Der Bundesgerichtshof

Die ehemalige Bibliothek des Reichsgerichts:
Verherrlicht. Verachtet. Vergessen. Und jetzt?

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Der folgende Text ist auch abgedruckt in: Bibliothek des Bundesgerichtshofs : Buchbestand und Rechtserfahrung; ein juristischer Reiseführer durch Bücherlandschaften Europas in den Epochen des gemeinsamen Rechts / von Jochen Otto. Köln; Berlin; Bonn; München : Heymanns, 1996. - ISBN 3-452-23473-8, S. XIV bis XXII.

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Bereits sieben Jahre vor der Wiedervereinigung Deutschlands beklagte der Münsteraner Professor Bernhard Fabian, daß oft nur schwer ermittelbar sei, in welchen Bibliotheken sich historische Buchbestände befänden, die bibliographisch hingegen durchaus bekannt seien. Es entstand daraus das Projekt eines „Handbuch der historischen Buchbestände in Deutschland‟, das mittlerweile schon sieben Bände umfaßt (1). In den nach Regionen aufteilenden Bänden werden die historischen (vor 1900 erschienenen) Bestände einzelner Bibliotheken beschrieben. Nicht eine bibliographisch vollständige Aufzählung aller vorhandenen Werke ist das Anliegen des Handbuchs, sondern eine möglichst konzise Präsentation der Schwerpunkte der jeweiligen historischen Bestände in exemplarischer und zugleich summarischer Form. Der Benutzer soll durch die Beschreibung erfahren, welchen Umfang und Inhalt er in der beschriebenen Bibliothek erwarten kann, welche Schwerpunkte gegebenenfalls ihren Charakter mit prägen.

Auch die Bibliothek des Bundesgerichtshofs wurde seinerzeit aufgefordert, zu dem Projekt einen Beitrag zu leisten. Bei den Erhebungen dazu stellte sich bald heraus, daß über einen nennenswerten Bestand historischer Werke damals nicht berichtet werden konnte.

In den Jahren des Aufbaus der Bibliothek des Bundesgerichtshofs war auf die Anschaffung solcher Werke für die Zeit vor 1870 weitgehend verzichtet worden. Dies hatte verschiedene Gründe. Der erste Bibliotheksdirektor, Dr. Kreplin, war vorher lange Mitglied der Bibliothek des Reichsgerichts gewesen. Er und auch der 1952 in die Bibliothek eingetretene und ihm als Direktor folgende Dr. Hildebert Kirchner gingen zunächst davon aus, daß sich bald eine deutsche Wiedervereinigung und damit auch eine Zusammenführung der Bibliotheksbestände des früheren Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Obersten Gerichts der DDR am Sitz des höchsten Gerichts für die ordentliche Gerichtsbarkeit ergeben würde. Dr. Kreplin kannte die historischen Bestände des Reichsgerichts, für die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren solche Werke nur in geringem Maß erforderlich. Für eine umfängliche und bei der Wiedervereinigung dann dublette Erwerbung sehr alter Bestände gab es also keinen Anlaß, zumal der Bestandaufbau den gleichen formal- und sacherschließenden Prinzipien wie bei der früheren Reichsgerichtsbibliothek folgte. Gleiches geschah bei der Bestandsfortführung in der Bibliothek des OG der DDR. Auch das deutsche Bibliothekswesen ging recht selbstverständlich von einer Wiedervereinigung aus. Die alten Leihverkehrssigel der noch im Osten oder Westen fortbestehenden Bibliotheken wurden unverändert fortgeführt. Die Bibliothek des OG der DDR, der die Bibliothek des Reichsgerichts übergeben worden war, erhielt daher deren Leihverkehrssigel „208‟, der Bibliothek des Bundesgerichtshofs wurde das Sigel „208a‟ zugeteilt.

Obwohl in der Aufbauphase die Mittel vergleichsweise reichlich zur Verfügung standen, stand zunächst die Errichtung einer den täglichen Bedürfnissen des Bundesgerichtshofs und der Bundesanwaltschaft entsprechenden Literatursammlung ganz im Vordergrund einschließlich der erforderlichen Mehrexemplare für die Handbibliotheken der Mitarbeiter. Da das Recht des Deutschen Reiches weitgehend fortgalt, richteten sich die historischen Erwerbungen besonders auf die Zeit seines Entstehens, seiner ersten Anwendung und Ausformung (1860-1900). In den späteren Jahren, als eine baldige Wiedervereinigung nicht mehr erwartet wurde, waren weder die Mittel noch der Markt ergiebig genug, umfangreich noch ältere Werke zu erwerben. Es wurden lediglich Rückwärtsergänzungen bis zur Zeit des ersten deutschen Parlaments vorgenommen (2).

