Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren
Verständigung im Strafverfahren / Gesetz zur Regelung der
vom 29.07.2009, BGBl I S. 2353 (PDF, 39KB, nicht barrierefrei)
Aus dem Gesetzentwurf:
Seit mehr als 20 Jahren ist in der Praxis der strafprozessualen Hauptverhandlung das Phänomen zu verzeichnen, dass das Gericht und die Verfahrensbeteiligten, vornehmlich Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidigung, versuchen, sich über den weiteren Verfahrensfortgang und insbesondere das Ergebnis des Strafverfahrens zu verständigen. Diese Suche nach einem einvernehmlichen Abschluss des Strafverfahrens ist in der Strafprozessordnung bislang nicht geregelt. Sie lässt sich auch nicht ohne Weiteres mit den überkommenen Grundsätzen des Strafverfahrens, wie der Ermittlung der Wahrheit durch das Gericht, der Schuldangemessenheit der Strafe und der Fairness des Verfahrens, in Übereinklang bringen.
Abzulehnen sind solche Verständigungen im Grundsatz aber nicht. Insbesondere die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat zum Verfahren bei und zu Inhalt und Folgen von Verständigungen in einer Vielzahl von Entscheidungen Konturen gesetzt, zuletzt grundsätzlich in der Entscheidung des Großen Strafsenates des Bundesgerichtshofes vom 3. März 2005 (GSSt 1/04 (PDF, 99KB, nicht barrierefrei)). Der Große Strafsenat hat dabei aber auch festgestellt, dass die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung erreicht seien und ein Tätigwerden des Gesetzgebers erforderlich sei.
Mit diesem Entwurf wird eine gesetzliche Regelung der Verständigung im Strafverfahren vorgelegt, die Vorschriften zum Verfahren bei, zum zulässigen Inhalt sowie zu den Folgen von Verständigungen enthält. Diese Regelung ist notwendig, weil eine bedeutsame und auch umstrittene Vorgehensweise im Strafprozess dringend klarer Vorgaben bedarf, die der Rechtssicherheit und der gleichmäßigen Rechtsanwendung dienen. Ziel dieses Entwurfes ist es insbesondere, die Verständigung so zu regeln, dass sie mit den tradierten Grundsätzen des deutschen Strafverfahrens übereinstimmt. Die Grundsätze der Strafzumessung bleiben unberührt.
Bezug:
- Entscheidung des BGH (Großer Strafsenat) vom 3. März 2005 zur Zulässigkeit von und Praxis bei Urteilsabsprachen (GSSt 1/04 (PDF, 99KB, nicht barrierefrei))
- Der Gesetzentwurf ist identisch mit der Initiative der Fraktionen der CDU/CSU und der SPD auf BT-Drs 16/11736 (PDF, 275KB, nicht barrierefrei), (Parlamentsmaterialien beim DIP)*
- Siehe auch Gesetz zur Regelung von Absprachen im Strafverfahren (Initiative: Niedersachsen), (Parlamentsmaterialien beim DIP)*
Referentenentwurf (PDF, 143KB, nicht barrierefrei) (18.05.2006)
Regierungsentwurf (PDF, 75KB, nicht barrierefrei) (09.01.2009)
Aus dem Angebot des Deutschen Bundestages*:
Parlamentsmaterialien beim DIP (HTML) | Parlamentsmaterialien beim DIP (PDF, 553KB, nicht barrierefrei) |
Öffentliche Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages am 25.03.2009
Außerparlamentarische Vorgänge:
Vorschlag einer gesetzlichen Regelung der Urteilsabsprache im Strafverfahren (PDF, 141KB, nicht barrierefrei) / Bundesrechtsanwaltskammer (September 2005)
Stellungnahmen
- zum Referentenentwurf
Bundesrechtsanwaltskammer (PDF, 51KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Anwaltverein (PDF, 104KB, nicht barrierefrei) sowie eigenem Vorschlag
Deutscher Juristinnenbund (PDF, 101KB, nicht barrierefrei)
Deutscher Richterbund (PDF, 81KB, nicht barrierefrei)
Neue Richtervereinigung (PDF, 42KB, nicht barrierefrei)
- zum Regierungsentwurf
Bundesrechtsanwaltskammer (PDF, 38KB, nicht barrierefrei)