Der Bundesgerichtshof

Gesetz zu dem Protokoll vom 28. November 2002 zur Änderung des Europol-Übereinkommens und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol

Europol-Übereinkommens und des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol / Gesetz zu dem Protokoll vom 28. November 2002 zur Änderung des

vom 30.01.2004, BGBl II S. 83 (PDF, 252KB, nicht barrierefrei)
Bekanntmachung vom 07.05.2007, BGBl II S. 827 (PDF, 28KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Auf der Grundlage von Artikel 43 Abs. 1 des Europol-Übereinkommens vom 26. Juli 1995 (BGBl. 1997 II S. 2150 (PDF, 2MB, nicht barrierefrei); 2002 II S. 2138 (PDF, 77KB, nicht barrierefrei)) ist am 28. November 2002 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Protokoll (ABl. EG Nr. C 312 S. 1 (PDF, 129KB, nicht barrierefrei))* zur Änderung bestehender und Einfügung neuer Artikel jenes Übereinkommens und zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten für Europol, die Mitglieder der Organe, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol (Europol-Immunitätenprotokoll – BGBl. 1998 II S. 974 (PDF, 361KB, nicht barrierefrei)) unterzeichnet worden, das die Teilnahme von Europol an gemeinsamen Ermittlungsgruppen ermöglicht. Das Protokoll muss von den Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften angenommen werden.

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