Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen und anderer Gesetze

landwirtschaftlicher Unternehmen und anderer Gesetze / Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden

vom 25.06.2004, BGBl I S. 1383 (PDF, 87KB, nicht barrierefrei)
Bekanntmachung vom 19.07.2004, BGBl I S. 2105 (PDF, 57KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die landwirtschaftlichen Unternehmen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren zum 1. Juli 1990 mit Kreditverbindlichkeiten in Höhe von rd. 3,9 Mrd. Euro belastet. Die von der Bundesregierung zur Lösung dieser Problematik getroffenen Maßnahmen (Teilentschuldung durch die Treuhandanstalt, Rangrücktrittsvereinbarungen mit den Banken auf der Grundlage von § 16 Abs. 3 DMBilG) haben dazu geführt, dass sich die landwirtschaftlichen Unternehmen in den neuen Ländern erfolgreich umstrukturieren und ihre wirtschaftliche Lage stabilisieren konnten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 8. April 1997 die Verfassungsmäßigkeit der getroffenen Altschuldenregelungen bestätigt und dem Gesetzgeber eine Beobachtungs- und gegebenenfalls Nachbesserungspflicht hinsichtlich der Zielerreichung der bilanziellen Entlastung aufgegeben. In diesem Zusammenhang ist deutlich geworden, dass bei Fortführung der bisherigen Regelungen unter Berücksichtigung steuerlicher Auswirkungen letztlich nur ein Barwert von rd. 7 % der Altschulden einschließlich aufgelaufener Zinsen zurückgezahlt wird. Gleichzeitig zieht sich die Dauer der Rückzahlungen weit über das Jahr 2020 hin. Eine lange Rückzahlungsdauer ist daher nicht gleichbedeutend mit einer hohen Belastung der betroffenen Unternehmen. Eine zügige Schuldentilgung lässt sich nur erreichen, wenn und soweit die Schulden von den Unternehmen auch im Rahmen ihrer Möglichkeiten abgetragen werden.

Ziel des Gesetzes ist die beschleunigte Ablösung der Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Hierzu sollen die bestehenden Regelungen zur Bedienung der Altschulden angepasst und ein einheitliches Ablöseverfahren festgelegt werden. Zur Vermeidung von Mitnahmeeffekten und aus Gerechtigkeitsgesichtspunkten soll die Höhe des Ablösesatzes unternehmensindividuell festgesetzt werden. Damit soll erreicht werden, dass grundsätzlich jedes betroffene Unternehmen - unabhängig von der Höhe seiner Altschulden - die Chance erhält, seine Altschulden abzulösen.

Bezug:

  • Siehe auch Gesetz zur endgültigen Regelung über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (LandwirtschaftsEnd-Altschuldengesetz - LwEndAltschG), Parlamentsmaterialien beim DIP*

Europäische Impulse:

Werdegang auf europäischer Ebene:

Referentenentwurf (PDF, 76KB, nicht barrierefrei)

Begründung (PDF, 119KB, nicht barrierefrei)

Eckpunkte (PDF, 80KB, nicht barrierefrei) zur Rechtsverordnung nach § 9 Abs. 4 des Entwurfs eines Landwirtschafts-Altschuldengesetzes (LwAltschG-E) (Quelle: BMF)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 208KB, nicht barrierefrei)


Änderungen aufgrund der Ausschußempfehlung:

Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung der Regelungen über Altschulden landwirtschaftlicher Unternehmen (Landwirtschafts- Altschuldengesetz-LwAltschG)); Einbeziehung steuerfreier Auslandseinkünfte in die Bemessungsgrundlage, Gleichstellung von Personen- und Kapitalgesellschaften bei der Vergütung von Gesellschaftern, Senkung des Abführungsprozentsatzes, Zahlung eines Ablösebetrags auf die Rangrücktrittsvereinbarung durch Kreditnehmer mit geringer Leistungsfähigkeit, Erleichterungen bei der Bauwertberechnung, Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen in die Rangrücktrittsvereinbarungen, Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften; Landwirtschafts-Altschuldengesetz als Art. 1 der Vorlage, Änderung § 36 Gesetz über die Deutsche Bundesbank, § 46a Außenwirtschaftsgesetz, §§ 2a und 25 Mineralölsteuergesetz sowie von § 47b Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung.



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