Der Bundesgerichtshof

Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts

Betreuungsrechts / Drittes Gesetz zur Änderung des

vom 29.07.2009, BGBl I S. 2286 (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf (Entwurf Stünker u.a.):

Viele Menschen wollen die Gewissheit haben, dass sie über die Art und Weise ihrer medizinischen Behandlung selbst bestimmen können, wenn sie infolge einer Krankheit oder eines Unfalles ihre Entscheidungsfähigkeit verloren haben. In erster Linie ist es dazu wichtig, alle verfügbaren Kommunikationswege und Vorsorgemöglichkeiten zu nutzen. Dazu dient die Vorsorgevollmacht, mit der ein Bevollmächtigter beauftragt wird, im Sinne des Betroffenen zu handeln. Weiterhin ist ein vertrauensvolles Gespräch mit dem Arzt und nahestehenden Personen sinnvoll. Zudem ist vor allem mit der Patientenverfügung ein solcher Kommunikationsweg eröffnet. Dieser wird von den Bürgerinnen und Bürgern zunehmend genutzt.

Die Patientenverfügung ist deshalb bereits jetzt in der Praxis von großer Bedeutung für die Verwirklichung des in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes verankerten Selbstbestimmungsrechts jedes Menschen. Fragen der rechtlichen Verbindlichkeit und des Umganges mit Patientenverfügungen werden seit einigen Jahrzehnten intensiv diskutiert. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit seinen Beschlüssen vom 17. März 2003 (PDF, 162KB, nicht barrierefrei) (BGHZ 154, 205) und vom 8. Juni 2005 (PDF, 29KB, nicht barrierefrei) (BGHZ 163, 195) die Bedeutung des Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Maßnahmen und die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung bestätigt. Auch die Bundesärztekammer geht in ihren Grundsätzen zur Sterbebegleitung vom 7. Mai 2004 sowie in ihren Empfehlungen zum Umgang mit Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung vom 27. März 2007 von der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung für Ärztinnen und Ärzte und der Beachtung des Patientenwillens auch nach eingetretener Einwilligungsunfähigkeit bei allen medizinischen Behandlungen aus.

Dennoch besteht in der Praxis zum Teil noch Verunsicherung im Umgang mit Patientenverfügungen. Das betrifft insbesondere ihre Bindungswirkung und Geltung in allen Stadien einer Erkrankung. Bürgerinnen und Bürger fordern die Achtung ihrer Würde und ihres Selbstbestimmungsrechts bei ärztlichen Behandlungen in allen Lebensphasen. Zudem fehlt bislang eine gesetzliche Regelung, wann besonders schwerwiegende Entscheidungen eines Betreuers oder Bevollmächtigten vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden müssen. Es besteht also dringender gesetzlicher Handlungsbedarf.

Ziel des Gesetzentwurfs ist es, durch eine gesetzliche Regelung der Patientenverfügung für alle Beteiligten mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Es soll sichergestellt werden, dass der das Betreuungsrecht prägende Grundsatz der Achtung des Selbstbestimmungsrechts entscheidungsunfähiger Menschen auch bei medizinischen Behandlungen beachtet wird.

Bezug:

Ethische, rechtliche und medizinische Aspekte zur Bewertung von Patientenverfügungen (PDF, 646KB, nicht barrierefrei) / Bericht der Arbeitsgruppe "Patientenautonomie am Lebensende" vom 10.06.2004 (Quelle: BMJV)

Synoptische Darstellung (PDF, 23KB, nicht barrierefrei) der wesentlichen Positionen der Entwürfe Stünker u.a., Zöller u.a. und Bosbach u.a.


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 215KB, nicht barrierefrei)


Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 04.03.2009

Weitere Stellungnahmen:

* Nutzungsbedingungen des Deutschen Bundestages