Der Redaktionsschluß des Handbuchbandes für Baden-Württemberg verzögerte sich glücklicherweise und gab mir im Oktober 1990 Gelegenheit, dem Redakteur mitzuteilen, daß der bisherige Beitrag zurückgezogen und durch einen substantiell veränderten und wesentlich umfänglicheren Bericht ersetzt werden müsse. Dabei war uns das ganze Ausmaß glücklicher Bibliotheksgeschichte nicht einmal voll bewußt.

Ein erster Kontakt mit der Bibliothek des Obersten Gerichts der DDR ergab sich, als ich im Januar 1990 ihrem Direktor Ulrich Gericke zu seinem bevorstehenden 65. Geburtstag und Ruhestand gratulierte und persönliche Gesprächs- und Hilfsbereitschaft für die Bibliothek des OG signalisierte. Ein richtiger Dialog mit seinen Amtsnachfolgern wurde daraus leider nicht. Es erreichten mich aber Nachrichten, die zur Sorge um den Zusammenhalt der Bibliothek des OG bis zur Konsolidierung der weiteren politischen Entwicklung Anlaß gaben. Nach einem mehr privat als halboffiziellen Besuch zweier Mitarbeiterinnen der Bibliothek des OG im August 1990 in Bretten hatte ich bessere Kenntnis von der tatsächlichen Situation. Zumindest war nun bekannt, daß die Bibliothek des OG auf drei Standorte verteilt war und der weit überwiegende Teil der historischen und besonders wertvollen Bestände in eisernen Gitterboxpaletten im zweiten Stock eines Lagerhauses der sogenannten „Staatsreserve‟ in Forst an der Lausitzer Neisse auf bessere Tage wartete. Die weitere Entwicklung verlief dann wie alles in dieser Zeit recht dynamisch. Mitte September 1990 besuchte ich mit einer Abordnung des BMJ das Oberste Gericht. Mit seinem amtierenden Präsidenten Dr. Körner wurden auch die Lagerhausbestände in Augenschein genommen. Das Bundesministerium der Justiz erteilte dann dem BGH und seiner Bibliothek die Aufgabe zur Übernahme der Bibliothek des dann ehemaligen OG der DDR samt Personal ab dem 3.10.1990.

Der Sicherung der historischen Bestände galt von da an unsere besondere Aufmerksamkeit. In Berlin hatten mich die verbliebenen Mitarbeiterinnen der nunmehrigen Teilbibliothek des BGH auf die Zugangsverzeichnisse der früheren Bibliothek des Reichsgerichts und das „Bodenbuch‟ aufmerksam gemacht. Letzteres verzeichnete die Werke, die die Bibliothek des RG auf dem für diese Zwecke ausgebauten Dachboden gelagert hatte. Ein Großteil der historischen Bestände stand im „Bodenbuch‟. Zunächst nicht aufzufinden ein besonderes Verzeichnis, in dem die von den Bibliotheken des RG und des OG als besonders wertvoll angesehenen Werke aufgeführt sein sollten.

Die Suche nach geeigneten Räumen für die wieder zusammengewachsenen Bestände am Sitz des BGH in Karlsruhe war sehr schwierig. Die nicht realisierte Baugeschichte des Gerichts sieht seit über zwanzig Jahren einen Neubau besonders auch für die Bibliothek vor, der immer wieder neuen Realitäten geopfert wurde. Für die erste Unterbringung verblieb jetzt nur eine Turnhalle in einer von den französischen Streitkräften Ende August 1991 zurückgegebenen ehemaligen Grenadierkaserne. Während die Nachwehen der Einigung wohl in vielen Bereichen zu einigen Arrondierungen genutzt wurden, mußten hier selbst die bescheidenen Wünsche der Bibliothek erst noch gegen Garagenwünsche der Post durchgesetzt werden. Dorthin wurden noch im Oktober 1991 die Lagerhausbestände in den Gitterboxen gebracht, da das Lagerhaus nicht mehr als sicherer Verwahrungsort gelten konnte (3). Nach dem dem Aufbau einer Regalanlage ging es im Frühjahr 1992 zunächst an das Auspacken der besonders wertvollen Bestände, deren Paletten für Eingeweihte markiert worden waren. Da gerade diese Bücher auch Gegenstand der Beschreibung im Handbuch sein sollten, wurden uns von der Redaktion freundlicherweise Mittel zugewiesen. Das Auspacken konnte so zunächst ohne Mittel des Bundes durch eingewiesene, vertrauenswürdige Hilfskräfte preiswert und geordnet erfolgen. Dabei fand sich in der fünften Palette das vermißte Verzeichnis der wertvolleren Bestände. Hierzu sei zumindest die Vermutung gestattet, daß das Verborgensein des Verzeichnisses durch die frühere Bibliotheksleitung zwecks Erhaltung der Bestände gefördert war. Erreicht wurde dies jedenfalls weitgehend (4). Ein Vergleich mit Angaben im Handbuch der Bibliotheken, Jahrgang 1943, hinsichtlich der Zahl der Inkunabeln scheint jedenfalls zu ergeben, daß eine solche Anzahl noch vorhanden ist bzw. übertroffen wird. Wir haben uns in der Bibliothek des BGH entschlossen, bei angebundenen Werken jedes der enthaltenen Werke einzeln zu zählen; mehrbändige Werke werden als ein Werk gezählt. Welche Zählweise die Bibliothek des RG gewählt hatte, läßt sich nicht belegen. Fortgeschriebene Verzeichnisse der Inkunabeln und der Handschriften der Bibliothek des OG liegen nicht vor. Für uns erklärt sich so, warum die von uns ermittelten heutigen Bestandszahlen diejenigen im genannten Handbuch teilweise übertreffen.

