Der Bundesgerichtshof

Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)

Justizmodernisierungsgesetz - 1. / Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz

vom 24.08.2004, BGBl I S. 2198 (PDF, 134KB, nicht barrierefrei)
Berichtigung vom 01.09.2004, BGBl I S. 2300 (PDF, 62KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - BT-Drs. 15/1508 (PDF, 473KB, nicht barrierefrei) - Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Justiz (Justizmodernisierungsgesetz - JuMoG):

Nach Auffassung der Bundesregierung erschweren überholte prozessuale Formalien eine optimale effiziente Verfahrenssteuerung durch die Gerichte. Die herkömmliche Ablauforganisation der Justiz ist zudem traditionell von einem stark arbeitsteiligen und damit wenig effizienten Personaleinsatz geprägt. Nach den bereits erfolgten strukturellen Veränderungen zwischen Rechtspflegern und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle besteht insbesondere noch ein Reformbedarf in der Aufgabenverteilung zwischen Richtern oder Staatsanwälten einerseits und Rechtspflegern andererseits.


Zu dem Gesetzentwurf der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Jürgen Gehb, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU - BT-Drs. 15/999 (PDF, 339KB, nicht barrierefrei) - Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren der Justiz (1. Justizbeschleunigungsgesetz) und zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates - BT-Drs. 15/1491 (PDF, 378KB, nicht barrierefrei) - Entwurf eines ... Gesetzes zur Beschleunigung von Verfahren der Justiz (... Justizbeschleunigungsgesetz):

Nach Auffassung der Fraktion der CDU/CSU und des Bundesrates ist die Belastung der Justiz hoch. Für eine zügige und fundierte Entscheidungsfindung durch das Gericht in jedem Einzelfall ist es erforderlich, Gerichtsverfahren ohne Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung und der berechtigten rechtsstaatlichen Interessen der Bürger zu beschleunigen und zu straffen. Mit dem Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 ist der Versuch unternommen worden, die am Rande der Belastbarkeit arbeitende Justiz nachhaltig zu entlasten. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass die seinerzeit ergriffenen Maßnahmen hierzu nicht ausgereicht haben. Auch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 hat die Ziele der Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung nach den Rückmeldungen aus der gerichtlichen Praxis nicht durchweg erreicht.


Zu dem Antrag der Abgeordneten Wolfgang Bosbach, Dr. Norbert Röttgen, Dr. Jürgen Gehb, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der CDU/CSU - BT-Drs. 15/1098 (PDF, 59KB, nicht barrierefrei) - Fehler beim neuen Revisionsrecht korrigieren - Entscheidungsfähigkeit des Bundesgerichtshofes sicherstellen:

Mit dem Zivilprozessreformgesetz ist der Zugang zur Revision - abgesehen von der Übergangsregelung des § 26 Nr. 8 EGZPO - gegenüber früher geltendem Recht vom Streitwert unabhängig. Die Parteien haben jetzt im Falle der Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht die Möglichkeit, sich in Form einer Nichtzulassungsbeschwerde den Zugang zum Revisionsgericht selbst zu verschaffen, wenn bei eigenverantwortlicher Überprüfung die Rechtsstreitigkeit grundsätzliche Bedeutung hat. Damit droht eine Überlastung des Bundesgerichtshofes, die entweder zu einer rigiden - seiner Aufgabenstellung nicht gerecht werdenden - Nichtzulassungspraxis oder zu einem im Interesse der Rechtsuchenden und der Rechtsprechung insgesamt nicht hinnehmbaren Verfahrensstau führen und eine einheitliche Anwendung des neuen Rechts somit nicht durchsetzbar sein wird.

Bezug:


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 208KB, nicht barrierefrei)


Stellungnahmen

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