Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts

Internationalen Insolvenzrechts / Gesetz zur Neuregelung des

vom 14.03.2003, BGBl I S. 345 (PDF, 49KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren wird das Internationale Insolvenzrecht in der Europäischen Union in wesentlichen Teilen vereinheitlicht. Die Verordnung übernimmt nahezu wortlautidentisch den Inhalt des gescheiterten Europäischen Insolvenzübereinkommens.

Ziel der Verordnung ist es, Insolvenzverfahren grundsätzlich eine Wirkung in der gesamten Gemeinschaft zu verleihen und Normen anzubieten, die die Kollisionen zwischen den einzelstaatlichen Rechtsordnungen und die Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten lösen.

Eine Verordnung nach Artikel 249 EGV gilt zwar allgemein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und bedarf keiner gesonderten Umsetzung. Dennoch sind für eine der Verordnung entsprechende Abwicklung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren im deutschen Recht gewisse Anpassungen wünschenswert, etwa hinsichtlich der Veröffentlichungen oder der Bestimmung der zuständigen Gerichte.

Das autonome deutsche Internationale Insolvenzrecht ist bisher nur sehr lückenhaft in Artikel 102 EGInsO geregelt. Die Bestimmung ist von so fragmentarischer Natur, dass wesentliche Fragen völlig ungeregelt bleiben. Um die Vorschrift mit einem sinnvollen Regelungsgehalt zu versehen, müssen entweder die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 oder die §§ 379 ff. des Regierungsentwurfs zur Insolvenzordnung (BT-Drs. 12/2443 (PDF, 6MB, nicht barrierefrei)), die zumindest in ihren Kernaussagen dem gegenwärtigen Stand des deutschen Internationalen Insolvenzrechts entsprechen, ergänzend herangezogen werden.

Bezug:

Europäische Impulse:

Werdegang auf europäischer Ebene:


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Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 204KB, nicht barrierefrei)







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