Noch in der Überlegungsphase, wie der wegen der grundlegend veränderten Bestandsverhältnisse erforderliche neue Beitrag zum Handbuch umfassend erarbeitet werden könnte, begegnete ich im Herbst 1991 Herrn Dr. Jochen Otto. Er besuchte wohl eher zufällig die Bibliothek des Bundesgerichtshofs. Ich führte ihm unsere Bestände vor und erwähnte die Vereinigung der Bibliotheken. Als ich sein Interesse an alten Werken bemerkte, erwähnte ich auch, daß die wertvollen Bücher in Karlsruhe wieder verfügbar gemacht werden sollten. Dr. Otto trug mit sich einen Katalog zu einer bedeutenden rechtshistorischen Bibliothek, die kurze Zeit vorher in den Besitz einer niedersächsischen Universitätsbibliothek gelangt war. Deren Transfer war aber bis dahin nur wenigen Personen bekannt. Als ich davon sprach, daß die hinzugetretenen alten Werke der Bibliothek des BGH zunächst für den Beitrag im Handbuch zu sichten und zu beschreiben seien und mir danach ein Katalog hierzu vorschwebe, zeigte er mir den mitgeführten Katalog und gab sich als dessen Verfasser zu erkennen. Ich war beeindruckt und erwähnte im Gegenzug die mir bekannten Details zu der nach Niedersachsen gelangten Bibliothek, was ihn wiederum erstaunte. Umgehend kam ich zu der Auffassung, daß Dr. Otto weitaus besser als ich der geeignete Autor der Beschreibung der rechtswissenschaftlichen historischen Bücher sein würde. Auf meinen entsprechenden Vorschlag ging er recht schnell ein, zumal die Bandredaktion des Handbuches auch noch Spielraum für die Honorierung des Beitrags fand. Es war Dr. Otto anzumerken, daß er wie ich mit Spannung auf das Auspacken der Paletten wartete. Im Frühjahr 1992 war es dann soweit. In vielen Stunden haben wir getrennt und gemeinsam die Bestände gesichtet, neue Kenntnisse gewonnen und ausgetauscht. Danach verfaßte er für das Handbuch ein Manuskript von über 60 Seiten, das seine Begeisterung für die historischen Bestände spüren ließ und seine besonderen Kenntnisse über alte rechtswissenschaftliche Bücher belegte. Wie zu erwarten, konnte das Handbuch so viel Platz neben den Beschreibungen anderer Bibliotheken nicht zur Verfügung stellen. Neunundzwanzigeinhalb Spalten verblieben im Druck, davon achtzehn für den von Dr. Otto beschriebenen rechtswissenschaftlichen Bestand.

Dr. Otto erschien es daher wünschenswert, den Beitrag in voller Länge veröffentlicht zu sehen. Das einschlägig interessierte Publikum sollte noch umfänglicher und nach neuestem Stand informiert werden. Eine eigenständige Publikation außerhalb des Käufer- und Leserkreises des Handbuchs dürfte auch zielgerichteter den rechtshistorisch interessierten Leser erreichen. Im Frühjahr 1995 ergab sich ein Gespräch mit Herrn Bertram Gallus, dem Verleger des Carl Heymanns Verlags. Obwohl Werke wie das nun vorliegende in seinem Verlag eher selten sind, erklärte er sich zur Übernahme in das Verlagsprogramm bereit, wozu ich ihn beglückwünschen möchte. Der Verlag blickt selbst in diesem Jahr auf historische Dimensionen seiner Verlagsgeschichte zurück und so hoffe ich für beide Seiten auf ein reges Interesse am Inhalt dieser Publikation.

