Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie

Kinderpornographie / Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates der Europäischen Union zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der

vom 31.10.2008, BGBl I S. 2149 (PDF, 50KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Der Rahmenbeschluss 2004/68/JI des Rates der Europäischen Union vom 22. Dezember 2003 zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie (ABl. EU L 13 vom 20. Januar 2004, Seite 44 (PDF, 117KB, nicht barrierefrei))* ist nach dessen Artikel 12 Abs. 1 bis zum 20. Januar 2006 umzusetzen. Dazu wird es erforderlich sein, den strafrechtlichen Schutz des § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB (sexuelle Handlungen mit Personen unter sechzehn Jahren unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt) auf die Altergruppe der Sechzehn- und Siebzehnjährigen zu erstrecken und den Versuch des Sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in diesen Fällen unter Strafe zu stellen. Die Umsetzung des Rahmenbeschlusses erfordert außerdem die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Strafvorschriften gegen Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften auf pornographische Schriften, die sexuelle Handlungen von Jugendlichen (Personen zwischen vierzehn und achtzehn Jahren) zum Gegenstand haben.

Mit der zuletzt genannten und einer weiteren gesetzgeberischen Maßnahme (Erweiterung der Vorschrift des § 236 Strafgesetzbuch [Kinderhandel]) sollen auch die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, das in der Bundesrepublik Deutschland am 5. April 1992 in Kraft getreten ist, geschaffen werden.

Gemäß Artikel 70 Abs. 4 Buchstabe a in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe a des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2000 II S.1393 (PDF, 452KB, nicht barrierefrei)) ist jeder Vertragsstaat verpflichtet, Strafvorschriften zum Schutz der Rechtspflege, hier Aussagedelikte, auf vorsätzliche Falschaussagen auszudehnen, die in einem beim Gerichtshof anhängigen Verfahren im Inland oder von einem Angehörigen des Vertragsstaats im Ausland gemacht werden. Deshalb ist eine entsprechende Ausdehnung der nach deutschem Recht strafbaren Aussagedelikte (Falsche uneidliche Aussage, Meineid und Falsche Versicherung an Eides Statt), die grundsätzlich nur die innerstaatliche Rechtspflege schützen, zur Erfüllung dieser völkerrechtlichen Verpflichtung erforderlich.

Bezug:

Gesetz zu dem Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie

Werdegang auf europäischer Ebene für:

Nationale Umsetzung:


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Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 589KB, nicht barrierefrei)


Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 18.06.2007

Weitere Stellungnahme

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