Der Bundesgerichtshof

Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für Blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren
(Zugänglichmachungsverordnung - ZMV)

Zugänglichmachungsverordnung (ZMV) - Verordnung zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten für Blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren

vom 26.02.2007 BGBl I S. 215 (PDF, 36KB, nicht barrierefrei)

Aus dem Verordnungsentwurf:

§ 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes räumt blinden und sehbehinderten Personen das Recht ein, vom Gericht zu verlangen, dass ihnen die für sie bestimmten gerichtlichen sowie die von den Parteien zur Akte gereichten Dokumente auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Diese Vorschrift gilt nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten auch für das Bußgeldverfahren.


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