Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften (Entschädigungsrechtsänderungsgesetz – EntschRÄndG)

Entschädigungsrechtsänderungsgesetz – EntschRÄndG - Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Entschädigungsgesetzes und anderer Vorschriften

vom 10.12.2003, BGBl I S. 2471 (PDF, 93KB, nicht barrierefrei)
Berichtigung vom 13.07.2004, BGBl I S. 1654a (PDF, 49KB, nicht barrierefrei)
Berichtigung vom 13.07.2004, BGBl I S. 1654b (PDF, 49KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Durchführung des Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetzes (EALG) durch die hierfür zuständigen Bundesländer wird sich, entgegen der Erwartung des Gesetzgebers von 1994, deutlich über das Jahr 2003 hinauserstrecken. Durch Änderungen in der Verwaltungsorganisation und im Verwaltungsverfahren soll die Abarbeitung der anhängigen Verfahren beschleunigt werden, um die Durchführung dieser Gesetze bis spätestens zum Jahr 2010 abschließen zu können.

Bei der Durchführung des Vermögensgesetzes sowie des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes ist erneut deutlich geworden, dass einige gesetzliche Bestimmungen missverständlich sind und der Klarstellung bedürfen.

Die aufgrund von DDR-Bestimmungen Entschädigungsberechtigten, deren Entschädigung nicht berechnet oder ausgezahlt wurde („steckengebliebene Entschädigungen“) warten seit Jahren auf die angekündigte gesetzliche Regelung, die auch vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages bereits angemahnt wurde.

Mit der abschließenden Regelung bestimmter Altschulden im landwirtschaftlichen Bereich soll ein Teilbereich der Altforderungen zügig abgeschlossen werden.

Im Bereich des Kriegsfolgenrechts und des Wiedergutmachungsrechts sollen die verbleibenden Aufgaben des Bundes bei einer zentralen Behörde zusammengefasst werden.

Bezug:


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 209KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 08.10.2003



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