Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Bundeszentralregistergesetzes / Fünftes Gesetz zur Änderung des
vom 16.07.2009, BGBl I S. 1952 (PDF, 36KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Der Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor Straftaten zählt zu den wichtigen Aufgaben des Staates. Das gilt insbesondere für den Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Straftaten, namentlich dann, wenn diese Straftaten unter Ausnutzung beruflicher oder ehrenamtlicher Tätigkeiten mit Minderjährigen geschehen. Hierbei sind die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) bedeutsam.
In der Praxis verlangen potenzielle Arbeitgeber vor der Einstellung oft ein Führungszeugnis der Bewerberin oder des Bewerbers, um anhand etwaiger Eintragungen die Eignung für Beschäftigungsverhältnisse unter dem Aspekt früherer Straffälligkeit zu überprüfen. Das geltende Recht trägt diesem Anliegen grundsätzlich Rechnung; gleichwohl gibt es eine Reihe von Registereintragungen über frühere Verurteilungen, die vor allem für eine Eignungsprüfung im Rahmen des § 72a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – (SGB VIII) von Bedeutung sein können, jedoch nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden. Betroffen sind im Wesentlichen Verurteilungen zu niedrigen Strafen und bestimmte Verurteilungen von Jugendlichen und Heranwachsenden, bei denen keine negative Bewährungsprognose besteht.
Mit dem Gesetz wird die Übereinkunft der Bundeskanzlerin und der Regierungschefs der Länder vom 12. Juni 2008 umgesetzt, das Bundeszentralregistergesetz mit dem Ziel zu ändern, ein im Hinblick auf den Kinder- und Jugendschutz „erweitertes Führungszeugnis“ für kinder- und jugendnah Beschäftigte einzuführen.
Regierungsentwurf (PDF, 43KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
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