Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung - Erweiterung des Beschlagnahmeschutzes bei Abgeordneten

Strafprozessordnung / Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung, hier: Erweiterung des Beschlagnahmeschutzes bei Abgeordneten

vom 26.06.2009, BGBl I S. 1597 (PDF, 31KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2003 (2 BvR 508/01, BVerfGE 108, 251 ff.) hinsichtlich der Reichweite des Beschlagnahmeschutzes bei Mitarbeitern von Abgeordneten werden als nicht hinreichend geklärt angesehen.

Aus dem Urteil ergibt sich, dass ein Abgeordneter in den Räumen des Deutschen Bundestages unmittelbare Herrschaftsmacht über Schriftstücke im Sinne des Artikels 47 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) hat und dass solche Schriftstücke in diesen Räumen auch nicht bei einem Mitarbeiter beschlagnahmt werden dürfen. Offen geblieben ist aber, ob der vom Bundesverfassungsgericht als für die Reichweite des Beschlagnahmeschutzes maßgeblich erachtete funktionelle Herrschaftsbereich eines Abgeordneten auch solche Unterlagen erfasst, die sich außerhalb der Gebäude des Bundestages z. B. bei einem Mitarbeiter im Wahlkreisbüro befinden.

Bezug:

  • Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 30. Juli 2003 zu Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeprivileg bei Abgeordneten (2 BvR 508/01, BVerfGE 108, 241)


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Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 516KB, nicht barrierefrei)




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