimmung in § 30 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 30 BGB Kapitalerhaltung
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rück-gewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht an-zuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaft-lich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rück-zahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zu-rückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzuläs-sig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
