Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Neuordnung des Pfandbriefrechts

Pfandbriefrechts / Gesetz zur Neuordnung des

vom 22.05.2005, BGBl I S. 1373 (PDF, 212KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Ausgabe von Hypothekenpfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen war bislang im Hypothekenbankgesetz (HBG) sowie im Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentlich-rechtlicher Kreditanstalten (ÖPG) geregelt. Berechtigt zur Pfandbriefausgabe waren danach die privatrechtlich organisierten Hypothekenbanken sowie die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten. Das Hypothekenbankgesetz beschränkt - im Interesse einer Risikobegrenzung - den Kreis der von Hypothekenbanken in zulässiger Weise zu betreibenden Geschäfte weitestgehend auf die ausdrücklich benannten Tätigkeiten und damit vornehmlich auf die Gewährung grundpfandrechtlich besicherter oder kommunaler Kredite. Die öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten unterliegen einer solchen Geschäftskreisbeschränkung nicht; den Pfandbriefgläubigern sowie potenziellen Investoren gegenüber können diese Institute bisher auf Anstaltslast und Gewährträgerhaftung als zusätzliche Pfandbriefsicherheiten verweisen. Des Weiteren machen gegenwärtig drei Hypothekenbanken als bedeutende Marktteilnehmer von dem in § 46 HBG aus historischen Gründen eingeräumten Recht des „erweiterten Geschäftsbetriebes“ Gebrauch und unterliegen damit im Ergebnis ebenfalls nicht dem Spezialinstitutsprinzip des Hypothekenbankgesetzes. Das Gesetz über Schiffspfandbriefbanken (SchBkG) erlaubt den derzeit zwei Schiffspfandbriefbanken die Ausgabe von Schiffspfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen.

Der Wegfall der Gewährträgerhaftung und die Modifizierung der Anstaltslast zum 18. Juli 2005 gibt Anlass für eine grundlegende Neuregelung der rechtlichen Grundlagen zur Ausgabe von Pfandbriefen. Vor allem im Hinblick auf die Stärkung der Deckungsmasse durch die letzte Novelle des HBG und des ÖPG im April 2004 muss dabei nicht länger am Spezialbankprinzip festgehalten werden. Ziel des Gesetzes zur Neuordnung des Pfandbriefrechts ist daher - bei Wahrung der hohen Qualität des Pfandbriefs - die Ausdehnung der Befugnis zur Pfandbriefbegebung auf alle Kreditinstitute, die bestimmten Anforderungen zum Schutz des Pfandbriefgeschäfts genügen und von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Erlaubnis zur Pfandbriefbegebung erhalten. Die Erweiterung der Geschäftsmöglichkeiten für die deutschen Kreditinstitute muss einhergehen mit der Bewahrung des hohen Standards des deutschen Pfandbriefs, dessen Ruf an den internationalen Kapitalmärkten den Emittenten günstige Refinanzierungsmöglichkeiten verschafft und daher von großer Bedeutung für den Standort Deutschland ist. Der deutsche Pfandbrief stellt das größte Marktsegment des europäischen Rentenmarktes dar und ist Vorbild für zahlreiche Produkte nach ausländischen Rechtsordnungen. Er steht im zunehmenden Wettbewerb, auch mit ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen.


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 209KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 26.01.2005

Stellungnahme

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