Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse

DNA-Analyse / Gesetz zur Novellierung der forensischen

vom 12.08.2005, BGBl I S. 2360 (PDF, 68KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das geltende Recht der forensischen DNA-Analyse (§§ 81e bis 81g StPO) hat sich grundsätzlich bewährt und als effektives Mittel für die Aufklärung von Straftaten erwiesen. Gleichwohl und zum Teil gerade deshalb besteht Änderungs- und Ergänzungsbedarf:

  • So kann derzeit die molekulargenetische Untersuchung von Spuren erst dann erfolgen, wenn vorher eine entsprechende gerichtliche Anordnung ergangen ist (§ 81e Abs. 2, § 81f Abs. 1 Satz 2 StPO). Da die Anordnung der Spurenuntersuchung jedoch regelmäßig zu erlassen ist, gibt es praktisch keine Entscheidungsalternative für das Gericht, so dass der Richtervorbehalt insofern mit keinem messbaren Gewinn an Rechtsstaatlichkeit verbunden ist.

  • Unterschiedliche Handhabungen haben sich in der Praxis bei der Frage ergeben, ob eine gerichtliche Anordnung der DNA-Untersuchung auch dann erforderlich ist, wenn die betroffene Person zu einer freiwilligen Mitwirkung bereit ist.

  • Entsprechendes gilt in den Fällen sog. Reihengentests, für die derzeit keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht.

  • Ferner lässt das geltende Recht im Rahmen eines anhängigen Ermittlungsverfahrens keine Eilentscheidungen von Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen (§ 152 GVG) über die Durchführung einer DNA-Analyse zu und trägt damit praktischen Bedürfnissen nicht ausreichend Rechnung.

  • Darüber hinaus knüpft § 81g StPO die DNA-Analyse zu Zwecken künftiger Strafverfolgung an engere Voraussetzungen, als dies verfassungsrechtlich geboten ist.

  • Hinsichtlich verurteilter und ihnen gleichgestellter Personen finden sich insoweit die einschlägigen Vorschriften derzeit nicht innerhalb der Strafprozessordnung, sondern sind gesondert im DNA-Identitätsfeststellungsgesetz (DNA-IFG) geregelt. Dies beeinträchtigt die Übersichtlichkeit des geltenden Rechts.

  • Personen, bei denen im Rahmen eines laufenden Ermittlungsverfahrens eine DNA-Analyse durchgeführt und deren DNA-Identifizierungsmuster später in der DNA-Analyse-Datei für Zwecke künftiger Strafverfolgung gespeichert wird, erhalten hiervon keine Nachricht, so dass sie faktisch keine Gelegenheit erhalten, die Speicherung gerichtlich überprüfen zu lassen (vgl. § 3 Satz 3 DNA-IFG).

Bezug:


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Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 205KB, nicht barrierefrei)


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