Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts

Untersuchungshaftrechts / Gesetz zur Änderung des

vom 29.07.2009, BGBl I S. 2274 (PDF, 73KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Infolge der Föderalismusreform hat der Bund die Gesetzgebungskompetenz für den Untersuchungshaftvollzug verloren. In Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes (GG) heißt es nunmehr, dass sich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes auf „das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzuges)“ erstrecke. In den Ländern laufen deshalb gegenwärtig Arbeiten zum Erlass von Landesuntersuchungshaftvollzugsgesetzen. In Niedersachsen ist bereits ein solches Gesetz in Kraft getreten. Bislang verhält sich die Strafprozessordnung (StPO) in ihrem § 119 nur rudimentär über Beschränkungen, die Beschuldigten in der Untersuchungshaft auferlegt werden dürfen. Konkretisierungen zu § 119 StPO finden sich derzeit lediglich in der Untersuchungshaftvollzugsordnung, einer gemeinsamen Verwaltungsanordnung der Länder. Der Bund darf künftig noch jenen Bereich regeln, der gegenwärtig von der Generalklausel in § 119 Abs. 3 Alternative 1 StPO (Beschränkungen, die der „Zweck der Untersuchungshaft“ erfordert) erfasst ist. Dieser Bereich unterfällt der Kompetenz für die Regelung des gerichtlichen Verfahrens in Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Das erste Ziel des vorliegenden Entwurfs ist daher die Integration des dem Bund verbliebenen, aber derzeit im Wesentlichen außerhalb der Strafprozessordnung normierten, Regelungsbereichs in die Strafprozessordnung.

Änderungsbedarf ergibt sich darüber hinaus aus Forderungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, kurz: CPT) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). So hat der CPT bemerkt, dass die Strafprozessordnung in § 114b ein Recht auf Benachrichtigung von Angehörigen von einer erfolgten Festnahme formell nur für aufgrund eines Haftbefehls festgenommene Personen, nicht aber für vorläufig Festgenommene vorgebe und eine Belehrung von Beschuldigten über ihre Rechte bereits bei der Festnahme nicht vom Gesetz vorgeschrieben sei. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in verschiedenen Entscheidungen beanstandet, dass inhaftierten Beschuldigten bzw. deren Verteidigern eine Einsicht in die Akten unter Verweis auf das noch nicht abgeschlossene Ermittlungsverfahren verweigert worden sei (§ 147 Abs. 1 Satz 1, Abs. 7 StPO). Jedenfalls die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen müssten zugänglich sein.

Regierungsentwurf (PDF, 213KB, nicht barrierefrei) vom 27.10.2008


Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:

Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML)Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 545KB, nicht barrierefrei)



Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 22.04.2009

Weitere Stellungnahmen:


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