Der Bundesgerichtshof

Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen

Vereinsvorständen / Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen

vom 28.09.2009, BGBl I S. 3161 (PDF, 30KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Gesetzentwurf:

Die Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen ist mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden, die für ehrenamtlich und unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder in bestimmten Bereichen nicht mehr zumutbar erscheinen und zu unbilligen Ergebnissen führen können. So werden nach der Rechtsprechung den Vorstandsmitgliedern unabhängig von der Ehrenamtlichkeit ihrer Tätigkeit umfangreiche Überwachungspflichten in Bezug auf andere Vorstandsmitglieder insbesondere auf dem Gebiet der Abführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung und der Erfüllung steuerlicher Pflichten auferlegt. In diesem Zusammenhang können Konstellationen auftreten, bei denen ehrenamtliche Vereinsvorstände für das Handeln anderer Vorstandsmitglieder zur Haftung herangezogen werden, obwohl sie für den betreffenden Bereich nach der vorstandsinternen Ressortverteilung keine Verantwortung tragen.

Der Gesetzentwurf hat zum Ziel, die Haftungsrisiken für ehrenamtlich tätige Vereinsvorstände auf ein für diese zumutbares Maß zu begrenzen. Hierdurch soll die ehrenamtliche Übernahme von Leitungsfunktionen in Vereinen gefördert und damit das bürgerschaftliche Engagement weiter gestärkt werden.


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