Auch für die Bibliothek des Bundesgerichtshofs ist die Publikation des vollständigen und überarbeiteten Manuskripts begrüßenswert. Hier wird kompetent der historische Bestand beschrieben, in den auch wir uns noch tiefer einarbeiten müssen und so wird ein wenig bekannter, welch umfangreiches Material hier wieder verfügbar wurde. Diesem haben sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bibliothek in den vergangenen viereinhalb Jahren mit großem Engagement gewidmet. Die Erfassung und Pflege wird weiter ein Anliegen sein. Der Zustand gerade der historischen Bestände hat durch den langen Aufenthalt im Lagerhaus und die seit 1943 erfolgten Auslagerungen und Umzüge durchweg größeren Schaden genommen. Die mit übernommenen Kataloge geben den Bestand überwiegend nicht richtig und für heutige Benutzer außerdem kaum lesbar wieder. In vieler Hinsicht stehen also noch jahrzehntelange Erhaltungs- und Erschließungsarbeiten nach dem Stand heutiger Technik an. Mit der Wiedervereinigung Deutschlands wuchsen jeweils an ihrem Platz in gleicher Aufgabenstellung stehende Bibliotheksbestände zusammen, die vereint eine Übersicht über die Entwicklung der Rechtsliteratur in mehr als fünf Jahrhunderten bieten. Der Bibliothek des höchsten Bundesgerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit obliegt es nun, die schon bei der Einrichtung der Bibliothek des Bundesoberhandelsgerichts begonnene Sammlung fortzuführen und an den Gerichtsstandorten Karlsruhe und Leipzig verfügbar zu machen. Dies stellt den lebendigen Kontext zwischen alter und neuer Rechtsliteratur in der sachlich berufenen und leistungsfähigen Bibliothek des Bundesgerichtshofs sicher und setzt Synergieeffekte für deren Betreuung, Instandsetzung, Erforschung und praktische Benutzung frei.

Dietrich Pannier, Karlsruhe, Juni 1995


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Fußnoten [mit geringfügigen Aktualisierungen gegenüber der Druckfassung]

(1) Hildesheim [usw.] : Olms-Weidmann Verlag 1992.

(2) Diese waren seinerzeit der Vorprüfungsstelle eine kritische Bemerkung wert.

(3) Dieser Standort wurde später nicht beibehalten. Alle Werke der Gesamtbibliothek bis zu den Erscheinungsjahren 1700 und von 1701 bis 1800 sind in gesicherten Sondermagazinen untergebracht.

(4) Zur Bestandsgeschichte der Bibliotheken des Obersten Gerichts der DDR, des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs siehe auch:

Schulz, Hans
Die Bibliothek des Reichsgerichts. - In: Lobe, Adolf (Hrsg.): Fünfzig Jahre Reichsgericht am 1. Oktober 1929. Berlin; Leipzig : de Gruyter, 1929, S. 38-53.

Gericke, Ulrich
Stationen einer Bibliothek. - In: Mitteilungen / Arbeitsgemeinschaft der Parlaments- und Behördenbibliotheken (1991), Nr. 71, S. 45-55. - Gegenstand des Aufsatzes ist die Bibliothek des Obersten Gerichts der DDR einschließlich der darin aufgegangenen Bibliothek des Reichsgerichts.

Hauf, Margitta
Die Bibliothek des Obersten Gerichts der DDR. - In: Recht, Bibliothek, Dokumentation 21(1991), Heft 1, S. 24-27.

Pannier, Dietrich
Die Bibliothek des Bundesgerichtshofs : Nachschrift zum Vortrag auf der Fortbildungsveranstaltung der AjBD am 11. Oktober 1990 in Berlin. - In: Recht, Bibliothek, Dokumentation 21(1991), Heft 1, S. 40-44.

Pannier, Dietrich
Erklärung des Leiters der Bibliothek des Bundesgerichtshofes zur Überführung der Bibliotheken des OG der DDR und des Reichsgerichts nach Karlsruhe. - In: Recht, Bibliothek, Dokumentation 21(1991), Heft 1, S. 44-46.

Dauer, Friederike
Die Bibliothek des Reichsgerichts : Hausarbeit zur Prüfung für den höheren Bibliotheksdienst. Köln, Fachhochschule für Bibliotheks- und Dokumentationswesen, 1991.