Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen (40. StrÄndG)
Strafrechtsänderungsgesetz 40. - Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen
vom 22.03.2007, BGBl I S. 354 (PDF, 40KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Beharrliche Nachstellungen, die einschneidend in das Leben des Opfers eingreifen, sind in der gesellschaftlichen Realität vermehrt zu beobachten. Die unter dem englischen Begriff „Stalking“ diskutierte Verhaltensweise ist dadurch gekennzeichnet, dass einer anderen Person fortwährend nachgestellt, aufgelauert oder auf andere Weise mit hoher Intensität Kontakt zu ihr gesucht bzw. in ihren individuellen Lebensbereich eingegriffen wird. Dabei sind die einzelnen Handlungen des Täters sehr heterogen. Sie reichen von häufigen, vielfach wiederholten Telefonanrufen zu jeder Tages- und Nachtzeit, dem Übersenden von E-Mails, SMS oder Briefen, der Übermittlung von Geschenken, dem Auflauern vor der Wohnung oder am Arbeitsplatz und Drohungen bis hin zu Zudringlichkeiten und tätlichen Angriffen. Durch ihre Häufigkeit und Kontinuität führen auch Einzelhandlungen, die jeweils für sich genommen als sozialadäquat angesehen werden könnten, zu unzumutbaren Beeinträchtigungen und einer erzwungenen Veränderung der Lebensumstände des Opfers.
Vielfach verwirklichen die Täter bereits nach geltender Rechtslage Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB). Seit Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) am 1. Januar 2002 kommt darüber hinaus eine Bestrafung nach § 4 GewSchG in Betracht.
Die Erfahrungen mit dem Gewaltschutzgesetz zeigen, dass sich das Gesetz, mit dem u. a. der zivilgerichtliche Schutz bei Nachstellungen verbessert werden sollte, mit seinen Instrumentarien in der Praxis zwar bewährt und zu einem verbesserten Opferschutz geführt hat. Im Bereich Stalking wird allerdings von Seiten der Strafverfolgungsbehörden und Opfer für einen noch effektiveren Schutz vor Nachstellungshandlungen die Schaffung eines eigenen Straftatbestandes gefordert. Dies hängt nur zum Teil mit Umsetzungsdefiziten und der Tatsache zusammen, dass Strafverfahren nach § 4 des Gewaltschutzgesetzes bislang noch eher selten sind und gut drei Viertel aller Anzeigen nicht zu einer gerichtlichen Ahndung führen. Staatsanwälte und Opfer beklagen vielmehr die Schwierigkeit, Polizei und Gerichte von der Relevanz der Beeinträchtigung zu überzeugen. Dies entspricht auch den Erkenntnissen neuerer empirischer Studien, die zu dem Ergebnis gelangen, dass viele Opfer sich von der Polizei nicht hinreichend unterstützt fühlten. Dies wird auch darauf zurückgeführt, dass es keinen Straftatbestand gibt, der dem Gesamtbild der Taten gerecht wird. Vor diesem Hintergrund wird mit der Aufnahme eines Straftatbestandes in das Kernstrafrecht die Erwartung verknüpft, dass dadurch ein besserer Opferschutz erreicht werden kann und Strafbarkeitslücken geschlossen werden.
Ein Straftatbestand, der den typischen Unrechtsgehalt der Nachstellung wirklichkeitsgetreu abbildet, kann zu einem früheren Einschreiten der Strafverfolgungsbehörden und zu einem effizienteren Schutz der Opfer beitragen.
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
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Bezug:
Die Vorlage wurde bereits in der 15. WP eingebracht (Gesetz zur Strafbarkeit beharrlicher Nachstellungen)