Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
Vaterschaft / Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der
vom 13.03.2008 BGBl I S. 313 (PDF, 54KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Das Problem der Vaterschaftsanerkennung zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der deutschen Staatsangehörigkeit wird zunehmend diskutiert. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) hat am 18./19. November 2004 die Auffassung geäußert, dass aus Anlass von Vaterschaftsanerkennungen zu den oben genannten Zwecken „ein befristetes Anfechtungsrecht für einen Träger öffentlicher Belange bei Vaterschaftsanerkennungen im Bürgerlichen Gesetzbuch geschaffen werden muss“. Die Konferenz der Justizministerinnen und -minister (JuMiKo) hat daraufhin die Bundesministerin der Justiz am 17. November 2005 gebeten, ein entsprechendes Gesetz vorzubereiten.
Durch die Einführung eines Anfechtungsrechts für solche Fälle wird die Akzeptanz der unverändert richtigen Grundentscheidung der Kindschaftsrechtsreform von 1998 gewahrt. Die Reform hat die Elternautonomie gestärkt, indem sie das Zustandekommen einer wirksamen Anerkennung allein an formgebundene Erklärungen des Vaters (Anerkennung) und der Mutter (Zustimmung) knüpft. Nach der alten Rechtslage war im Regelfall für die Anerkennung die Zustimmung des Jugendamts als Amtspfleger für das nichteheliche Kind erforderlich. Darauf hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet und damit auch die rechtliche Anerkennung sozialer Vater-Kind-Verhältnisse ermöglicht. Dies trägt der sozialen Realität Rechnung und entspricht der Wertung des Grundgesetzes: Die Abstammung wie die sozial-familiäre Verantwortungsgemeinschaft machen gleichermaßen den Gehalt von Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. April 2003, NJW 2003, S. 2151, 2154).
Mit der Vaterschaftsanerkennung zeigt der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind und wird u.a. unterhaltspflichtig. Es gibt jedoch gerade im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus der beteiligten Personen Fälle, in denen Männer eine Vaterschaft anerkennen, die nicht die biologischen Väter der Kinder sind, auch kein soziales Vater-Kind-Verhältnis anstreben und oft die aus der Vaterschaft folgende Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit nicht fürchten. Dann dient die Anerkennung weder der rechtlichen Anerkennung des biologischen Vaters noch der Gründung einer sozialen Familie. Solche Vaterschaftsanerkennungen sind vom Schutzzweck der Kindschaftsrechtsreform nicht gedeckt und können deren Akzeptanz gefährden.
Die Innenminister der Länder haben für die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2004 bei ihren Ausländerbehörden Fallzahlen erhoben. Danach wurde 1.694 unverheirateten ausländischen Müttern eines deutschen Kindes, die im Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ausreisepflichtig waren, aufgrund der Vaterschaftsanerkennung ein Aufenthaltstitel erteilt. Die Zahlen können zwar nicht belegen, in wie vielen Fällen es sich tatsächlich um missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen handelt, d. h. eine Anerkennung ohne dass eine leibliche oder soziale Beziehung zum Kind gegeben ist. Sie zeigen aber einen nicht unerheblichen Rahmen, in dem missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen stattfinden können. IMK und JuMiKo fordern deshalb zu Recht ein zielgenau auf die missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennungen gerichtetes Anfechtungsrecht.
Durch die Schaffung eines Anfechtungsrechts besteht für solche Fälle in Zukunft eine Abhilfemöglichkeit, die sowohl die Akzeptanz der Kindschaftsrechtsreform stärkt als auch der Entstehung eines „Generalverdachts“ gegen binationale Familien vorbeugt.
Referentenentwurf (PDF, 1MB, nicht barrierefrei) (Stand: 03.04.2006)
Regierungsentwurf (PDF, 184KB, nicht barrierefrei) (August 2006)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 530KB, nicht barrierefrei) |
Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages vom 23.05.2007
Weitere Stellungnahmen:
zum Referentenentwurf
Bund Deutscher Rechtspfleger (PDF, 21KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Juristinnenbund (PDF, 109KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge (PDF, 85KB, nicht barrierefrei)
Republikanischer Anwältinnen- und Anwälteverein (PDF, 35KB, nicht barrierefrei)