Der Bundesgerichtshof

Gesetz zu dem Abkommen vom 25. Juni 2003 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung, zu dem Abkommen vom 25. Juni 2003 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe, zu dem Vertrag vom 14. Oktober 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen, zu dem Zweiten Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie zu dem Zusatzvertrag vom 18. April 2006 zum Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen

Rechtshilfe in Strafsachen - Deutschland/EU - USA

vom 26.10.2007, BGBl II S. 1618 (PDF, 227KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Am 25. Juni 2003 hat die Europäische Union mit den Vereinigten Staaten von Amerika zwei Abkommen über Auslieferung und über Rechtshilfe geschlossen. Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 24 Abs. 5 des Vertrags über die Europäische Union erklärt, dass zur Erwirkung der Bindung Deutschlands an die Abkommen bestimmte innerstaatliche verfassungsrechtliche Vorschriften eingehalten werden müssen. Die Abkommen sehen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, bereits bestehende bilaterale Verträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe und Auslieferung zu ergänzen.

Zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika gilt im Bereich der Auslieferung der am 20. Juni 1978 unterzeichnete und am 29. August 1980 in Kraft getretene bilaterale Auslieferungsvertrag (BGBl 1980 II S. 646 (PDF, 1MB, nicht barrierefrei), BGBl 1980 II S. 1300 (PDF, 67KB, nicht barrierefrei)), der durch den am 21. Oktober 1986 unterzeichneten und am 11. März 1993 in Kraft getretenen Zusatzvertrag (BGBl 1988 II S. 1086 (PDF, 263KB, nicht barrierefrei); BGBl 1993 II S. 846 (PDF, 53KB, nicht barrierefrei)) geändert worden ist.

Im Bereich der Rechtshilfe wurde zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika am 14. Oktober 2003 in Washington D.C. ein bilateraler Vertrag über die Rechtshilfe in Strafsachen unterzeichnet. Dieser Vertrag ist noch nicht in Kraft getreten.

Um der o.g. Verpflichtung Rechnung zu tragen, hat Deutschland am 18. April 2006 mit den Vereinigten Staaten von Amerika den Zweiten Zusatzvertrag zu dem bereits bestehenden Auslieferungsvertrag vom 20. Juni 1978 sowie den Zusatzvertrag zu dem noch nicht in Kraft getreten Rechtshilfevertrag vom 14. Oktober 2003 unterzeichnet. Durch die Unterzeichnung der Abkommen vom 25. Juni 2003 zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika sowie des Rechtshilfevertrags vom 14. Oktober 2003 und der Zusatzverträge vom 18. April 2006 ist jeweils die völkerrechtliche Bindung Deutschlands eingetreten. Ziel dieses Gesetzes ist es, durch die parlamentarische Zustimmung die innerstaatliche Anwendbarkeit der beiden Abkommen sowie der drei Verträge herbeizuführen.

Regierungsentwurf (PDF, 873KB, nicht barrierefrei)



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