Der Bundesgerichtshof

Dreiundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (43. StrÄndG)

Strafrechtsänderungsgesetz 43. - Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe

vom 29.07.2009, BGBl I S. 2288 (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Das geltende Recht stellt nicht in ausreichendem Umfang geeignete Instrumente zur Verfügung, die potenziell kooperationsbereiten Tätern einen Anreiz bieten, Hilfe zur Aufklärung und Verhinderung von Straftaten (Aufklärungs- und Präventionshilfe) zu leisten. Die Berücksichtigung dieser Hilfe als Nachtatverhalten im Rahmen der Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) ist zwar möglich, bietet jedoch für den Täter nur einen begrenzten Kooperationsanreiz, da keine Strafrahmenverschiebung erfolgt und für den Betroffenen das Ausmaß der Vergünstigung weniger vorhersehbar ist; letzteres gilt auch für die Möglichkeit, im Einzelfall - und zudem beschränkt auf bestimmte Delikte - eine solche Hilfe durch die Annahme eines minder schweren Falles oder über die Anwendung der §§ 153 ff. der Strafprozessordnung (StPO) zu honorieren. Die wenigen expliziten Regelungen des geltenden Rechts zur Aufklärungs- und Präventionshilfe sind ebenfalls auf einzelne Deliktsbereiche beschränkt (§ 129 Abs. 6 Nr. 2, auch i. V. m. § 129a Abs. 7, § 261 Abs. 10 StGB; § 31 des Betäubungsmittelgesetzes - BtMG).

Regierungsentwurf (PDF, 182KB, nicht barrierefrei)


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 596KB, nicht barrierefrei)



Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 25.03.2009


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