Sechstes Gesetz zur Änderung der Bundesnotarordnung
Bundesnotarordnung / Sechstes Gesetz zur Änderung der
vom 15.07.2006, BGBl I S. 1531 (PDF, 53KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Mit Beschluss vom 13. Juli 2004 hat das Bundesverfassungsgericht die §§ 113 und 113a der Bundesnotarordnung (BNotO), die die Organisation und Aufgaben der Notarkasse in München und der Ländernotarkasse in Leipzig regeln, wegen Verstoßes gegen Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) als teilweise verfassungswidrig beurteilt (1 BvR 1298/94, BGBl 2004 I S. 2931 (PDF, 49KB, nicht barrierefrei), BVerfGE 111, 191). Es fehle im Gesetz eine Regelung über die Zusammensetzung des satzungsgebenden Organs (Verwaltungsrat), über die Art seines Zustandekommens, über die Ermittlung und Bestellung des Präsidenten und über die jeweils angemessene Beteiligung der Notare aus den Ländern, für deren Gebiet die Kasse zuständig ist (vgl. Absatz 158 des o.g. Beschlusses). Der Gesetzgeber selbst müsse die Grundstrukturen hierzu festlegen.
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