Der Bundesgerichtshof

Gesetz zu dem Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe / Gesetz zu dem Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum

vom 26.08.2008, BGBl II S. 854 (PDF, 123KB, nicht barrierefrei)
Bekanntmachung vom 29.04.2009, BGBl II S. 536 (PDF, 33KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Ziel des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Fakultativprotokoll) ist es, durch einen präventiven Ansatz den Schutz vor Folter weltweit zu verbessern. Zu diesem Zweck sieht das Fakultativprotokoll einen internationalen Präventionsmechanismus in Form eines Unterausschusses des Antifolterausschusses der Vereinten Nationen sowie die Verpflichtung zur Einrichtung entsprechender nationaler Präventionsmechanismen vor. Der internationale Präventionsmechanismus soll nach dem Vorbild des Europäischen Antifolterausschusses in den Mitgliedstaaten Besuche durchführen und hat das Recht, Empfehlungen abzugeben. Die nationalen Präventionsmechanismen sind als unabhängige Gremien einzurichten und müssen ebenfalls Besuchs- und Empfehlungsrechte erhalten. Vorgesehen sind die Einrichtung einer Bundesstelle zur Verhütung von Folter sowie einer Länderkommission.


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 655KB, nicht barrierefrei)




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